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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.10.1994, Az.: 2 BvR 322/94

Verfassungsbeschwerde; Umweltstrafrecht; Amtsträger; Unterlassen; Täterschaft; Bestimmtheit; Analogie

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.10.1994
Aktenzeichen
2 BvR 322/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1995, 186-187 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1995, 263 (red. Leitsatz)
  • NuR 1995, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht.

2

Der Beschwerdeführer, ein Bediensteter einer am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörde, hatte durch die Abgabe einer falschen Stellungnahme der für die Genehmigung zuständigen Behörde die Erteilung einer Genehmigung zur Umlagerung von Sondermüll auf eine Hausmülldeponie herbeigeführt. Er wurde deshalb vom Landgericht wegen täterschaftlich - durch Unterlassen - begangener umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß seine Strafbarkeit in einem Tun begründet sei, nicht in einem Unterlassen.

3

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.

4

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und des Inhalts des angegriffenen Revisionsurteils wird auf NJW 1994, S. 670 ff. [BGH 03.11.1993 - 2 StR 321/93] verwiesen.

5

II.

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde auch die Auffassung des Landgerichts angegriffen wird, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB täterschaftlich durch Unterlassen verwirklicht, ist sie durch das Urteil des Bundesgerichtshofs überholt.

7

2. Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

8

a) Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.

9

Diese Grundrechtsnorm verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 (120) [BVerfG 17.01.1978 - 1 BvL 13/76];  55, 144 (152) [BVerfG 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79]).

10

Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, ausgeschlossen. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit auch der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke (vgl. BVerfGE 71, 108 (115) [BVerfG 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82]). Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zugrunde liegt. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.

11

Zutreffend geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß es sich bei § 326 Abs. 1 StGB um ein Allgemeindelikt handelt, das von jedermann, grundsätzlich also auch von einem Amtsträger begangen werden kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., vor § 324 Rdnr. 6).

12

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nichts anderes. Auf eine Sonderregelung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern wurde im 18. StrÄndG deshalb verzichtet, weil zum einen die Einführung einer Sonderregelung nur für einen Teilbereich auf Bedenken gestoßen war und zum anderen das geltende Strafrecht - mithin die allgemeinen Strafbestimmungen - für ausreichend erachtet wurde (vgl. Steindorf in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 324 Rdnr. 52 f.). Eine Einschränkung der Strafbarkeit von Amtsträgern nach den allgemeinen Strafgesetzen läßt sich daraus nicht herleiten.

13

Für die Frage, welche Art von Tatbegehung oder Tatbeteiligung in Betracht kommt, gelten demnach die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB, deren Auslegung und Anwendung in erster Linie den Fachgerichten obliegt und nur einer begrenzten Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich ist.

14

Die vorliegend vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, die Erteilung einer materiell fehlerhaften Genehmigung durch einen Amtsträger führe - falls nicht ein Fall der Kollusion vorliege - zu dessen mittelbarer Täterschaft durch ein rechtmäßig handelndes Werkzeug (so u.a. auch Steindorf in: LK, a.a.O., § 324 Rdnr. 59 i.V.m. § 326 Rdnr. 59; Horn, NJW 1981, S. 1 ff. (3 f.); OLG Frankfurt, NJW 1987, S. 2753 ff. (2757)), ist plausibel begründet und kann auch unter Berücksichtigung der Gegenansicht (vgl. Schall, JUS 1993, S. 719 ff. (721); Papier, NJW 1988, S. 1113 ff. (1114); Immel, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht, 1987, S. 144 ff. m.w.N.) nicht als sachfremd oder gar willkürlich bezeichnet werden. Welche der beiden Auffassungen nach den Maßstäben des materiellen Strafrechts die "richtige" ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.

15

Auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, es sei rechtlich ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger der hessischen Landesanstalt für Umwelt und nicht als Bediensteter der Genehmigungsbehörde gehandelt hat, ist angesichts der vorliegenden Fallkonstellation, bei der die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium) die Genehmigung (ohne eigene Prüfung) ausschließlich auf das Ergebnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers stützte - und dieser dies auch wußte -, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

16

b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Umweltsdelikte als Allgemeindelikte (z.B. §§ 324, 326 Abs. 1 StGB) oder als Sonderdelikte (z.B. §§ 325, 327 und 329 StGB) ist auch insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als Amtsträger mit verschiedenen Aufgabengebieten einem unterschiedlichen Strafbarkeitsrisiko unterliegen.

17

c) Auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Ein strafrechtliches Haftungsprivileg dergestalt, daß die allgemeinen Strafgesetze auf Amtsträger nicht oder nur eingeschränkt zur Geltung kommen, ist den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht zu entnehmen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Limbach

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Kruis

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