Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1953, Az.: BVerwG I B 10.53
Revisionszulassung wegen Divergenz; Beruhen zwischen angefochtener Entscheidung und abweichender Rechtsansicht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 10.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.10.1952
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 1, 1 - 3
- DVBl 1954, 512 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 676 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1607 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf der in ihr vertretenen abweichenden Rechtsansicht beruht.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 13. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Kohlbrügge als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senats - vom 16. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, von dem zwei Räume im Dachgeschoß nach Erfassung vermietet waren. Nach Auszug des Mieters erließ die Beklagte am 5. Februar 1952 eine neue Erfassungs- und Zuweisungsverfügung, die in der Person der Zugewiesenen am 23. Juni 1952 geändert wurde.
Die Klage und die Berufung der Kläger waren erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils verbleibt der Verwaltungsgerichtshof - 1. Stuttgarter Senat - bei seiner Rechtsauffassung, daß es beim Freiwerden von Räumen, die keine selbständige Wohnung bilden, einer erneuten Erfassung nicht bedürfe. Wenn trotzdem eine solche vorgenommen werde, so könne der Betroffene sie nicht mit der Begründung anfechten, daß im Zeitpunkt der erneuten Erfassung seine Wohnung einschließlich der frei gewordenen Räume nicht untergelegt gewesen sei und infolgedessen die frei gewordenen Räume an ihn zurückfallen müßten. Trotz dieser seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht aber in seinen weiteren Ausführungen auch die von den Klägern gegen die Erfassung aus dem neuen Sachverhalt heraus vorgetragenen Einwände geprüft und sie als unbegründet befunden.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nach §§ 53, 79 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - statthaft und ist auch fristgerecht eingelegt, sie ist aber nicht begründet.
Zwar ist die Frage, ob Räume, die keine selbständige Wohnung bilden, nach Auszug des Mieters neu erfaßt werden müssen oder weiter erfaßt bleiben, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann jedoch in diesem Streitfall durch ein etwaiges Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn unbeschadet seiner Einstellung zu der grundsätzlichen Rechtsfrage kommt das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß auch die erneute Erfassung der frei gewordenen Räume nach dem im Zeitpunkt der Erfassung vorliegenden Sachverhalt berechtigt war. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht erfüllt.
Die Ansicht des Berufungsurteils zu der grundsätzlichen Rechtsfrage weicht allerdings zumindest von der Entscheidung, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1949 (Hess. Staatsanzeiger 1949 S. 156) ab. Nach dieser Entscheidung verliert die Erfassungsverfügung mit der Beendigung des Mietverhältnisses ihre Wirksamkeit, so daß es, wenn später auf Grund des Wohnungsgesetzes ein neuer Mieter zugewiesen werden soll, einer erneuten Erfassung bedarf (vgl. Hans, Wohnungsgesetz, 1950, Anm. I 6 zu Art. VII, S. 71). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist, weil das Berufungsurteil von der Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Diese Frage ist jedoch zu verneinen; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im vorliegenden Falle nicht ausschließlich auf der von ihm in der grundsätzlichen Rechtsfrage vertretenen abweichenden Rechtsansicht, sondern wird auch durch andere Gründe getragen. Eine Entscheidung beruht auf einer Rechtsansicht, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Gericht bei einer anderen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zwar hat das Berufungsgericht betont, an seiner in der grundsätzlichen Rechtsfrage vertretenen - von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1949 abweichenden - Ansicht festzuhalten. Es hat aber trotzdem sämtliche Voraussetzungen für die erneute Erfassungsverfügung geprüft und deren Wirksamkeit bejaht. Das Berufungsgericht wäre also, auch wenn es in der grundsätzlichen Rechtsfrage keine abweichende Ansicht vertreten hätte, zu der gleichen Entscheidung gekommen.
Zumindest würde aber das Revisionsgericht zu diesem Ergebnis gelangen, so daß auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben sind. Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in grundsätzlichen Rechtsfragen aufgetretene widerstreitende Rechtsauffassungen geklärt werden. Muß jedoch die Entscheidung über die streitige grundsätzliche Rechtsfrage dahingestellt bleiben, weil das Revisionsgericht auch ohne deren Klärung das Berufungsurteil aus anderen Gründen zu bestätigen hätte, so würde das Revisionsverfahren seinen Zweck, zur Vereinheitlichung und Fortentwicklung der Rechtsanwendung beizutragen, ohnedies nicht erreichen können. Für die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist somit in diesem Falle kein Raum.
Da demnach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht erfüllt sind - der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet von vornherein aus -, mußte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1100 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge