§ 57 FamFG - Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
- 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
- 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.