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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.12.2023, Az.: 1 BvR 2033/23
Verfassungsbeschwerde betreffend gerichtliche Entscheidungen zur vorläufigen Regelung des Umgangs mit einem Kind; Übertragung des die Gesundheitssorge für das Kind betreffenden Sorgerechts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 48771
Aktenzeichen: 1 BvR 2033/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231228.1bvr203323

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Biedenkopf - 12.09.2023 - AZ: 35 F 68/23 EAUG

AG Biedenkopf - 06.10.2023 - AZ: 35 F 68/23 EAUG

BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen zur vorläufigen Regelung des Umgangs mit einem Kind.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im April 2012 geborenen Kindes, das aus der Ehe mit der Mutter hervorgegangen ist. Seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung der Eltern lebt das Kind bei der Mutter in Deutschland, die seit dem Juni 2015 das Sorgerecht allein innehat. Umgangskontakte des Kindes mit dem Beschwerdeführer haben seit dem Februar 2015 nicht mehr stattgefunden, wobei der Umgang bis zum Jahresende 2018 durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen worden war. Im Mai 2018 hatten die Eltern im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens eine Vereinbarung über die Anbahnung von Umgangskontakten geschlossen, die unter anderem Therapien für alle drei Beteiligten zum Gegenstand hatte. Im Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer, der kosovarischer Staatsangehöriger ist, vor allem aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz im Zusammenhang mit Vorgehen gegen die Mutter des Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und mit einer Wiedereinreisesperre belegt.

3

2. Im Ausgangsverfahren beantragte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 31. Januar 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung von Umgang mit seinem Sohn sowie - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - die Übertragung des die Gesundheitssorge für das Kind betreffenden Sorgerechts. Das Familiengericht führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 35 F 68/23 EAUG, mithin als einstweiliges Verfahren zum Umgang, und setzte für den 19. Juli 2023 eine mündliche Anhörung an, zu der es den Beschwerdeführer mittels E-Mail lud; dieser bestätigte den Empfang der Ladung und kündigte an, persönlich zu erscheinen. Nach Erhalt der Ladung beantragte er eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zur Wahrnehmung des genannten Gerichtstermins bei der für ihn hier zuständigen Ausländerbehörde. Dieser Antrag blieb ebenso erfolglos wie ein Eilantrag an das Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Betretenserlaubnis für den Zeitraum vom 16. bis zum 23. Juli 2023. Das Familiengericht führte die mündliche Anhörung am 19. Juli 2023 in Anwesenheit der Mutter und ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie der Verfahrensbeiständin des Kindes und des Jugendamtes durch. Der Beschwerdeführer nahm daran wegen der fortbestehenden Einreisesperre nicht teil. Er war auch nicht über Fernkommunikationsmittel beteiligt und nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, obwohl ihm das Familiengericht mit Beschluss vom 6. Juni 2023 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte. Am 17. August 2023 hörte das Familiengericht das Kind im Beisein seiner Verfahrensbeiständin an.

4

Das Familiengericht lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 12. September 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Wunsch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Umgangsregelung sei nach den gesetzlichen Vorschriften im Grundsatz gerechtfertigt. Es fehle allerdings das nach § 49 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Familiengericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 6. Oktober 2023 als unbegründet zurück. Es hat von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren zum Umgang eingeleitet.

5

3. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Außerdem hält er diese für willkürlich und beanstandet Verstöße gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit. Insbesondere macht er geltend, dass die mündliche Anhörung vom 19. Juli 2023 ohne seine Beteiligung erfolgt sei, und beklagt, dass die Frage der Gesundheitssorge für sein Kind nicht erörtert worden sei.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.

7

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch ein Unterbleiben der Verhandlung und Entscheidung über einen - angeblich - von ihm gestellten Antrag auf Übertragung der Gesundheitssorge für seinen Sohn rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen, zu denen Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gehören (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvR 309/22 -, Rn. 3). Hätte er einen solchen Antrag gestellt, über den das Familiengericht noch nicht entschieden hätte, wäre es ihm zuzumuten, auf das Ausbleiben der Entscheidung hinzuweisen, um das Gericht zu einer Befassung mit dem Antrag zu veranlassen. Gegen eine die vorläufige Übertragung der Gesundheitssorge ablehnende Entscheidung des Familiengerichts hätte er dann nach § 58 FamFG Beschwerde einlegen können, die bei aufgrund mündlicher Verhandlung ergangener Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind im einstweiligen Anordnungsverfahren gerade nicht ausgeschlossen ist (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

