Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1954, Az.: BVerwG II C 114.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 114.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 04.05.1953 - AZ: Bf II. 6/53
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 1 Ges. zu Art. 131 GG
- § 7 Ges. zu Art. 131 GG
- § 8 Ges. zu Art. 131 GG
- § 49 Ges. zu Art. 131 GG
- § 63 Ges. zu Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 10 - 21
- AS II, 10
- DÖV 1956, 278
- DÖV 1956, 277-280 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1955, 434
- MDR 1955, 758-761 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1956, 22
- NDBZ 1956, 42
- NDBZ 1956, 136
- NJW 1955, 1771-1773 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1955, 317
- ZBR 1955, 306
- ZBR 1956, 79
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die Witwe eines im Juli 1945 gestorbenen und bis dahin nicht aus seinem Amte ausgeschiedenen Beamten wegen dessen politischer Belastung keine Hinterbliebenenbezüge erhalten, so gehört sie zu dem von Art. 131 GG und § 63 des dazu ergangenen Bundesgesetzes erfaßten Personenkreis.
- 2.
Zweck des § 7 des Bundesges. zu Art. 131 GG ist die Beseitigung rechts- oder sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen und die Wiederherstellung der durch die Erlangung dieser Rechte und Rechtsstellungen gestörten Gleichheitsordnung. § 7 verletzt nicht das Grundgesetz.
- 3.
§ 7 des Bundesges. zu Art. 131 GG darf nur auf Ernennungen und Beförderungen angewendet werden, für die über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus ausschlaggebend, also überwiegend wirksam gewesen ist.
- 4.
§ 7 des Bundesges. zu Art. 131 GG ist auch dann anwendbar, wenn im Entnazifizierungsverfahren Einschränkungen i.S. des § 8 dieses Gesetzes verfügt worden sind.
- 5.
"Günstigere Maßnahmen" i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 des Bundesges. zu Art. 131 GG sind nur abschließende beamtenrechtliche Maßnahmen.
- 6.
Jede Ernennung und Beförderung muß selbständig daraufhin geprüft werden, ob ihr in überwiegendem Maße rechts- oder sachwidrige Erwägungen i.S. des § 7 des Ges. zu Art. 131 GG zugrunde liegen.
- 7.
Wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Ernennungen und Beförderungen wirksam geworden sind, eine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung i.S. des § 7 zu erblicken ist, so bleiben die durch diese Ernennungen und Beförderungen erlangten Rechte und Rechtsstellungen nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt, um den sie zu früh begründet worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1953 - OVG Bf II. 6/53 - samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 9. Juni 1945 in amerikanischer Kriegsgefangenschaft gestorbene Ehemann der Klägerin war am 12. März 1893 geboren. Er besuchte die Schule bis zur Obersekundareife und erlernte später das Maurerhandwerk. Dann besuchte er eine Kunstgewerbeschule und eine Baugewerkschule, deren Abschlußprüfung er mit "gut" bestand. Im Jahre 1919 bestand er die Meisterprüfung im Maurerhandwerk und studierte vier Semester an der Technischen Hochschule in Darmstadt. Am 2. August 1926 wurde er als technischer Angestellter beim Baupolizeiamt in Hamburg eingestellt. Nach Angabe der Klägerin gehörte er von 1923 bis 1926 und von 1933 an der NSDAP an. Nach einem Lebenslauf, den er 1934 der Gauleitung eingereicht hat, trat er 1922 der NSDAP bei und war Inhaber einer entsprechend niedrigen Parteinummer. Ferner war er Sturmhauptführer der SA, Mitarbeiter im Kampfbund für Deutsche Kultur und Unterfachschaftsführer des NS-Amts für Beamte. Auf Grund eines Gesuchs an den Gauleiter in Hamburg vom 27. Januar 1934 wurde er am 5. März 1934 zum technischen Oberinspektor ernannt, nachdem für ihn eine entsprechende Beamtenstelle geschaffen worden war. Bald nach dieser Ernennung beantragte er bei der Gauleitung seine Beförderung. Am 20. April 1936 wurde er zum technischen Amtmann und am 8. März 1938 zum Baurat befördert.
Am 14. Juni 1946 verfügte die Militärregierung, daß die Klägerin keine Witwenbezüge erhalten solle. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen und die Klägerin in Gr. III eingestuft. Vom 1. Mai 1952 an wurden ihr durch die Entscheidung des Staatskommissariats der Hansestadt Hamburg für die Entnazifizierung vom 28. April 1952 50 % der Hinterbliebenenbezüge nach dem Diensteinkommen ihres verstorbenen Ehemannes als technischem Amtmann zugesprochen.
Durch Bescheid, vom 28. Mai 1952 entschied der Beklagte nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Gesetz zu Art. 131 GG - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), daß die Ernennung des Ehemanns der Klägerin zum technischen Oberinspektor und seine Beförderungen zum technischen Amtmann und Baurat unberücksichtigt blieben. Zur Begründung führte er aus: Die Ernennung des Ehemanns der Klägerin zum technischen Oberinspektor habe gegen die Senatsverfügung vom 13. August 1930, seine Beförderung zum Baurat gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937(RGBl. I S. 39) und gegen die §§ 3 und 15 der Reichsgrundsätze über die Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) verstoßen. Seine Ernennung zum Beamten und seine Beförderungen seien auf seine frühe Mitgliedschaft in der NSDAP und sein besonders aktives Verhalten in der SA zurückzuführen. Der Einspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 28. Juli 1952 zurückgewiesen.
Mit der Klage beantragte die Klägerin,
den Bescheid vom 28. Mai 1952 und den Einspruchsbescheid, vom 28. Juli 1952 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte
Klagabweisung.
