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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 5 R 146/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Fehlende hinreichende Darlegung sowohl einer Divergenz als auch der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 146/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230426BB5R14625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 17.08.2022 - AZ: S 13 R 1157/19
LSG Thüringen - 21.08.2025 - AZ: L 12 R 756/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1960 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

2

Das LSG hat den Anspruch wie zuvor die Beklagte verneint. Es hat deshalb auf deren Berufung das stattgebende Urteil des SG vom 17.8.2022 (datiert auf den 27.7.2022) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger müsse sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, weil er dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen sei. Er habe auf Baustellen im Schwerpunkt Abrissarbeiten durchgeführt, die mit seinem erlernten Beruf des Dachdeckers wenig Schnittpunkte aufwiesen. Eine Berufsausbildung (etwa zum Bauwerksmechaniker oder Hochbaufacharbeiter), die ihn speziell für Abrissarbeiten qualifiziere, habe er nicht durchlaufen. Der Kläger könne auch nicht ausnahmsweise ohne diesen qualifizierenden Berufsabschluss als Facharbeiter eingestuft werden, weil er die entsprechende Tätigkeit nicht langjährig ausgeübt habe. Zudem habe der Kläger für die Entsorgung von Asbest und das Führen von Baumaschinen Spezialisten heranziehen müssen (Urteil vom 21.8.2025).

3

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan.

5

a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung des Klägers.

6

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

1. "unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines gelernten Dachdeckers in Verbindung mit einer mehrjährigen Beschäftigung als Bauleiter und Verantwortlicher Mitarbeiter als berufskundlich eigenständiger Beruf oder zumindest als höherwertige Facharbeitertätigkeit anzuerkennen ist und ob aus dieser Tätigkeit ein erweiterter Berufsschutz resultiert";

2. "welche Anforderungen an die Anerkennung eines Facharbeiterstatus bei einer langjährigen qualifizierten Tätigkeit als Bauleiter zu stellen sind und die Tätigkeit ein fachlich qualifiziertes und ausbildungsadäquates Niveau aufweist".

7

Damit bezeichnet der Kläger schon keine Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Er versäumt es, aus sich heraus verständliche, hinreichend klare abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit revisibler Normen mit höherrangigem Recht zu formulieren. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG, zu der er Klärungsbedarf sieht. Mit seinen Fragen bezieht er sich ersichtlich vor allem auf die Umstände seines Einzelfalls. Die Fragen thematisieren die "Tätigkeit eines gelernten Dachdeckers in Verbindung mit einer mehrjährigen Beschäftigung als Bauleiter und verantwortlicher Mitarbeiter" sowie die "Anforderungen an die Anerkennung eines Facharbeiterstatus bei einer langjährigen qualifizierten Tätigkeit als Bauleiter". Damit möchte der Kläger letztlich vom BSG erfahren, ob das LSG die iS von § 240 Abs 2 SGB VI zumutbaren Tätigkeiten richtig bestimmt und dafür das sogenannte Mehrstufenschema des BSG speziell auf ihn zutreffend angewandt hat. Solche Fragestellungen, deren Beantwortung maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sind indes unzulässig (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion in seinem Einzelfall kann keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). Ebenso wenig eignen sich (verdeckte) Tatsachenfragen als tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Ungeachtet dessen legt der Kläger auch nicht ausreichend dar, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert dargelegt werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder dadurch die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).

9

Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie geht auf einschlägige Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema und zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit (vgl zB BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 19/04 R - juris RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 - juris RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 18.2.1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 - juris RdNr 13 ff) nicht näher ein, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, in der hier relevanten Kombination seien die aufgeworfenen Rechtsfragen durch das BSG ungeklärt.

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b) Ebenso wenig hat der Kläger eine Divergenz in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Es fehlt schon an der Bezeichnung zweier tragender abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Der Kläger hat keine konkrete Entscheidung des BSG benannt, aus der sich ein Rechtssatz ergeben könnte, von dem das LSG abgewichen sein soll. Damit hat er auch keinen konkreten Widerspruch zwischen genau bezeichneten Rechtssätzen des LSG und des BSG aufgezeigt (vgl BSG Beschluss vom 15.2.2017 - B 14 AS 190/16 B - juris RdNr 4).

12

c) Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

aa) Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), weil das Berufungsgericht "entscheidende berufskundliche Gesichtspunkte nicht aufgeklärt oder fehlinterpretiert" habe. Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ihr lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, ob und ggf mit welchem Inhalt der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 22.1.2026 - B 5 R 95/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8). Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe den nachgewiesenen Umfang seiner Tätigkeit als Bauleiter fehlerhaft bewertet und insgesamt deren Wertigkeit verkannt, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden.

14

bb) Ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LSG.

15

Art 103 Abs 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.1.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris RdNr 30). Die Gerichte müssen in den Entscheidungsgründen nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen verarbeiten (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - juris RdNr 9 mwN). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen haben, soweit sich nicht aus den besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes ergibt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.1.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris RdNr 35 mwN).

16

Solche besonderen Umstände des Einzelfalls, die auf eine Gehörsverletzung schließen lassen, zeigt der Kläger nicht auf. Er rügt, das LSG habe die detaillierte Beschreibung seiner leitenden Tätigkeit in der Stellungnahme des ehemaligen Geschäftsführers der Firma I vom 28.9.2010 nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt. Indes verkennt er, dass das LSG diese Stellungnahme im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich als Teil seiner Angaben zu seiner Berufsbiografie erwähnt und sich in den Entscheidungsgründen auf die Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers der Firma I über seine Tätigkeit als "Bauleiter" bezogen hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht in der Zusammenschau des Akteninhalts eine für einen Facharbeiterstatus erforderliche formale Qualifikation des Klägers ebenso verneint wie eine gleichwertige langjährige Berufserfahrung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Beteiligten mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch zwingend auch "erhört" werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12). Er verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN).

17

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

18

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.