8

Zudem ist die Verfassungsbeschwerde insoweit auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt hat, einen Antrag auf (vorläufige) Übertragung der Gesundheitssorge überhaupt gestellt zu haben. Zu den Begründungsanforderungen an eine gegen fachgerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde gehört auch die Vorlage derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt. Denn nur so wird das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 [BVerfG 12.04.2005 - 2 BvR 581/01] <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Da der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte gerade in dem Unterbleiben der Befassung mit und der Entscheidung über seinen angeblichen Sorgerechtsantrag sieht, bedurfte es dessen Vorlage. Das gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass das Familiengericht ausweislich des vergebenen Aktenzeichens und des Inhalts des Beschlusses vom 12. September 2023 ausschließlich von einem Antrag auf vorläufige Regelung des Umgangs ausgegangen ist.

9

2. Die gegen die Ablehnung einer vorläufigen Umgangsregelung mit Beschluss des Familiengerichts vom 12. September 2023 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf (zu den Anforderungen BVerfGE 140, 220 [BVerfG 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15] <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Bei gegen fachgerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden bedarf es in der Regel einer näheren argumentativen Auseinandersetzung mit diesen und ihrer Begründung. Dabei muss auch dargelegt werden, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 [BVerfG 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09] <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr).

10

a) Danach hat der Beschwerdeführer weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Gebots prozessualer Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 35 m.w.N.) aufgezeigt.

11

aa) (1) Zwar kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, wenn von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, diese aber tatsächlich nicht durchgeführt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 -, Rn. 9 m.w.N.). Entsprechendes gilt für gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörungen wie im Ausgangsverfahren aufgrund von § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der regelt, dass in Verfahren, die das Kind betreffen, die Eltern persönlich angehört werden sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt aber stets voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruht, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anhörung des betroffenen Beteiligten das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts, in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfGE 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; stRspr). Angesichts dieser Voraussetzungen ist der aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungspflicht lediglich genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE, 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7).

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(2) Nach diesen Maßgaben zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Weder legt er hinreichend dar, dass das Familiengericht ihn vorliegend hätte zwingend persönlich anhören müssen, noch, dass der Beschluss vom 12. September 2023 auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Auch zu einer möglichen Heilung des von ihm behaupteten Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Anhörungsverfahren trägt er nicht hinreichend vor.

13

(a) Die Verfassungsbeschwerde geht bereits nicht darauf ein, ob das Familiengericht fachrechtlich berechtigt gewesen sein könnte, von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2023 abzusehen. Trotz der Formulierung von § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Sollvorschrift darf das Gericht nach zum Fachrecht einhellig vertretener Auffassung von einer persönlichen Anhörung in einer - hier vorliegenden - Kindschaftssache (§ 151 Nr. 2 FamFG) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn der Zweck der Anhörung auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478/17 -, Rn. 30; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 160 Rn. 7 m.w.N.; siehe auch BTDrucks 16/6308, S. 240), oder unter den Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 FamFG (schwerwiegende Gründe) absehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 6 UF 69/21 -, Rn. 6 m.w.N.; Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 7; Lack, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 2022, § 160 Rn. 23). Solche Gründe kommen nach fachrechtlichem Verständnis bei einer nicht absehbaren Dauer eines Auslandsaufenthaltes in Betracht (vgl. Lack, a.a.O., § 160 Rn. 23; siehe auch OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 14 UF 90/01 -, Rn. 36 zu § 50a FGG a.F.).

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Wegen der Wiedereinreisesperre war eine persönliche Anhörung, also eine unmittelbare mündliche Anhörung (vgl. Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 6; Lack, a.a.O., § 160 Rn. 9 jeweils m.w.N.; siehe auch Köbler, FamRZ 2020, 823 <824>), aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Anhörung insoweit auf der Hand lagen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt zudem nicht dar, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um seine zeitweilige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme an dem Termin vom 19. Juli 2023 zu bewirken. Zwar hatte er einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Nachdem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf eine Betretenserlaubnis mit Beschluss vom 5. Juli 2023 abgelehnt hatte, ist aber nicht vorgetragen und aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass er die dagegen statthafte Beschwerde eingelegt hätte. Über die Möglichkeit der Beschwerde ist er in der Rechtsbehelfsbelehrung des vorgenannten Beschlusses hingewiesen worden.