Das Landesverwaltungsgericht gab durch Urteil vom 2. Oktober 1952 der Klage statt, weil der Ehemann der Klägerin sein Amt nicht aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen, sondern durch den Tod verloren habe und weil die Klägerin deshalb nicht in den Personenkreis des Art. 131 GG und des hierzu ergangenen Gesetzes falle.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Mai 1953 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klägerin gehöre zu dem unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis. Es sei daher ihr gegenüber § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuwenden. Diese Bestimmung sei nicht verfassungswidrig und ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Falle auch nicht durch § 8 des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anstellung und die Beförderungen des Ehemanns der Klägerin beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG widersprochen hätten. Jedenfalls seien die Ernennung und die Beförderungen auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen. Es möge zwar sein, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Vorbildung und seiner fachlichen Eignung zu einem späteren Zeitpunkt oder in einer anderen Eingangsstelle auch ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter geworden wäre. Das Oberverwaltungsgericht halte jedoch die Berücksichtigung einer mutmaßlichen normalen Laufbahn im Rahmen des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht für zulässig.
In dem Berufungsurteil ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 8. Juni 1953 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1953 - eingegangen am 1. Juli 1953 - legte die Klägerin Revision ein und beantragte,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1953 und
die Verfügung des Beklagten vom 28. Mai 1952 sowie dessen Einspruchsbescheid vom 28. Juli 1952 aufzuheben.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie falle nicht unter Art. 131 GG und § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG. Unter diese Bestimmungen fielen nur die am 8. Mai 1945 noch tätigen Beamten und die am 8. Mai 1945 bereits Versorgungsberechtigten. In ihrem Falle sei der Versorgungsfall erst nach dem 8. Mai 1945 eingetreten. Die Auffassung, daß eine Gesetzeslücke vorliege, die durch ausdehnende Auslegung geschlossen werden könne, sei abzulehnen. Eine solche ausdehnende Auslegung sei unzulässig, da das Gesetz zu Art. 131 GG in wohlerworbene Rechte eingreife und deshalb eng auszulegen sei. Der Tod eines Beamten sei überdies ein beamtenrechtlicher Ausscheidungsgrund. Der Versorgungsanspruch der Witwe sei ein selbständiger Anspruch, der nicht von dem Recht des Beamten abgeleitet werden könne. Diesen Versorgungsanspruch habe sie - die Klägerin - nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren.
Aber auch wenn das Gesetz zu Art. 131 GG anwendbar sein sollte, so könne § 7 dieses Gesetzes nicht angewandt werden, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Indem sie es auf die enge Verbindung zum Nationalsozialismus abstelle, schaffe die Vorschrift eine Sonderregelung, die mit Art. 3 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen unvereinbar sei. Die Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG sei ferner im vorliegenden Falle durch § 8 dieses Gesetzes ausgeschlossen. Der Grundsatz "ne bis in idem" sei verletzt, wenn durch eine Verfügung nach § 7 die im Entnazifizierungsverfahren zugebilligten Bezüge entzogen würden. Schließlich sei § 7 des Gesetzes zu Arte 131 GG im vorliegenden Falle auch nicht richtig angewandt. Insbesondere hätte die mutmaßliche Laufbahn des Ehemanns der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Bei Nichtberücksichtigung der mutmaßlichen Laufbahn verletze § 7 den Gleichheitsgrundsatz. Auch werde dann die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten verletzt. Diese Auffassung sei auch bei der Beratung des Gesetzes im Parlament zum Ausdruck gekommen. So habe insbesondere der Berichterstatter des Beamtenrechtsausschusses, Kleindienst, zum Ausdruck gebracht, daß nur die mißbräuchlich erworbene Rechtsstellung abgeschnitten werden solle. Auch wenn ihr Ehemann keine Förderung durch die Partei erfahren hätte, wäre er bestimmt Beamter geworden. In Hamburg seien alle technischen Angestellten der Stadt im Laufe der Zeit Beamte geworden. Aus der dienstlichen Beurteilung ihres Ehemannes vom 3. Januar 1939 durch dessen damaligen Vorgesetzten, den Baudirektor Hellwig, ergebe sich, daß er für das ihm übertragene Amt fachlich besonders geeignet gewesen sei und daß er mithin nicht - jedenfalls nicht überwiegend - wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt und befördert worden sei. Es sei zwar richtig, daß ihr Ehemann schon sehr früh der NSDAP beigetreten sei. Es habe jedoch schon bald Differenzen gegeben. Der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht hätten berücksichtigen müssen, daß ihr Ehemann auf jeden Fall wegen seines fachlichen Könnens das von ihm innegehabte Amt erreicht haben würde.
Der Beklagte beantragte,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg für zutreffend und fügt noch hinzu, die Berücksichtigung der mutmaßlichen Laufbahn sei in § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG bewußt nicht angeordnet worden. Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis entspreche nicht seiner mutmaßlichen Laufbahn. Vor 1933 sei eine Ernennung des Klägers zum Beamten allenfalls möglich gewesen. Sie sei damals aber nicht erfolgt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ausgeführt, nach seiner Auffassung falle die Klägerin unter das Gesetz zu Art. 131 GG. § 7 verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern wolle gerade die Gleichheit wiederherstellen und ungerechtfertigte Bevorzugungen beseitigen. Hiervon ausgehend dürften Bevorzugungen nur insoweit beseitigt werden, als sie bei normalem Ablauf des Beamtenverhältnisses nicht erreicht worden wären. Der Bundesinnenminister wende sich nicht gegen die Berücksichtigung der fiktiven Laufbahn. Der Wortlaut des § 7 ("bleibt unberücksichtigt") lasse die Abwägung aller Momente zu. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG sei dahin auszulegen, daß Ernennungen und Beförderungen unberücksichtigt bleiben, soweit sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprächen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Dies folge auch aus § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes, bei dessen Anwendung ebenfalls die normale Laufbahn festgestellt werden müsse. Die Nichtberücksichtigung der fiktiven Laufbahn führe in manchen Fällen zu Härten. Es könne angenommen werden, daß der Ehemann der Klägerin bis 1945 bei normalem Ablauf seines Beamtenverhältnisses die Rechtsstellung eines Oberinspektors erreicht hätte. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht sei deshalb geboten.
Gründe
Die Revision ist zulässig; sie ist frist- und formgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet.
Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu dem von Art. 131 des Grundgesetzes - GG - vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) und dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Ges. zu Art. 131 GG - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953(BGBl. I S. 1287) erfaßten Personenkreis gehört, frei von Rechtsirrtum. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zu dem eben erwähnten Personenkreis gehört, obgleich ihr Fall von dem Wortlaut des § 63 des Ges. zu Art. 131 GG nicht erfaßt wird, von dem Sinn des Art. 131 GG ausgegangen. Den Sinn dieser Vorschrift hat es zutreffend darin erblickt, daß die ungeklärten Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Bediensteten geregelt werden sollten, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch Deutschlands infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - in NJW 1955 So 397 = DÖV 55 S. 153 = DVBl. 55 S. 222 = MDR 1955 S. 204 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1955 S. 211) oder ihre Versorgung verloren, hatten. Diesem Sinn hat zunächst die Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß sie - unter Ausfüllung einer echten Gesetzeslücke - auch diejenigen Personen zu dem von Art. 131 GG und § 63 des Ges. zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gerechnet hat, welche nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG (1. April 1951) die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind, also nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen ihr Amt verloren haben, und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhalten.
Dies geschah in der richtigen Erkenntnis, daß nach Verlust des Amtes aus beamtenrechtlichen Gründen die Rechtsverhältnisse dieser Personen aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ebenso ungewiß und regelungsbedürftig geworden sind wie die Rechtsverhältnisse der aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Amte ausgeschiedenen Beamten oder die Rechtsverhältnisse der am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigten Personen, die aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung ist durch den Bundesgesetzgeber bestätigt worden, der das Ges. zu Art. 131 GG durch § 63 Abs. 1 Nr. 1 b entsprechend ergänzt hat. Von dem eben geschilderten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nur unwesentlich, wenn man bei dem Vergleich von dem Sinn des Art. 131 GG ausgeht. Auch hier ist der Verlust des Amtes in dem Zeitraum zwischen dem Zusammenbruch und dem Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG aus beamtenrechtlichen Gründen, nämlich durch den Tod des Ehemannes der Klägerin eingetreten; die Versorgungsbezüge werden der Klägerin wegen politischer Belastung, also auch hier aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen nicht gewährt. Beide Fälle unterscheiden sich nur dadurch, daß im ersten Fall Träger der Versorgungsrechte die Beamten selbst und nicht ihre Hinterbliebenen sind. Dieser Unterschied, könnte jedoch nur dann der Anwendbarkeit des § 63 des Ges. zu Art. 131 GG auf Fälle der vorliegenden Art entgegenstehen, wenn die Ansprüche der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Beamten, die erst nach dem 8. Mai 1945 gestorben sind, eine Sonderregelung erfahren sollten. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Der erkennende Senat hat hierbei insbesondere in Betracht gezogen, daß nach der § 63 Abs. 1 des Ges. zu Art. 131 GG vergleichbaren Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 desselben Gesetzes die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines im Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und 1. April 1951 gestorbenen verdrängten Beamten den Vorschriften des Ges. zu Art. 131 GG unterfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Kap. I des Ges. zu Art. 131 GG) anders zu behandeln als die der sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Kap. II a.a.O.). Der Umstand, daß hier nicht zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin gegen ihn selbst aus politischen Gründen Maßnahmen ergriffen worden sind, die sein Ausscheiden aus dem Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen bewirkt hätten, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine unterschiedliche Behandlung ebenfalls nicht rechtfertigen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, aus welchem Grunde dieser Umstand die Klägerin rechtlich anders stellen soll, als sie stehen würde, wenn gegen ihren Ehemann zu dessen Lebzeiten Maßnahmen aus politischen Gründen ergriffen worden wären, die sein Ausscheiden aus dem Amte bewirkt hätten, oder wenn ihr Ehemann schon vor dem Zusammenbruch gestorben wäre. Hiernach ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß eine echte Gesetzeslücke vorliegt, die durch eine sinngemäße Auslegung zu schließen ist. Dem steht der Ausnahmecharakter des Art. 131 GG und des dazu ergangenen Gesetzes nicht entgegen.
Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1953 - III ZR 333/51 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1953 - 1 U 275/53 - geht fehl. Schon die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte weichen von dem vorliegenden Tatbestand wesentlich ab. Die Kläger in jenen Rechtsstreitigkeiten waren bereits am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt und wurden schon vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG in die Kategorie IV eingereiht. Der Bundesgerichtshof hat überdies die Frage, ob der Kläger in der dort anhängigen Streitsache dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis zuzurechnen ist, ausdrücklich offengelassen, so daß schon aus diesem Grunde aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zu Gunsten der Klägerin gewonnen werden kann.
In Anbetracht dessen, daß die Militärregierung am 14. Juni 1946 aus Gründen der politischen Belastung die Sperre der Witwenbezüge der Klägerin angeordnet hat und sie seitdem keine, jedenfalls nicht die nach der letzten Dienststellung ihres Ehemannes berechneten Hinterbliebenenbezüge erhält, ergibt sich hiernach, daß die Klägerin von Art. 131 GG und § 63 des Ges. zu Art. 131 GG erfaßt wird.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 7 des Ges. zu Art. 131 GG gegenüber den unter § 63 fallenden versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gemäß §§ 63 Abs. 1, 49 a.a.O. grundsätzlich anwendbar sei, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Bedenken der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 hat das Berufungsgericht zu Recht für unbegründet erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinerEntscheidung vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (BVerfGE 3 S. 58 ff. [146 ff.]), mit der es gegen § 7 gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen hat, ebenfalls zum Ausdruck gebracht, daß § 7 verfassungsmäßig sei. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Es bedarf hierbei nicht der Prüfung, ob der Senat gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) an die eben erwähnte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist oder ob den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen sind, nur normale Rechtskraftwirkung zukommt, wie Geiger (in NJW 1954 S. 1060) annimmt. Denn der erkennende Senat vertritt, wie schon gesagt wurde, im Ergebnis dieselbe Auffassung wie das Bundesverfassungsgericht, allerdings auf Grund teilweise abweichender Erwägungen, die er anstellen durfte, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht das Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht betreffen, an der bindenden Kraft gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teilnehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1954 - BVerwG II C 96.54 - in DVBl. 1955 S. 155 = NJW 1955 S. 357 = MDR 1955 S. 249 = J.Z. 1955 S. 243 = DÖV 1955 S. 153), das Bundesverwaltungsgericht also nicht an die von dem Bundesverfassungsgericht vertretene Meinung gebunden ist, daß am 8. Mai 1945 alle Beamtenverhältnisse erloschen sind.
Bei der Prüfung, ob § 7 des Ges. zu Art. 131 GG mit der Verfassung vereinbar ist, ist der Senat davon ausgegangen, daß Zweck des § 7 die Beseitigung von rechts- oder sachwidrig erlangten Rechten und Rechtsstellungen sowie die Wiederherstellung der durch diese Rechte oder Rechtsstellungen gestörten Gleichheitsordnung ist (vgl. hierzu und zu folgendem BVerfGE Bd, 3 S. 146 ff.; Anders, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 1954, § 7 Anm. 1 und die dort angeführten Lehrmeinungen und Urteile). Gewährt aber die Vorschrift des § 7 die rechtliche Möglichkeit, rechts- oder sachwidrig erlangte Vorteile zu beseitigen, so dient sie in Wahrheit der Wiederherstellung der während, der nationalsozialistischen Herrschaft vielfach verletzten Fundamente des Berufsbeamtentums und steht demnach mit dem dem Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 5 GG erteilten Auftrag zur Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Einklang. - Eine Verletzung des Art. 14 GG kommt nicht in Betracht. Denn die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger haben, wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. überzeugend dargelegt hat, ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß Art. 14 GG auf diese Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist. - In der Nichtberücksichtigung rechts- und sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen ist auch keine unzulässige erneute Entnazifizierung zu erblicken. Die Entnazifizierungsentscheidungen und die Entscheidungen nach § 7 unterscheiden sich nach Zweck und Gegenstand. Durch die Entnazifizierung sollte die öffentliche Verwaltung von aktiven Nationalsozialisten gesäubert und die aktive Unterstützung nationalsozialistischer Bestrebungen gesühnt werden; die Entscheidungen nach § 7 sind dagegen, obgleich sie sich für die Betroffenen praktisch wie Sühnemaßnahmen auswirken können, nur auf die Nichtberücksichtigung der durch rechtlich und sachlich nicht gerechtfertigte Ernennungs- oder Beförderungsakte begründeten Rechte und Rechtsstellungen gerichtet. Gegenstand der Entnazifizierungsentscheidungen ist das Verhalten, insbesondere das parteipolitische Bekenntnis des Betroffenen während der nationalsozialistischen Herrschaft, während für die Entscheidungen nach § 7 des Ges. zu Art. 131 GG die Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörden bei Vornahme ihrer personalpolitischen Maßnahmen maßgebend, sind. Hieraus ergibt sich weiter, daß § 7 nicht gegen den aus Art. 103 GG hergeleiteten allgemeinen Grundsatz "ne bis in idem" verstößt und auch mit Art. 139 GG vereinbar ist. Ferner folgt hieraus, daß § 7 keine gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende Unterscheidung nach der politischen Anschauung vornimmt. Der Hinweis der Revision darauf, daß es Amterpatronage aus politischen Gründen auch noch nach dem 8. Mai 1945 gegeben habe, ohne daß gegen die nach diesem Zeitpunkt zu Unrecht oder aus unsachlichen Gründen ernannten und beförderten Beamten mit einer Vorschrift, die der des § 7 vergleichbar wäre, vorgegangen sei, läßt eine Verletzung des Art. 3 GG nicht erkennen. Dieser Einwand verkennt nämlich, daß § 7 auch diejenigen während der nationalsozialistischen Herrschaft wegen ihrer engen Verbindung zur herrschenden Partei in das Beamtenverhältnis berufenen und darin beförderten Beamten verschont, welche bis zum Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG wieder in ein ihrem früheren Amte entsprechendes Amt gelangt sind oder welchen - nach Eintritt in den Ruhestand - bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes eine entsprechende Versorgung gewährt wurde. Der Bundesgesetzgeber hat also nicht die vor dem 8. Mai 1945 und die nach diesem Zeitpunkt rechts- und sachwidrig bevorzugten Beamten unterschiedlich behandelt, sondern nur die in einem (gleichwertigen) Amt untergebrachten und (entsprechend) versorgten Beamten von denjenigen Beamten unterschieden, welche bei Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG noch nicht wieder in einem ihrem früheren Amte entsprechenden Amt untergebracht oder noch nicht wieder ihrem früheren Amte entsprechend versorgt waren. Daß der Gesetzgeber § 7 nur gegenüber den dem letzterwähnten Kreis zugehörigen Beamten angewendet wissen will, erscheint dadurch gerechtfertigt, daß das Ges. zu Art. 131 GG im ganzen gesehen ein fürsorgendes Gesetz ist, das die Rechtsverhältnisse der infolge einer Staatskatastrophe in ihrer Existenzgrundlage getroffenen öffentlichen Bediensteten unter Berücksichtigung der durch diese Katastrophe eingetretenen Schwächung des Staates ordnen will. Wird nämlich der fürsorgerische Charakter des Ges. zu Art. 131 GG berücksichtigt, so erscheint es sachlich gerechtfertigt, daß seine Vorschriften sich ausschließlich an die Personen wenden, deren Rechtsverhältnisse noch keine Regelung durch entsprechende Wiedereinstellung oder entsprechende Versorgung erfahren haben, und daß die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Leistungen sich nicht nach Vorteilen ausrichten, die der Berechtigte früher rechts- oder sachwidrig erlangt hat. Dies muß um so mehr gelten, als das Ges. zu Art. 131 GG nicht zuletzt deswegen notwendig geworden ist, weil die Besatzungsmacht diejenigen Beamten, welche sie für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt, aus ihren Ämtern entfernt hat oder entfernen ließ, die Kontinuität der Verwaltung aber die baldige Besetzung der frei gewordenen Ämter forderte. Daß die frei gewordenen Ämter weitgehend auch mit Angestellten hätten besetzt werden können, kann dem nicht entgegengehalten werden, denn anfänglich wurde allgemein - wie heute noch von dem Bundesverfassungsgericht - die Auffassung vertreten, daß die Entfernungen aus dem Amte - rechtlich gesehen - Entlassungen gleichkämen.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht die Frage verneint, ob die der Klägerin erteilte Entscheidung des Staatskommissars für die Entnazifizierung vom 28. April 1952 der Anwendung des § 7 entgegensteht. Zutreffend hat es erkannt, daß sowohl § 8 als auch § 63 Abs. 3 Satz 3 des Ges. zu Art. 131 GG für die Beantwortung dieser Frage bedeutsam sind. Es ist nämlich im Zusammenhang mit dieser Frage zu klären, ob die in dem genannten Entnazifizierungsbescheid enthaltene und nach § 8 beachtliche Beschränkung der Bezüge der Klägerin auf 50 % der Hinterbliebenenbezüge nach dem Diensteinkommen ihres verstorbenen Ehemannes als technischem Amtmann nach dem Grundsatz "ne bis in idem" der Anwendung des § 7 entgegensteht und ob der Beklagte diesen Entnazifizierungsbescheid, soweit der Klägerin durch ihn 50 % der eben näher bezeichneten Hinterbliebenenbezüge zugesprochen sind, als "günstigere Maßnahme" i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 bei Anwendung des § 7 berücksichtigen mußte. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Grundsatz "ne bis in idem" in dieser. Zusammenhang keine Bedeutung zukomme, also die durch den Entnazifizierungsbescheid vom 28. April 1952 angeordnete Herabminderung der Hinterbliebenenbezüge der Anwendung des § 7 nicht entgegenstehe, wird, beigepflichtet. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen, die oben für die Auffassung angeführt sind, daß in der Nichtberücksichtigung rechts- und sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen i.S. des § 7 eine unzulässige erneute Entnazifizierung nicht zu erblicken sei. Im Hinblick auf den schon dort erwähnten Umstand, daß die Entnazifizierung nicht darauf gerichtet war. Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen, die durch rechts- oder sachwidrig erfolgte beamtenrechtliche Ernennungen und Beförderungen erlangt waren, sondern ausschließlich darauf, die öffentliche Verwaltung von aktiven Nationalsozialisten zu säubern und die aktive Unterstützung des Nationalsozialismus zu sühnen, kann es - im Gegensatz zu Anders a.a.O. § 8 Anm. 1 - nicht darauf ankommen, ob die Entnazifizierungsentscheidungen mit oder ohne Rücksicht auf den beamtenrechtlichen Tatbestand ergangen sind. Denn der beamtenrechtliche Tatbestand konnte im Entnazifizierungsverfahren nach dem Zweck dieses Verfahrens einer Prüfung nur daraufhin unterliegen, ob Eingriffe in den beamtenrechtlichen Status des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Säuberung der öffentlichen Verwaltung von Nationalsozialisten oder zur Sühne geboten seien. Die Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Tatbestandes und die Anordnung von Eingriffen in Beamtenrechte oder beamtenrechtliche Rechtsstellungen beruhen demnach im Entnazifizierungsverfahren auf ganz anderen Erwägungen als die außerhalb des Entnazifizierungsverfahrens auf Grund des § 7 getroffenen Entscheidungen. Danach ist die uneingeschränkte Anwendung des § 7 auch in den Fällen geboten, in denen - wie hier - § 8 des Ges. zu Art. 131 GG zum Zuge kommt. Der vorliegende Fall macht dies besonders deutlich. Die Entnazifizierungsentscheidung ist hier in erster Linie auf die frühe Zugehörigkeit der Klägerin zur NSDAP und ihre Betätigung in dieser Partei, also auf ihre eigene politische Belastung zurückzuführen, während ihr Verhalten gegenüber dem Nationalsozialismus für die Entscheidung nach § 7 des Ges. zu Art. 131 GG unbeachtlich ist.
