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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.11.2007, Az.: 2 BvR 1995/07

Verletzung des Analogieverbotes durch Einbeziehung von bereits zu Gesamtstrafen zusammengefassten Strafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.11.2007
Aktenzeichen
2 BvR 1995/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 43157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 10.09.2007 - AZ: 1 Ss 408/07

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2007 - 1 Ss 408/07 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 20. November 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.

2

1.

Prüfungsmaßstab ist das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte strafrechtliche Analogieverbot. Danach ist jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, ausgeschlossen. Die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung der Strafnorm bildet deren möglicher Wortsinn (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>[BVerfG 05.07.1983 - 2 BvR 200/81]; 71, 108 <114 ff. [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83]>; 92, 1 <12>). Ein Verstoß gegen das Analogieverbot kann ferner gegeben sein, wenn das materielle Strafrecht objektiv unhaltbar und deshalb willkürlich ausgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 322/94 -, NJW 1995, S. 186 <187>[BVerfG 04.10.1994 - 2 BvR 322/94]).

3

2.

Das ist hier nicht der Fall. Dass sich bei der Einbeziehung von bereits zu Gesamtstrafen zusammengefassten Strafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe Grenzen für deren Zumessung aus der alten Gesamtstrafe ergeben können, die die neue Gesamtstrafe nicht unterschreiten dürfe, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. Frister, in: Nomos-Kommentar, StGB, 2. Auflage 2005, § 55 Rn. 43 f.; a.A. Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 55 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich das Revisionsgericht ausdrücklich an; eine objektiv unhaltbare und willkürliche Auslegung kann darin nicht gesehen werden. Ihr steht auch nicht die Grenze des möglichen Wortsinns des § 55 StGB entgegen. Diese Vorschrift verhält sich nicht ausdrücklich zur Problematik der Einbeziehung von bereits zu Gesamtstrafen zusammengefassten Strafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe. Die vom Revisionsgericht vertretene Auffassung, die den Regelungskontext der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung in den Blick nimmt, namentlich die Gesichtspunkte der tatrichterlichen Verantwortung für die Strafzumessung und der Rechtskraft der früheren Verurteilung, ist mit dem möglichen Wortsinn des § 55 StGB zu vereinbaren.

4

3.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Di Fabio
Landau