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§ 57 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 4 – Einstweilige Anordnung

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 57 FamFG – Rechtsmittel

1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

  1. 1.

    über die elterliche Sorge für ein Kind,

  2. 2.

    über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

  3. 3.

    über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,

  4. 4.

    über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder

  5. 5.

    in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.

Zu § 57: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).