Die Ausführungen des Berufungsurteils zu der darin vertretenen Auffassung, daß die Entnazifizierungsentscheidung vom 28. April 1952, soweit sie der Klägerin 50 % der Hinterbliebenenbezüge nach dem Diensteinkommen ihres Ehemannes als technischem Amtmann zugesprochen hat, keine "günstigere Maßnahme" i.S. von § 63 Abs. 3 Satz 3 des Ges. zu Art. 131 GG darstelle, kann das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Diese Ausführungen sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nur nachprüfbar, soweit sie auf Bundesrecht beruhen. Nachprüfbar sind daher nur die Ausführungen zu der Frage, ob der in § 63 Abs. 3 Satz 3 a.a.O. verwendete Begriff "günstigere Maßnahmen" von dem Berufungsgericht richtig ausgelegt worden ist. Die Ausführungen zu der weiteren Frage, ob im vorliegenden Fälle in dem Entnazifizierungsbescheid, vom 28. April 1952 eine solche günstigere Einzelmaßnahme im richtig verstandenen Sinn zu erblicken ist, sind, dagegen nicht nachprüfbar; denn sie beruhen auf entnazifizierungsrechtlichen Vorschriften, die - seien sie nun Landesrecht oder Besatzungsrecht - jedenfalls nicht gemäß Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden sind und auch nicht als "Bundesrecht" i.S. von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gelten können, weil das Entnazifizierungsrecht weder Gegenstand der ausschließlichen noch Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist.
Den Begriff "günstigere Maßnahmen" hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Berufungsurteil enthält wegen dieses Begriffs den Hinweis auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1952 - Bf. II 276/51 - (MDR 1952 S. 634). Dort ist ausgeführt, daß unter Maßnahmen i.S. von § 63 Abs. 3 Satz 3 des Ges. zu Art. 131 GG nur abschließende beamtenrechtliche Maßnahmen zu verstehen seien. Der Auffassung, daß es sich um beamtenrechtliche Maßnahmen handeln müsse, die eine abschließende Entscheidung darstellen, ist zuzustimmen (so auch Anders a.a.O. § 63 Anm. 8). Es genügt nicht die im Entnazifizierungsverfahren erfolgte günstige Einstufung. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt u.a. aus § 62 Abs. 3 des Ges. zu Art. 131 GG. Diese Vorschrift läßt einwandfrei erkennen, daß der Bundesgesetzgeber nicht einmal in den Fällen, in denen ein Beamter durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid als "nicht betroffen" erklärt worden ist, das Vorliegen einer abschließenden günstigeren Maßnahme i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 anerkennt; denn die "nicht betroffenen" Beamten werden zwar vom Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG an so behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären, eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt. Der Klärung, ob Entnazifizierungsentscheidungen in keinem Falle als günstigere Maßnahmen i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 gelten können, bedarf es hier nicht. Denn das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in der eben erwähnten Entscheidung, auf die es in dem Berufungsurteil Bezug genommen hat, eingeräumt, daß es denkbar sei, daß auch Entnazifizierungsinstanzen abschließende beamtenrechtliche Maßnahmen getroffen haben. Hieraus folgert der erkennende Senat, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Entnazifizierungsbescheid vom 28. April 1952 auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat und dabei unter Berücksichtigung der in Hamburg geltenden entnazifizierungsrechtlichen Bestimmungen zu der Auffassung gelangt ist, daß der Bescheid vom 28. April 1952 nicht eine günstigere Maßnahme i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 darstelle. Diese Auffassung unterliegt aus den schon eingangs erwähnten Gründen nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Sie muß vielmehr gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG von dem Bundesverwaltungsgericht als bindend hingenommen werden, so daß es nicht der Prüfung bedarf, ob die von Anders a.a.O. (§ 63 Anm. 8) vertretene Auffassung zutrifft, daß § 63 Abs. 3 Satz 3 sich nicht auf Maßnahmen bezieht, die - wie die hier umstrittene Entnazifizierungsentscheidung - erst nach Inkrafttreten des Ges. zu Art. 131 GG ergangen sind.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die §§ 8 und 63 Abs. 3 Satz 3 des Ges. zu Art. 131 GG der Anwendung des § 7 dieses Gesetzes im vorliegenden Falle nicht entgegenstehen, läßt hiernach eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) gegeben hat, ist jedoch nicht in vollem Umfange frei von Rechtsirrtum.
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß § 7 nur auf Ernennungen und. Beförderungen angewendet werden darf, für die über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus ausschlaggebend, also überwiegend wirksam gewesen ist. Dies ergibt sich einwandfrei aus den in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und der ihnen gewidmeten Würdigung, insbesondere aus den Feststellungen, "daß nicht dienstliche Interessen, sondern politische Gesichtspunkte bei seiner (des Ehemannes der Klägerin) Anstellung ausschlaggebend gewesen sind" und "daß er (der Ehemann der Klägerin) die Beförderungen ganz oder überwiegend, seiner engen Verbindung zur NSDAP und nicht seiner daneben vorhandenen fachlichen Betätigung zu verdanken hatte".
Das Berufungsgericht hat mithin in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung frei von Rechtsirrtum erkannt, daß § 7 nicht schon dann zum Zuge kommen soll, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Ernennung oder Beförderung eine conditio sine qua non (i.S. des Strafrechts) gewesen ist, und daß die Anwendung dieser Vorschrift auch dann noch ausgeschlossen ist, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus einerseits und sachliche Erwägungen (Befähigung und Leistungen des. Betroffenen, Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dienstliche Erfordernisse usw.) andererseits für die Ernennung oder Beförderung Beweggründe von gleichem Gewicht gewesen sind. Insoweit ist also die Auslegung des § 7 durch das Berufungsgericht zu Unrecht von der Revision angegriffen worden. - Auch die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu der Frage getroffen hat, ob der Ehemann der Klägerin wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt und befördert worden ist, und ihre Würdigung geben zu Beanstandungen keinen Anlaß. Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht aus dem frühen Eintritt des Ehemannes der Klägerin in die NSDAP, aus der Befürwortung seiner Ernennung zum Beamten durch die Gauleitung sowie aus seiner verhältnismäßig raschen Beförderung entgegen § 15 der Reichsgrundsätze gefolgert hat, daß der Ehemann der Klägerin von seinem damaligen Dienstherrn wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in das Beamtenverhältnis berufen und befördert worden ist. Die Angriffe der Revision gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung gehen fehl. Die Revision übersieht, daß eine solche Würdigung im Revisionsverfahren nur in sehr engen Grenzen wegen Verletzung der Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsregeln angreifbar ist. Ein solcher tauglicher Angriff liegt hier nicht vor, da die Revision insoweit nur rügt, daß das Berufungsgericht den der Klägerin günstigen Tatsachen, insbesondere der dienstlichen Beurteilung ihres Ehemannes durch den Baudirektor Hellweg, zu wenig Gewicht beigemessen habe. Bei Nachprüfung dieser Rüge würde das Revisionsgericht die allein dem Tatrichter obliegende Tatsachenwürdigung unzulässigerweise an sich ziehen.
