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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 05.07.1983, Az.: 2 BvR 200/81

Verurteilung; Willkürliche Auslegung; Materielles Strafrecht; Waffe; Ablauf; Frist; Anmeldung; Gegenschluß

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.07.1983
Aktenzeichen
2 BvR 200/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main 22.01.1981 - 4 Ss 572/80

Fundstellen

  • BVerfGE 64, 389 - 397
  • DVBl 1983, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Mit dem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG im Widerspruch steht eine Verurteilung, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts vorliegt.

2. Die Vorschrift § 59 Abs. 3 WaffG stellt darauf ab, daß die tatsächliche Gewalt über eine Waffe nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn aber die vorgeschriebene Anmelung erfolgte, zwingt der eindeutige Wortlaut zu dem Gegenschluß, daß die tatsächliche Gewalt vor Fristablauf noch ausgeübt werden durfte und nicht verboten war.