Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 2 U 122/25 B
Gesetzliche Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 122/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB2U12225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 09.11.2023 - AZ: S 25 U 372/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.08.2025 - AZ: L 21 U 13/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bezeichnet gemäß § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden.
- 2.
Revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen.
- 3.
Ohne eine förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Prozessbeteiligter sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 9.11.2023) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der den gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, des vom LSG festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) sowie der Verfahrens- und Prozessgeschichte und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung und erst recht nicht aus den Verfahrensakten selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.1.2026 - B 2 U 95/25 B - juris RdNr 5, vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es, wenn die Beschwerdebegründung hier nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens eingeht. Des Weiteren fehlt es entscheidend an der Darstellung des Streitgegenstands und der maßgeblichen Prozessgeschichte, ohne die dem Beschwerdegericht eine abschließende Bewertung einzelner Verfahrensmängel (zB § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG: "ohne hinreichende Begründung") sowie der Entscheidungserheblichkeit der angeführten Aspekte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG: "beruhen kann") nicht möglich ist.
b) Auch im Weiteren genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Der Kläger rügt eine unzureichende gerichtliche Sachaufklärung (§ 103 SGG), weil schon das SG fehlerhaft gearbeitet und das LSG es unterlassen habe, weitere Befragungen durchzuführen.
Soweit der Kläger Verfahrensfehler des SG rügt, ist dies grundsätzlich unbeachtlich. Denn revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen, was bereits aus dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG folgt ("... auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ..."). Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht dazu, ob hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen könnte, weil ein Verfahrensmangel des SG im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten gewesen wäre, fortgewirkt habe und daher ausnahmsweise als Fehler des LSG anzusehen sei (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 11, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 9 und vom 25.4.2001 - B 9 V 70/00 B - SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31 = juris RdNr 2). Nicht ausreichend ist der bloße Vortrag, das Urteil des SG enthalte unzutreffend eine nicht erfolgte Zeugenvernehmung. Damit lässt die Beschwerdebegründung bereits offen, ob es sich um einen Verfahrensmangel oder einen bloßen formalen Mangel der Urteilsgründe handelt, zB in Form einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 138 Satz 1 SGG).
Die Beschwerdebegründung zeigt auch einen Verfahrensmangel des LSG nicht auf. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil weitere Zeuginnen sowie der Personalrat und die ehemalige pädagogische Koordinatorin hätten gehört werden müssen. Hierzu versäumt die Beschwerdebegründung indes, Fundstelle und Wortlaut prozessordnungskonformer Beweisanträge - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 373 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger habe solche Anträge nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) innerhalb der Anhörungsfrist erstmals gestellt oder wiederholt und damit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten. Denn ein Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) des LSG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das LSG einem solchen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 7/25 B - juris RdNr 4, vom 6.11.2024 - B 2 U 23/24 BH - juris RdNr 7 und vom 29.1.2024 - B 2 U 81/23 B - juris RdNr 8). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn sie hierzu nur unsubstantiiert vorträgt, schriftsätzlich während des Berufungsverfahrens die weiteren Anhörungen beantragt oder angeregt zu haben. Diese im Kern bloße Behauptung eines Beweisantrags lässt nicht nur den Inhalt des Beweisbegehrens und damit die Einordnung als prozessordnungskonformen Beweisantrag in Abgrenzung zu einer bloßen Beweisanregung offen (vgl dazu BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 - juris RdNr 4). Sie legt auch nicht dar, einen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten und dem LSG damit weiteren Ermittlungsbedarf aufgezeigt zu haben. Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO), dass ein Prozessbeteiligter sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat (stRspr; BSG Beschlüsse vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 5, vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 = juris 4, jeweils mwN).
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das LSG einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht maßgeblich ist indes, dass die Verfahrensbeteiligten weiteren Aufklärungsbedarf annehmen, und ob und mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9). Zu diesen Voraussetzungen verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht und geht damit im Ganzen über die bloße Behauptung weiteren Aufklärungsbedarfs nicht hinaus. Demgegenüber kommt es wie dargelegt nicht darauf an, ob das LSG das Aufklärungsbegehren förmlich beschieden hat.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).