Es ist hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die am 5. März 1934 erfolgte Berufung des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis als technischer Oberinspektor und seine Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind. - Hierzu ist allerdings noch zu bemerken, daß die Begründung des angefochtenen Urteils rechtsirrig erscheint, soweit dort hilfsweise ausgeführt ist, die Nichtberücksichtigung der Beförderungen des Ehemannes der Klägerin sei ohne weiteres auch aus der Nichtberücksichtigung seiner Berufung in das Beamtenverhältnis herzuleiten, da die Beförderungen die vorherige Berufung in das Beamtenverhältnis zur Voraussetzung hätten. Diese Auffassung, nach der bei Nichtberücksichtigung der Berufung in das Beamtenverhältnis die Beförderungen nicht selbständig und einzeln darauf untersucht zu werden brauchen, ob sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind oder beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen, erscheint schon deswegen bedenklich, weil sie ohne ersichtlichen Grund davon ausgeht, daß die Prüfung, ob § 7 anwendbar ist, sich an die zeitliche Folge der Ernennungen und Beförderungen halten muß. Sie läßt unberücksichtigt, daß das Ges. zu Art. 131 GG bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen auf deren Status vom 8. Mai 1945 abstellt. Wird dieser Umstand gewürdigt, so erscheint es jedoch geboten, bei der Prüfung der Frage, ob § 7 zum Zuge kommen muß, von derjenigen Rechtsstellung auszugehen, welche der Betroffene am 8. Mai 1945 bzw. bei seinem Ausscheiden aus dem Amt innehatte, und nur dann, wenn diese (letzte) Rechtsstellung nach § 7 unberücksichtigt zu bleiben hat, auch die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung an Hand des § 7 zu überprüfen usw. Allerdings wird dabei Rückschau zu halten sein auf die Ernennungen und Beförderungen, die der nationalsozialistischen Machtübernahme unmittelbar folgten, weil die politischen Beweggründe, die für diese Ernennungen und Beförderungen wirksam geworden sind, vielfach auch für alle folgenden Akte der Ernennungsbehörde während der nationalsozialistischen Herrschaft überwiegend wirksam geblieben sein dürften. Es kann daher im Einzelfall geraten erscheinen, bei der Darlegung des Sachverhalts der zeitlichen Entwicklung der Geschehnisse zu folgen. Diese Betrachtungsweise darf aus dem vorerwähnten Grunde jedoch nicht zu der Annahme verleiten, daß den Beförderungen ohne weiteres das Fundament entzogen sei, wenn schon die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 unberücksichtigt zu bleiben hat. Es muß vielmehr jede Ernennung und Beförderung selbständig darauf geprüft werden, ob ihr rechts- oder sachwidrige Erwägungen i.S. des § 7 zugrunde liegen. Dies muß um so mehr gelten, als es auch durch den Wortlaut des § 7 nahegelegt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, daß jemand, der zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus oder im Widerspruch mit beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder befördert worden ist, im Laufe der Zeit durch Fleiß, Vermehrung der praktischen Erfahrung, durch Schulung sowie durch Ableistung von Prüfungen die Befähigung zu einem höheren Amt erworben haben kann, so daß bei seiner Beförderung in dieses höhere Amt die sachlichen Beweggründe ausschlaggebend gewesen sein können; bliebe eine solche Beförderung ohne weiteres unberücksichtigt, so wäre dem Sinn des § 7 nicht Rechnung getragen, der - wie schon gesagt wurde - darauf gerichtet ist, nur rechts- oder sachwidrig erlangte Vorteile bei der Anwendung des Ges. zu Art. 131 GG außer Betracht zu setzen. Die hiernach rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Nichtberücksichtigung der Beförderungen des Ehemannes der Klägerin ohne weiteres aus der Nichtberücksichtigung seiner Berufung in das Beamtenverhältnis herzuleiten sei, gab jedoch nicht Anlaß zu der Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil sie nur als Hilfsbegründung geäußert wurde; ihre Erörterung erfolgt hier nur, um das Berufungsgericht für die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung dieses Falles auf eine Fehlerquelle hinzuweisen.
Anlaß zu der Aufhebung des angefochtenen Urteils gab vielmehr der Umstand, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Vorbildung und seiner fachlichen Eignung auch ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zu einem späteren Zeitpunkt Beamter geworden wäre, im Rahmen des § 7 keine Bedeutung beigemessen hat. Der Senat vertritt demgegenüber die Auffassung, daß nicht ungeprüft bleiben durfte, ob der Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum technischen Oberinspektor ernannt und anschließend zum technischen Amtmann und zum Baurat befördert worden wäre. Diese Auffassung beruht auf folgenden Erwägungen: Es ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1, der davon spricht, daß die "Ernennungen und Beförderungen ... unberücksichtigt" bleiben, von dem Berufungsgericht für die Richtigkeit seiner Auffassung angeführt werden kann. Denn bleiben die "Ernennungen und Beförderungen" - dieser Begriff i.S. von Ernennungs- und Beförderungsakten verstanden - unberücksichtigt, so können sie nicht ohne weiteres als zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt angesehen werden; es sei denn, daß das Gesetz selbst oder seine Motive eine rechtliche Grundlage dafür bieten, daß die "Ernennungen und Beförderungen" ohne Rücksicht auf die im Beamtenrecht herrschende Formstrenge als später erfolgt unterstellt werden dürfen. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 verwendete Begriff "Ernennungen und Beförderungen" bedarf jedoch der Auslegung dahin, daß er nicht die formalen Ernennungs- und Beförderungsakte als solche erfaßt, sondern vielmehr die durch diese Akte begründeten beamtenrechtlichen Rechte und Rechtsstellungen meint, da gerade die Nichtberücksichtigung dieser Rechte und Rechtsstellungen, wie bereits oben dargelegt wurde, Zweck des § 7 ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 ist also dahin zu vorstehen, daß diejenigen Rechte und Rechtsstellungen unberücksichtigt bleiben sollen, welche durch Ernennungs- und Beförderungsakte erlangt sind, die auf rechts- oder sachwidrigen Erwägungen i.S. des § 7 beruhen. Wird § 7 Abs. 1 Satz 1 des Ges. zu Art. 131 GG aber in diesem Sinne verstanden, so erscheint es nicht nur rechtlich möglich und zulässig, sondern im Hinblick darauf, daß § 7 lediglich rechts- oder sachwidrig erlangte Vorteile unberücksichtigt läßt, sogar rechtlich geboten, daß die aus den in § 7 Abs. 1 Satz 1 erwähnten Gründen zu früh erlangten Rechte und Rechtsstellungen - vorausgesetzt, daß sie überhaupt jemals begründet worden sind - nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet worden sind. Denn nach dieser Lesart des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind nicht rechts- oder sachwidrig erfolgte Ernennungs- und Beförderungsakte als nicht erfolgt anzusehen; es bleiben vielmehr nur die durch sie begründeten Rechte und Rechtsstellungen unberücksichtigt. Derartige Rechte und Rechtsstellungen können aber auch teilweise unberücksichtigt bleiben in der Weise, daß die auf Grund rechts- oder sachwidriger Erwägungen bevorzugt Ernannten und Beförderten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und ihres allgemeinen Dienstalters mit den Beamten, die keine Bevorzugung erfahren haben, gleichgestellt werden. Dies hat bei Anwendung des § 7 immer dann zu geschehen, wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Ernennungen und Beförderungen wirksam wurden, eine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung zu erblicken ist. Eine gänzliche Nichtberücksichtigung der nur zu früh erlangten Rechte und Rechtsstellungen würde neues Unrecht schaffen in Verkennung dessen, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 bei richtiger Auslegung, die u.a. durch § 7 Abs. 1 Satz 2 nahegelegt wird, es nicht an einer rechtlichen Grundlage für die teilweise Berücksichtigung fehlen läßt.
Hiernach und unter Berücksichtigung dessen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht nicht ausreichen, war das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. - Zur Klarstellung sei noch bemerkt, daß die hier erörterte Frage - ob § 7 Abs. 1 Satz 1 des Ges. zu Art. 131 GG dazu nötigt, Rechte und Rechtsstellungen, die aus rechts- oder sachwidrigen Erwägungen i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 zu früh zuerkannt worden sind, gänzlich unberücksichtigt zu lassen - von der Frage zu unterscheiden ist, ob dem Betroffenen bei Nichtberücksichtigung der durch rechts- oder sachwidrige Ernennungs- und Beförderungsakte i.S. des § 7 erlangten Rechte und Rechtsstellungen nachträglich die Rechtsstellung zuzuerkennen ist, die er im Zuge seines beruflichen Werdeganges erlangt haben würde, wenn er keine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung erfahren hätte. Die letzterwähnte Frage unterscheidet sich von der hier behandelten insofern, als es bei dieser darum geht, ob tatsächlich, allerdings zu früh erlangte Rechte und Rechtsstellungen ganz oder nur teilweise unberücksichtigt bleiben, während es bei der letzterwähnten Frage darum geht, ob dem durch eine Entscheidung nach § 7 Betroffenen eine Rechtsstellung rückwirkend, zuzuerkennen ist (z.B. die Rechtsstellung, die mit einer übersprungenen Stelle verknüpft ist), welche er mangels eines entsprechenden Ernennungs- oder Beförderungsaktes bisher tatsächlich niemals innegehabt hat. Die letzterwähnte Frage bedarf im Rahmem dieses Revisionsverfahrens nicht der Klärung. Sie würde jedoch dann der Klärung zuzuführen sein, wenn das Berufungsgericht nach weiterer Ermittlung des Sachverhalts, gegebenenfalls an Hand von Vergleichsfällen und unter Anwendung der dem irrevisiblen Recht zugehörigen einschlägigen Laufbahnbestimmungen, zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Ehemann der Klägerin zwar bis zum 8. Mai 1945 auch ohne Bevorzugung Beamter geworden wäre, daß er es jedoch unter Berufung in eine Eingangsstelle geworden wäre, die er tatsächlich niemals durchlaufen habe, weil er wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus bei seiner Berufung in das Beamten Verhältnis als technischer Oberinspektor eine oder mehrere Stellen übersprungen habe.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da erst seine anderweitige Entscheidung ergehen wird, ob und in welchem Umfange das Rechtsmittel endgültig Erfolg hat.
Witten
Dr. Zinser
Schmitt