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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1955, Az.: BVerwG I B 176/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 176/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Rigen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf l.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Baugesuchs Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger, wonach es dem letzteren gestattet sei, auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Berggaststätte zu errichten, bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz. Diese Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt worden. Die Behörde sei bei der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, daß die Baugenehmigung wegen des Fehlens der erforderlichen Wohnsiedlungsgenehmigung zu versagen sei. Außerdem sei die Straße, zu der das Baugrundstück einen unmittelbaren Zugang habe, eine Bundesstraße, auf welcher der Verkehr schon jetzt erheblich sei und mit dem weiteren Ausbau noch zunehmen werde. Die Ausführung baulicher Anlagen auf solchen Grundstücken könne nicht geduldet werden. Zudem laufe die Errichtung der baulichen Anlage, die weit außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils erfolgen solle, der ordnungsgemäßen Bebauung zuwider. Der angefochtene Bescheid sei daher nach § 3 der Bauregelungsverordnung gerechtfertigt.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vors Es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Baugenehmigung - wie das Berufungsgericht annehme - wegen des Fehlens einer Wohnsiedlungsgenehmigung versagt werden könne.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger bezeichnete Frage nach der Bedeutung des Vorliegens der Wohnsiedlungsgenehmigung für die Baugenehmigung eine solche von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung ist; denn jedenfalls ist ihre Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Es würde nämlich auf diese Frage nicht ankommen, weil das Berufungsurteil nicht auf der Stellungnahme des Gerichts zu dieser Frage beruht (vgl. Beschluß des Senatsvom 13. Juli 1953 - BVerwG I B 10.53 -, BVerwGE Bd. I S. 1 Nr. 2, JZ 1953 S. 676, DÖV 1953 S. 729). Das Urteil ist vielmehr auch darauf gestützt, daß das beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers der geordneten Bebauung des Gemeindegebiets im Sinne des § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - zuwiderlaufen würde. Diese Feststellung trägt das Berufungsurteil allein. Sie wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Daß § 3 der Bauregelungsverordnung geltendes Recht ist, hat der Senat bereits in seinemBeschluß vom 15. Juni 1954 - BVerwG I B 260.53 - ausgesprochen. Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage beziehen sich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung.

8

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf l.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue