Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1954, Az.: BVerwG II C 96.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 96.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.02.1954 - AZ: 3 K 140/53
Rechtsgrundlage
- § 31¹ BVerfGG
Fundstellen
- BVerwGE 1, 213 - 215
- AS I, 213
- DVBl 1955, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1955, 153
- JZ 1955, 243 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1955, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 7, 771
Amtlicher Leitsatz
Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht das Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht (hier: Staatsangehörigkeitsrecht) betreffen, nehmen an der bindenden Kraft gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teil.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichter Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart - 3. (Karlsruher) Senat - vom 12. Februar 1954 - 3 K 140/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist am 4. Oktober 1915 in Innsbruck geboren. Seit dem 1. Februar 1936 lebt er in Deutschland. Er war bei einer Baufirma in Württemberg tätig. Im Oktober 1938 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Im Krieg wurde er schwer verwundet. Es sind ihm das linke Bein und der rechte Arm amputiert worden. Seit dem Jahre 1943 lebt er in Heidelberg. Nach dem Zusammenbruch war er zunächst als Treuhänder einer beschlagnahmten Firma und als Geschäftsführer einer Vereinigung von Schwerbeschädigten beschäftigt. Er ist jetzt als Kaufmann tätig. Zunächst erhielt er auch die deutschen Versorgungsrenten eines Schwerkriegsbeschädigten. Seitdem fraglich geworden ist, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit noch besitzt, ist die Zahlung von deutschen Versorgungsrenten einstweilen eingestellt worden.
In den Akten der Beklagten befindet sich ein vom. Kläger unterschriebenes Formblatt vom 14. September 1946 "Aufenthaltsanzeige eines Ausländers", in dem seine Staatsangehörigkeit als "Österreich" angegeben ist. Am 11. Juni 1951 hat der Kläger Antrag auf Einbürgerung gestellt und sich dabei als österreichischen Staatsbürger bezeichnet. Unter dem 13. Februar 1952 hat er um eine neue Aufenthaltserlaubnis gebeten. Unter dem 29. Februar 1952 ist ihm die Aufenthaltserlaubnis bis 28. Februar 1953 erteilt worden. Nach einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 1952 ist er in der Wahlkartei nicht eingetragen.
Am 29. Juli 1952 hat der Kläger gebeten, ihm ein Zeugnis darüber zu erteilen, daß er die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, und zwar mit der Begründung, daß er sie im Jahre 1938 erworben habe und dies unrechtmäßig angezweifelt werde. Die Stadt Heidelberg sandte ihm diesen Antrag unter dem 30. Juli 1952 zunächst zurück mit dem Hinweis, daß er Österreicher sei und die Staatsangehörigkeitsfragen zwischen Deutschland und Österreich durch Verhandlung und gegebenenfalls einen Staatsvertrag geregelt werden würden. Am 29. August 1952 hat der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt und erneut beantragt, ihm ein Zeugnis über seine deutsche Staatsangehörigkeit auszustellen. Mit einer Verfügung vom 8. Oktober 1952 hat die Stadt Heidelberg den Einspruch zurückgewiesen.
Am 14./16. Oktober 1952 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er hat die Anträge gestellt,
die Verfügungen vom 30. Juli 1952 und 8. Oktober 1952 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis über seine deutsche Staatsangehörigkeit auszustellen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich im Jahre 1938 kraft deutschen Gesetzes erworben. Durch das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Falls es darauf ankommen sollte, ob er selbst nach dem Jahre 1945 den Willen gehabt und bekundet habe, deutscher Staatsangehöriger zu bleiben, so sei diese Frage zu bejahen, da er sich, soweit bei seiner schweren Kriegsverletzung möglich, in das deutsche Wirtschaftsleben eingegliedert und Möglichkeiten, nach Österreich zurückzukehren, nicht nur nicht wahrgenommen, sondern ausgeschlagen habe. Es sei bedauerlich, daß deutsche Behörden einem Mann, der für Deutschland eine so überaus schwere Kriegsverletzung erlitten habe, diese Schwierigkeiten machten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Die Annexion der Republik Österreich durch das Deutsche Reich im Jahre 1938 werde nicht mehr anerkannt. Deshalb sei auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger im Jahre 1938 nicht mehr anzuerkennen. Jedenfalls habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom Jahre 1945 verloren. Denn die Republik Österreich habe ihn dadurch wieder als ihren Staatsangehörigen in Anspruch genommen, und hierauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an. Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit neben der österreichischen könne nicht angenommen werden. Der Kläger habe sich nach dem Zusammenbruch mehrere Jahre lang als Österreicher bezeichnet, also nicht den Willen bekundet, Deutscher zu bleiben. Versorgung als Kriegsbeschädigter könne der Kläger von der Republik Österreich erhalten. Für diese habe er im Kriege ebensowohl gekämpft als für Deutschland.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Urteil vom 30. Juli 1953 stattgegeben. Es hat die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des öffentlichen Interesses Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat nicht Berufung eingelegt, sondern mit den Schriftsätzen vom 31. Oktober 1953 und 10. November 1953 erklärt: Sie sähe keine Veranlassung, sich der vom Vertreter des öffentlichen Interesses eingelegten Berufung anzuschließen und seinen Ausführungen etwas hinzuzufügen, ferner, sie habe gegen den vom Vertreter des öffentlichen. Interesses gestellten Antrag keine Bedenken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit dem Urteil vom 12. Februar 1954 (DVBl. 1954 S. 253, DÖV 1954 S. 316) zurückgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit zufolge, des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I S. 237) und der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung vom 13. März 1938 erlangt. Nach dem Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz des Staates Österreich vom 10. Juli 1945 habe der Kläger seine frühere österreichische Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 27. April 1945 zwar wieder erworben, dadurch habe er aber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Nach einem anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz entscheide über die Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat nur das Recht dieses Staates. Im Völkerrecht gebe es keine allgemein anerkannten Grundsätze über den Wechsel der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit einer Staatensukzession. Das deutsche Gesetz über die Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) schließe eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht aus. Einer der Gründe, nach denen die deutsche Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren werde, liege nicht vor. Anderseits könne aus der Wiedererrichtung des Staates Österreich im Jahre 1945 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht ohne weiteres gefolgert werden.
In dem Urteil ist die Revision zugelassen. Es ist der Beklagten am 24. Februar 1954 zugestellt worden.
Am 22./23. März 1954 hat die Beklagte Revision eingelegt zunächst mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Mit dem Schriftsatz vom 6./9. April 1954 hat sie die Revision begründet. Sie führt im wesentlichen aus: Durch das österreichische Überleitungsgesetz von 1945 sei auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts der Zustand wiederhergestellt worden, der vor dem sogenannten Anschluß Österreichs bestanden habe. Die 1938 zwangsweise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit müsse gegenüber der österreichischen Staatsangehörigkeit, die in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt worden sei, zurücktreten. Dies sei jedenfalls der Sinn des österreichischen Gesetzes, und darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Aus dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 sei für die Lösung dieser Frage nichts zu entnehmen, da es keine Regeln für die Frage des Wechsels der Staatsangehörigkeit bei Gebietsveränderungen enthalte. Auch im übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren bisherigen Vortrag. Sie fügt hinzu: Schon die ständige Übung der Verwaltungsbehörden seit etwa neun Jahren habe ein Gewohnheitsrecht geschaffen, nach welchem die in Deutschland gebliebenen Österreicher - wie der Kläger - ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Jedenfalls sei die im Jahre 1938 verliehene Staatsangehörigkeit im Jahre 1945 unwirksam geworden, gegebenenfalls werde die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG angeregt.
Der Kläger bittet,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Revision sei insofern nicht formgerecht, als der gestellte Antrag unvollständig, nämlich nicht auch auf Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges gerichtet sei. Jedenfalls aber sei die Revision unzulässig, weil die Beklagte auf die Berufung verzichtet habe, daher durch das Urteil nicht beschwert sei.
In der Sache selbst wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte erklärt: Berufung habe sie nicht eingelegt aus Kostengründen. Dadurch werde die Zulässigkeit ihrer Revision nicht in Frage gestellt. Sie habe die Revision eingelegt, weil der Vertreter des öffentlichen Interesses nach der Entscheidung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1953 - I C 23.53 - (BVerwGE 1 S. 45) dazu nicht befugt sei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er schließt sich den Darlegungen der Beklagten an und führt im wesentlichen aus: Der Staat Österreich sei wiedererrichtet worden. Daraus folge mit Notwendigkeit, daß die Bevölkerung seines Staatsgebietes die österreichische Staatsangehörigkeit wieder besitze und nicht daneben die deutsche. Es könne nicht rechtens sein, daß alle Bewohner des österreichischen Staatsgebiets zugleich einstweilen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Diese Folgerung würde sich aber aus der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers ergeben. Völkerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht müßten so ausgelegt werden, daß mehrfache Staatsangehörigkeiten möglichst vermieden würden. Die Besatzungsmächte erkennten Deutschland nur in den Grenzen des Staatsgebiets vom 31. Dezember 1937 an. Diesen Grundsatz habe das Grundgesetz für die Republik Deutschland sich zu eigen gemacht. Dies sei von rechtlicher Bedeutung und nötige zu der Folgerung, daß alle Österreicher, die durch die Wiedererrichtung des Staates Österreich oder das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz die österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben hätten, damit zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Wenngleich bei Gebietsabtretungen im Laufe der Geschichte die Einzelheiten der Staatsangehörigkeitsfragen verschieden geregelt worden seien, so sei der Grundsatz dabei doch immer beachtet worden, daß die betroffene Bevölkerung ihre Staatsangehörigkeit gewechselt habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Sie ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil in der Revisionsschrift der Revisionsklägerin nur das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, nicht auch das des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges erwähnt ist. Der Vorschrift in § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist durch die von der Revisionsklägerin gewählte Fassung genügt. Der Sinn des Antrags kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1953 - BVerwG II C 12.53 - (BVerwGE 1 S. 14) -).
Die Revision ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte Berufung nicht eingelegt hatte. Ausdrücklich verzichtet hat sie auf die Berufung nicht. Unzulässig wäre die Revision, wenn die Beklagte durch das Urteil nicht beschwert wäre. Der Grundsatz des Zivilprozesses, daß eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn einem Antrag nicht oder nicht ganz entsprochen ist, ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres verwertbar. Zulässigerweise hat der Vertreter des öffentlichen Interesses gemäß § 101 VGG Berufung eingelegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde daher nicht rechtskräftig, und zwar wegen Unteilbarkeit des Streitgegenstandes auch nicht gegenüber der Beklagten. Ihr Verwaltungsakt war durch das erste Urteil aufgehoben. Sie war dadurch verpflichtet worden, einen entgegengesetzten Verwaltungsakt zu setzen. Durch das erste Urteil wurde sie beschwert. Durch das zweite Urteil ist diese Beschwer erhalten geblieben. Die Revision ist daher zulässig.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger wohnte im Zeitpunkt der Wiedererrichtung der Republik Österreich bereits im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland, er gehört nicht zur Wohnbevölkerung des österreichischen Staatsgebietes. Nur über den Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises hat das Gericht zu entscheiden, also darüber, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit noch besitzt, nicht über Staatsangehörigkeitsfragen der österreichischen Wohnbevölkerung.
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. März 1938 (RGBl. I S. 237) und der Verordnung vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) rechtmäßig erworben. Das bestreitet die Beklagte nicht. Die Vereinigung des österreichischen Staatsgebietes mit dem damaligen Deutschen Reich im Jahre 1938 wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt und auch der Oberbundesanwalt nicht verkennt, damals von den Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannt, was in der Rücknahme der diplomatischen Vertreter aus Wien und in der Erweiterung der Zuständigkeiten der diplomatischen Vertreter in Berlin zum Ausdruck kam. Dieser Tatsache scheint auch das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 mit späteren Änderungen (Österr. StGBl. Nr. 59) Rechnung zu tragen, indem es in § 1 bestimmt, welche Personen Österreichische Staatsbürger "ab 27. April 1945" sind. Mit Recht prüft der Verwaltungsgerichtshof zunächst, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht verloren hat. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht mit guten Gründen die Frage, ob der Kläger nach dem erwähnten österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz die österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Der Senat glaubt, diese Frage nicht entscheiden, sondern ihre Beantwortung den Organen des österreichischen Staates überlassen zu sollen. Er unterstellt, daß der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter zutreffend ausführt, hat der Kläger durch diesen Erwerb seine deutsche Staatsangehörigkeit nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht nicht verloren. Maßgebend ist hierfür das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583). Dieses gilt gemäß Artikel 123 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - fort, und zwar gemäß Artikel 124, Artikel 73 Ziff. 2 GG als Bundesrecht. Nach näherer Bestimmung der §§ 17, 25 dieses Gesetzes verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in der Regel nur dann, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht schließt eine mehrfache Staatsangehörigkeit, also die deutsche in Verbindung mit einer ausländischen, nicht grundsätzlich aus. Allerdings regelt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz die Frage eines Verlustes der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß im Falle von Gebietsabtretungen ein Verlust der Staatsangehörigkeit eintrete. Vielmehr muß als Ergebnis festgehalten werden, daß ein Rechtsgrund für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers aus dem innerstaatlichen deutschen Recht des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht zu entnehmen ist.
Nach Artikel 25 GG sind die allgmeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Der Kläger würde die deutsche Staatsangehörigkeit daher verloren haben, wenn dies aus einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zu folgern wäre. Wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, gibt es jedoch keine solche allgemeine Regel des Völkerrechts.
Die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft sind bei der Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen nicht gleichmäßig verfahren.
Artikel 278 des Friedensvertrags von Versailles legte Deutschland die Verpflichtung auf, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen etwa erworben sei oder erworben werde, anzuerkennen und diese von ihren Pflichten gegenüber ihrem Heimatstaat zu entbinden. Nach Art. 91 des Versailler Vertrages erwarben die deutschen Reichsangehörigen in den an Polen abgetretenen Gebieten von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Es wurde ihnen jedoch das Recht eingeräumt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Dazu wurden der Minderheitenschutzvertrag zwischen den Alliierten und Polen vom 28. Juni 1919 und die deutsch-polnischen Verträge über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 15. Mai 1922 (RGBl. II S. 237) und 30. August 1924 (RGBl. 1925 II S. 33) geschlossen. Dagegen enthielt der Versailler Vertrag eine andere Regelung für die Bewohner von Elsaß-Lothringen, Nach Art. 53, 54 des Versailler Vertrages erlangten nur diejenigen Einwohner von Elsaß-Lothringen von Rechts wegen die französische Staatsangehörigkeit, die ohne die Abtretung vom Jahre 1871 Franzosen geblieben wären sowie ihre Nachkommen, und zwar diese ohne ein Recht auf Option für Deutschland, während den nach dem Jahre 1871 aus Deutschland Eingewanderten die französische Staatsangehörigkeit versagt wurde.
Schon diese Beispiele zeigen, daß es eine allgemeine Regel über den Einfluß von Gebietsveränderungen auf die Staatsangehörigkeit im Völkerrecht nicht gibt. Die Staatenpraxis, welche das Völkerrecht gestaltet, ist vielmehr unterschiedlich.
Auch nach dem zweiten Weltkriege haben sich Unterschiede gezeigt. So hat die Tschechoslowakische Republik den Sudetendeutschen die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht gewährt, sondern entzogen, auch soweit sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit im Jahre 1939 besaßen, während die Republik Österreich ihre Staatsangehörigkeit ihren früheren Staatsbürgern gewährt hat, jedoch nicht ausnahmslos.
Auch hiernach gibt es keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts über den Verlust der Staatsangehörigkeit im Falle von Gebietsveränderungen. Ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist im Gegenteil, daß jeder Staat grundsätzlich allein berufen ist, zu bestimmen, wie seine Staatsangehörigkeit erworben und verloren wird (Verdross, Völkerrecht 2. Aufl. 1950 S. 209, BVerfGE 1 S. 322 [328, 329]). Die Fragen des Staatsangehörigkeitswechsels bedürfen in Falle von Gebietsveränderungen einer näheren Regelung, weil die nationalen Staatsangehörigkeitsrechte verschiedene Prinzipien in verschiedener Weise teils getrennt, teils gemischt verwerten. Sie knüpfen nämlich teils an die Abstammung (jus sanguinis), teils an territoriale Momente (Geburt oder Wohnsitz im Inland, jus soli) an (vgl. Isay, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1929 S. 6). So hat der ständige Internationale Gerichtshof im Haag in einem dem Völkerbundesrat erstatteten Gutachten vom 15. September 1923 bei der Auslegung eines Minderheitenschutzvertrages ausgeführt:
"Der Vertrag hatte zwischen den beiden Systemen zu wählen, die in verschiedenen Formen und Zusammenstellungen ständig befolgt worden sind, wenn es sich darum handelte, den möglichen Einfluß einer Gebietsveränderung auf die Staatenangehörigkeit der Bewohner eines annektierten oder abgetretenen Gebietes zu bestimmen; er hat sich gleichzeitig für das System des Wohnsitzes und das der Abstammung ausgesprochen; er hat die beiden Systeme vereinigt."
(Entscheidungen dieses Gerichtshofs in deutscher Übersetzung Bd. I 1923 S. 177 [190]).
Sind aber die Fragen des Staatsangehörigkeitswechsels hiernach in der Mehrzahl der Fälle durch Friedensverträge ausdrücklich und nicht immer übereinstimmend geregelt worden, so gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts über den Verlust der Staatsangehörigkeit des abtretenden Staates, welche nach Artikel 25 GG Bundesrecht geworden sein könnte. Hiernach hat der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit auch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht verloren.
Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum nach dem Jahre 1945; BGH vom 4. Oktober 1951, BGHZ Bd. 3 S. 178; vom 29. Dezember 1953, BGHSt. Bd. 5 S. 230; OVG Berlin vom 13. Mai 1953, DVBl. 1953 S. 665; Schätzel AöR Bd. 74 (1948) S. 293; Scheuner DVBl. 1952 S. 647/648; Lauterbach öfter, zuletzt NJW 1952 S. 184; Dernedde öfter, zuletzt DVBl. 1953 S. 668; Rößler DÖV 1954 S. 156. Anderer Meinung: VGH Bebenhausen vom 21. Januar 1953, DOV 1954 S. 154; Makarov öfter, insbesondere JZ 1952 S. 403, DÖV 1953 S. 548, JZ 1954 S. 280; Neuffer DÖV 1954 S. 155; Hoffmann DVBl. 1954 S. 73.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 (BVerfGE Bd. 1 S. 322) setzt sich der Senat mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines im Jahre 1907 in Obermoldau geborenen Beschwerdeführers entschieden, dessen Auslieferung an einen ausländischen Staat das Oberlandesgericht in München für zulässig erklärt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Verfassungsbeschwerde stattgegeben, weil die in dem Auslieferungsverfahren ergangenen Beschlüsse das Grundrecht des Artikels 16 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Das Bundesverfassungsgericht führt (S. 328 bis 330) aus, daß der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1939 wirksam erworben habe. Hierauf beruht diese Entscheidung. Wäre der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht von Anfang an unwirksam gewesen, so hätte er nicht nachträglich mit Rückwirkung dadurch wirksam werden können, daß dem Beschwerdeführer die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit durch das tschechoslowakische Dekret vom 2. August 1945 nachträglich mit Rückwirkung entzogen worden ist.
Wie das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung ebenfalls dargelegt hat, ist eine Regelung der im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen nach dem zweiten Weltkrieg entstandenen Staatsangehörigkeitsfragen bisher nicht erfolgt (S. 330). Die Besatzungsmächte haben insbesondere eine solche Regelung für die im Jahre 1945 im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik gebliebenen Österreicher nicht getroffen. Sie haben zwar am 1. November 1943 auf der Moskauer Konferenz erklärt, daß sie die Österreich am 15. März 1938 von Deutschland auf gezwungene Annexion für null und nichtig halten und ein freies, unabhängiges Österreich wiederhergestellt zu sehen wünschen. Daraus kann aber eine Rechtsnorm, daß den im Zeitpunkt der Wiedererrichtung des Staates Österreich (27. April 1945) in Deutschland gebliebenen, gebürtigen Österreichern die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werde, nicht entnommen werden. Der Kontrollrat hat sich in seiner Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (ABl. Kontrollrat Nr. 1 S. 8) in Abschnitt II Nr. 3 darauf beschränkt, die Rückführung der deutschen Behörden aus allen Gebieten außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 anzuordnen, und die deutschen Behörden verpflichtet, diejenigen Zivilpersonen aufzunehmen, deren Evakuierung von den alliierten Vertretern angeordnet werden sollte. In Artikel III Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 (ABl. Kontrollrat Nr. 2 S. 27), das die Übernahme des deutschen Auslandsvermögens betrifft, haben die Besatzungsmächte nur bestimmt, welche Personen "im Sinne dieses Artikels" als Personen deutscher Staatsangehörigkeit angesehen werden sollen. Die Alliierte Hohe Kommission hat sodann mit ihrem Gesetz Nr. 12 vom 17. November 1949 (ABl. AHK S. 36) festgestellt, daß gewisse Rechtsnormen des nationalsozialistischen Staates von Anfang an nichtig und rechtsunwirksam gewesen seien, soweit sie die zwangsweise Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische und luxemburgische Staatsangehörige zum Gegenstand hatten. Hiernach ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für die im Jahre 1945 in Deutschland gebliebenen, gebürtigen Österreicher durch Rechtsnormen oder sonstige Maßnahmen der Besatzungsmächte nicht verfügt worden. Im Gegenteil lassen die wiedergegebenen Einzelregelungen erkennen, daß die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit der in Deutschland gebliebenen, gebürtigen Österreicher späterer Regelung vorbehalten bleiben sollte. Die Besatzungsmächte haben das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 nicht aufgehoben. Sie haben die Artikel 123 bis 125, 73 Nr. 2 des Grundgesetzes, durch welche die Fortgeltung dieses Gesetzes bestimmt worden ist, nicht beanstandet. Sie haben insbesondere den Artikel 16 des Grundgesetzes nicht beanstandet, durch welche Verfassungsvorschrift bestimmt worden ist, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten dürfe, wenn dieser dadurch nicht staatenlos werde. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers kann ferner nicht daraus gefolgert werden, daß das Grundgesetz sich dazu bekannt habe, daß Deutschland nur innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937 bestehen bleibe. Die Verfassung erwähnt diese Grenzen in Artikel 116 Abs. 1 GG, wo bestimmt ist, daß Deutscher im Sinne des Grundgesetzes auch sei, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in diesem Gebiet Aufnahme gefunden habe. Daraus, daß sie weiter in dieser Vorschrift bestimmt, daß Deutscher sei, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, folgt, daß Staatsangehörigkeitsfragen der in diesem Gebiet gebliebenen Österreicher hier nicht geregelt werden. Der Oberbundesanwalt und die Beklagte vertreten selbst die Auffassung, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1938 wirksam erworben und jedenfalls bis zum 27. April 1945 besessen hat. Nimmt man nun an, daß diese Gewährung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Überschreitung völkerrechtlicher Grenzen erfolgt sei, so bliebe diese doch innerstaatlich wirksam, bis sie wieder entzogen wird (vgl. Verdross Völkerrecht, 2. Aufl. 1950 S. 209/210 unter Bezugnahme auf das Haager Kodifikationsabkommen vom 12. April 1930). Nimmt man weiter an, daß die Republik Österreich mit ihrem Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom Jahre 1945 verlangt hat, daß die deutsche Staatsangehörigkeit den in Deutschland gebliebenen Österreichern entzogen werde, so kann diesem Verlangen, nachdem die Besatzungsmächte die Frage durch besatzungsrechtliche Norm nicht geregelt haben, durch Maßnahmen deutscher Behörden ohne gesetzliche Grundlage nicht entsprochen werden. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bedarf es hierzu eines Gesetzes, gegebenenfalls nach vorherigem Abschluß eines Staatsvertrages mit oder ohne Einschluß eines Optionsrechtes. Diese Verfassungsvorschrift steht einem solchen Gesetze insoweit nicht entgegen, als die betreffenden Personen die österreichische Staatsangehörigkeit erworben haben, da sie dann durch die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werden würden. Dieser Rechtslage entspricht das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 7. Juni 1952, in dem er unter III bemerkt, daß die Staatsangehörigkeitsfragen, zwischen Deutschland und Österreich durch Verhandlung und gegebenenfalls Abschluß eines Vertrages geregelt werden würden (abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 1953 S. 284). Dieser Rechtslage entspricht auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 6. Dezember 1953 (Bundestagsdrucksache Nr. 44), indem sie auf Seite 7 bemerkt, daß mit Österreich eine vertragliche Regelung geplant sei. Dagegen vermag die neuerdings vorgetragene Auffassung, daß die in Deutschland gebliebenen Österreicher ohne Regelung durch Gesetz ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits im Jahre 1945 verloren hätten, nach diesen Darlegungen nicht zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, schon durch die durch einen längeren Zeitraum erfolgte Übung der Verwaltungsbehörden sei ein Gewohnheitsrecht entstanden, wonach die in Deutschland gebliebenen Österreicher ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren hätten. Dieser Darlegung kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist und nicht selbst Recht schaffen kann. Übrigens ist aus dem Sachverhalt des vorliegenden Streitverfahrens und den Erfahrungen des Senats in ähnlichen Sachen nicht zu entnehmen, daß eine solche Verwaltungsübung bereits seit dem Jahre 1945 bestehe. Danach haben die Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der in Deutschland gebliebenen Österreicher vielmehr erst mehrere Jahre nach dem Zusammenbruch die deutschen Behörden dahin geführt, die Zahlung von deutschen Kriegsbeschädigtenrenten einzustellen und Pässe und Personalausweise zu versagen oder zu entziehen.
Zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG sieht der Senat keinen Anlaß. Das Gesetz vom 13. März 1938 ist vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1953 - BVerfGE 2 S. 124 -). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht selbst in der erwähnten Entscheidung vom 28. Mai 1952 den Erlaß vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 485) und die Verordnung vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) als eine ausreichende Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer in jener Sache, der zuvor die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen hatte, angesehen (BVerfGE Bd. 1 S. 327).
Das Bundesverfassungsgericht bemerkt in der angeführten Entscheidung vom 28. Mai 1952 (S. 331), daß dann, wenn der fremde Staat seine früheren Bürger nicht als seine Staatsangehörigen "in Anspruch nehme", kein Anlaß bestehe, diese jetzt als Nicht-Deutsche zu behandeln, jedenfalls dann nicht, wenn sie seit dem Jahre 1945 ständig den Willen bekundet hätten, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden. Wenn es weiter bemerkt, daß die nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1937 erfolgten Zwangseinbürgerungen als unwirksam zu betrachten seien, soweit die betreffenden Personen von dem fremden Staat als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen würden, so kann diese Bemerkung an der Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243), deren Umfang an dieser Stelle keiner Erörterung bedarf, nicht teilnehmen; denn sie ist nicht tragend für die Begründung einer Entscheidung, die die deutsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gerade bejaht. Nach der Auffassung des erkennenden Senats führt der vom Bundesverfassungsgericht hier verwendete Begriff der Inanspruchnahme bezüglich der in Deutschland befindlichen Personen zu Zweifeln, einerseits, ob dem Verlangen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, auch dann entsprochen werden muß, wenn der fremde Staat die Rückführung dieser Personen nicht zugleich verlangt, andererseits, ob einem etwaigen Verlangen der Rückführung auch dann entsprochen werden muß, wenn diese nicht dem Willen des Betroffenen entspricht. Nach der Auffassung des erkennenden Senats bedürfen diese Fragen der Regelung, und zwar nach dem Grundgesetz (Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 3) einer gesetzlichen Regelung, die also nicht durch einseitige Maßnahmen deutscher Behörden erfolgen kann.
Bereits in der erwähnten Entscheidung vom 28. Mai 1952 hat das Bundesverfassungsgericht sinngemäß bemerkt: Ein zwangsweise Eingebürgerter könne dann als deutscher Staatsangehöriger betrachtet worden, wenn er seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ständig den Willen bekundet habe, als solcher behandelt zu werden. Durch diese Berücksichtigung des Willens des Betroffenen sei zugleich auch eine völkerrechtlich unangreifbare Basis für die Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffen (S. 331/332). In einer weiteren Entscheidung vom 12. Dezember 1952 (BVerfGE 2 S. 98) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines in Wien geborenen, nach Troppau heimatzuständigen Beschwerdeführers gegen einen Auslieferungshaftbefehl verworfen, und zwar unter anderem mit der Begründung, daß er "nicht ständig den erforderlichen Willen bekundet habe, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden" (S. 99/100). Dieser Beschwerdeführer hatte sich nach dem Zusammenbruch zunächst nach Österreich begeben und erst im Jahre 1948 in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger, obwohl ständig in Heidelberg wohnhaft, doch - wie angegeben - in mehreren Eingaben an die Behörden seine Staatsangehörigkeit als "Österreich" bezeichnet, auch ein Gesuch um Aufenthaltserlaubnis und einen Einbürgerungsantrag gestellt hat, kann bezweifelt werden, ob er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig den Willen bekundet hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger hierzu noch bemerkt, den Einbürgerungsantrag habe er auf Rat seines Anwalts gestellt in der Erwartung, daß er abgelehnt werden würde mit der Begründung, daß er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, eben um diese Frage zu klären. Es bedarf jedoch nicht der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur Aufklärung dieses Punktes.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. S. 243) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Über den Umfang dieser bindenden Kraft in inhaltlicher Beziehung sind mannigfache Zweifel entstanden und im Schrifttum erörtert worden (vgl. neuerdings die zusammenfassende Darstellung von Scheuner DÖV 54 S. 641). Einige Schriftsteller nehmen an, daß sich die bindende Kraft auch auf die tragenden Teile der Begründung der Entscheidung erstrecke, andere, daß die Bindung sich auf die Rechtskraft der Entscheidungsformel beschränke. Im zweiten Fall würde sich die bindende Kraft der Entscheidung vom 12. Dezember 1952 darauf beschränken, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer ausgeliefert werden darf, nicht mehr aufgeworfen werden kann. Der Bundesgerichtshof - Großer Senat für Zivilsachen - vertritt in dem Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ Bd. 13 S. 265) mit ausführlicher Begründung - unter Anführung zahlreicher Stimmen aus dem Schrifttum und unter Erörterung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Auffassung, daß die bindende Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich nicht mehr bedeute als die Rechtskraft im herkömmlichen Sinne. Auf diese Begründung wird verwiesen. Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht dazu, zu dieser Begründung in jedem Punkte Stellung zu nehmen. Geiger, selbst Mitglied des Bundesverfassungsgerichts, hat die in seinem Erläuterungsbuch zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vertretene Ansicht in einem Aufsatz (NJW 54 S. 1057) eingeschränkt. Er meint hier, die erweiterte Bindung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts müsse sich zwar - entsprechend der Stellung und der Aufgabe dieses Gerichtshofs im Rahmen des Grundgesetzes - auf die Ausführungen erstrecken, die eine Auslegung der Verfassungsnormen enthalten, nicht jedoch auf Ausführungen, die Rechtsfragen außerhalb des Bereichs des Verfassungsrechts betreffen, weil es insoweit an dem inneren Grund für die erweiterte Bindung fehle (a.a.O. S. 1060). Der Senat läßt die Frage offen, ob der Meinung des Bundesgerichtshofs der Vorzug zu geben ist. Auch wenn der Meinung von Geiger gefolgt wird, würde die bindende Kraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1952 sich nicht auf die darin geäußerte Rechtsansicht erstrecken, daß ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen dadurch verlieren könne, daß er nicht ständig den Willen bekunde, seine deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Denn diese Rechtsansicht betrifft nicht das Verfassungsrecht, sondern das Staatsangehörigkeitsrecht. Auf die Auslegung des Staatsangehörigkeitsrechts kann sich nach der Auffassung des Senats die bindende Kraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus aus den von Geiger angegebenen Gründen nicht erstrecken.
Der Senat pflichtet dem Bundesverfassungsgericht darin bei, daß es völkerrechtlichen Grundsätzen entspricht, bei der Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen im Falle von Gebietsveränderungen den Willen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz zu befolgen, gegebenenfalls durch Gewährung eines Optionsrechtes, ist jedoch Sache der Staaten bei dem Abschluß von Verträgen und der gesetzgebenden Körperschaften bei einer gesetzlichen Regelung. Dagegen entspricht es nicht dem geltenden Recht, einen Verlust der Staatsangehörigkeit schon daraus zu folgern, daß der Staatsbürger nicht den Willen bekundet habe, seine Staatsangehörigkeit zu behalten. Wie der Fall des Klägers zeigt, ist es im Einzelfall nicht immer leicht, die Feststellung zu treffen, daß es an einer solchen Willenskundgebung fehle, auch ist die Bewertung einer Willenskundgebung bei unverschuldeter Unklarheit über die Rechtslage in hohem Grade zweifelhaft. Jedenfalls kennt aber das Deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 einen solchen Verlustgrund nicht (§ 17). Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit setzt danach vielmehr einen Antrag voraus, und sie wird erst mit Aushändigung einer Urkunde wirksam (§§ 18 bis 24). Aus dem Völkerrecht kann ein solcher Verlust nicht entnommen werden, weil das Völkerrecht es - wie bereits hervorgehoben - grundsätzlich den einzelnen Staaten zu bestimmen überläßt, wie ihre Staatsangehörigkeit erworben und verloren werde. Hiernach hat der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht dadurch verloren, daß er sich bis zum Jahre 1952 (zutreffend) als Österreicher bezeichnet, einen Einbürgerungsantrag gestellt und um Aufenthaltserlaubnis gebeten hat.
Wie es eine allgemein anerkannte völkerrechtliche Regel über den Staatsangehörigkeitswechsel im Falle von Gebietsveranderungen nicht gibt, so gibt es eine solche auch nicht, aus der sich ergäbe, daß im Falle der Losreißung (Emanzipation) eines Teiles von einem Staat mit der Errichtung oder Wiedererrichtung eines neuen Staates ein Teil der in dem Altstaat verbliebenen Personen die Staatsangehörigkeit des Altstaates von Rechts wegen verlöre. Gewiß kann nicht bezweifelt werden, daß die Wohnbevölkerung des Staatsgebiets der Republik Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, entweder bereits mit der Wiedererrichtung dieses Staates oder auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom Jahre 1945. Darüber, ob diese Wohnbevölkerung mit der Wiedererrichtung der Republik Österreich und dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder aber noch behalten hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Verneinung dieser Frage kann seiner Entscheidung keinesfalls entnommen werden. Namhafte Völkerrechtslehrer vertreten die Auffassung, daß im Falle einer solchen Emanzipation ein automatischer Wechsel der Staatsangehörigkeit eintrete, also zugleich mit dem Erwerb der neuen der Verlust der alten Staatsangehörigkeit. Auch nach dieser Auffassung tritt aber der Verlust der alten Staatsangehörigkeit ohne weiteres nur für diejenigen Personen ein, die sich im Machtbereich des neuen Staates befinden, für die Wohnbevölkerung im Zeitpunkt der Errichtung oder Wiedererrichtung des neuen Staates (vgl. H. J. Jellinek, Der automatische Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit durch völkerrechtliche Vorgänge, zugleich ein Beitrag zur Lehre der Staatensukzession 1951, mit Anführung zahlreicher zum Teil auch abweichenden Äußerungen, insbesondere S. 190). Hiernach kann der Senat der vom Oberbundesanwalt und von der Beklagten sowie vom Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen und den auf Seite 13 angeführten Schriftstellern vertretenen Auffassung nicht beipflichten, daß die im Jahre 1945 in Deutschland befindlichen und seitdem hier verbliebenen, gebürtigen Österreicher - wie der Kläger - ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits infolge einer "Desannexion" des Staates Österreich verloren haben. Der Oberbundesanwalt hat weiter ausgeführt, daß ganz allgemein mit Gebietsveränderungen ein Wechsel der Staatsangehörigkeit der betroffenen Bevölkerung verbunden sei; nur die Gestaltung dieses Wechsels im einzelnen durch die Staatenpraxis und völkerrechtliche Verträge sei näher und unterschiedlich geregelt worden. Dieser Bemerkung kann zugestimmt werden. Aber die Frage, welches Schicksal die Staatsangehörigkeit der in Deutschland verbliebenen Österreicher erleiden soll, gehört bereits dem Grenzbereiche an, welcher herkömmlich verschieden geregelt worden ist und daher besonderer Regelung bedarf. Eine, Bestandteil des Bundesrechts gewordene, allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers gibt es nicht. Wollte man eine völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik annehmen, die gebürtigen Österreicher, die in Deutschland geblieben sind, aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, so bedürfte es hierzu - wie dargelegt - eines Gesetzes.
Hiernach kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben, so daß sie mit der Kostenfolge des § 65 BVerwGG zurückzuweisen ist.
Schmidt
Witten
Dr. Zinser
Schmitt