15

(b) Der Beschwerdeführer lässt überdies nicht erkennen, was er über seine zahlreichen schriftlichen Eingaben hinaus in der persönlichen Anhörung vorgebracht hätte, um eine andere Sachentscheidung des Familiengerichts über den Erlass einer einstweiligen Umgangsregelung zu erreichen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zeigen nicht auf, aufgrund welchen Vorbringens des Beschwerdeführers in einer mündlichen Anhörung das Familiengericht ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliches dringendes Regelungsbedürfnis (§ 49 Abs. 1 FamFG) hätte annehmen können. Auf die vom Familiengericht für das Fehlen eines solchen Bedürfnisses genannten Gründe geht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Dass im Termin vom 19. Juli 2023 oder in der Kindesanhörung vom 17. August 2023 entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände erörtert wurden, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

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Angesichts der unzureichenden Darlegungen zu dem Vortrag, der bei Teilnahme an der persönlichen Anhörung erfolgt wäre, und den Folgen, die sich daraus für die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung ergeben hätten, bedarf keiner Entscheidung, ob das Familiengericht gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Teilnahme an der Anhörung vom 19. Juli 2023 auf andere Weise, etwa durch Videotelefonie, zu ermöglichen (vgl. dazu zum Fachrecht Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 6; siehe auch EGMR, Jallow v. Norwegen, Urteil vom 2. Dezember 2021, Nr. 36516/19, § 63). Denn um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Unterbleiben einer anderen Art der Beteiligung an dem Termin am 19. Juli 2023 als der unmittelbaren Anwesenheit als Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgreich rügen zu können, hätte der Beschwerdeführer auch insoweit darlegen müssen, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. Gerade daran fehlt es.

17

(c) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich darüber hinaus auch nicht mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 6. Oktober 2023 über die fachrechtliche Anhörungsrüge auseinander (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2023 - 2 BvR 1140/21, Rn. 41). Sie befasst sich insbesondere nicht damit, aus welchen Gründen etwaige Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch den vorausgegangenen Beschluss vom 12. September 2023 im Anhörungsverfahren nicht geheilt worden wären.

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bb) Auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Gebot der prozessualen Waffengleichheit zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf.

19

(1) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Es muss den Prozessparteien im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in gerichtlichen Verfahren, der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 36 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 25).

20

(2) Aus den zu der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genannten Gründen (Rn. 15) zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf, welcher Vortrag zu entscheidungserheblichen Umständen des Beschlusses vom 12. September 2023 dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht worden sein soll und zu welchem Vorbringen beziehungsweise zu welchen Stellungnahmen der übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens er sich nicht hat äußern können. Wegen der engen Verknüpfung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit mit dem rechtlichen Gehör bedarf es zudem auch insoweit Ausführungen zu dem Vortrag, der erfolgt wäre, wenn die Beteiligungsmöglichkeit eröffnet worden wäre, deren Verweigerung gerade Gegenstand der Rüge ist. Auch daran fehlt es aus den bereits genannten Gründen (Rn. 15). Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, dass er - obwohl ihm ratenfreie Verfahrenshilfe bewilligt worden war - auf die bevorstehende gerichtliche Entscheidung nicht durch Entsendung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu dem Termin am 17. Juli 2023 hätte hinreichend Einfluss nehmen können.

21

b) Die Möglichkeit einer Verletzung seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Ablehnung einer vorläufigen Umgangsregelung zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf. Soweit der Beschwerdeführer die vor allem auf das Fehlen eines dringenden Regelungsbedürfnisses (§ 49 Abs. 1 FamFG) gestützte Sachentscheidung beanstandet, fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit den vom Familiengericht genannten Gründen. Auch im Hinblick auf die Gestaltung des zur Entscheidung führenden Verfahrens legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar. Das Elternrecht gebietet insoweit eine Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, das geeignet und angemessen ist, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>; stRspr). Dazu gehört auch, das Verfahren so zu gestalten, dass die Fachgerichte möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80] <182>; BVerfGK 17, 407 <411 f.>; stRspr). Dass es dem Familiengericht an einer solchen Grundlage gefehlt haben könnte, lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen. Es hat das Kind, dessen Mutter sowie die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt persönlich angehört; seitens der genannten fachlich Beteiligten lagen zudem schriftliche Stellungnahmen vor. Der Beschwerdeführer selbst hat vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses vom 12. September 2023 eine Vielzahl von Schreiben an das Familiengericht gesandt, in denen er seine Sicht der Dinge dargelegt hat.

22

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss

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