Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 3 KR 5/25 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Kein Anspruch auf weiteres Krankengeld der (verstorbenen) Versicherungsnehmerin/Rechtsnachfolger wegen Entgegenstehen der erfolgten bestandskräftigen Rentenbewilligung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 3 KR 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB3KR525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 04.03.2022 - AZ: S 20 KR 1491/20
- LSG Thüringen - 30.01.2025 - AZ: L 2 KR 293/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der 1954 geborene und im Oktober 2020 verstorbene Versicherte erhielt vom 24.9.2019 bis zum 31.5.2020 Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 26.3.2020 forderte die Beklagte den Versicherten - nach dessen Anhörung - auf, bis zum 8.6.2020 beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Dagegen erhob der Versicherte Widerspruch, beantragte aber gleichwohl am 5.6.2020 Regelaltersrente, die ihm mit Wirkung ab 1.6.2020 bewilligt wurde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.6.2020 zurück.
Das SG hat die gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung sowie auf die Zahlung von Krankengeld gerichteten Klagen, welche die Klägerin nach dem Tod des Versicherten als dessen Rechts- und Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt hat, abgewiesen (Urteil vom 4.3.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Ginge man von der Zulässigkeit der Klage auf weiteres Krankengeld aus, wäre diese jedenfalls wegen der bestandskräftigen Rentenbewilligung unbegründet. Nachdem der Versicherte der Aufforderung zur Rentenantragstellung nachgekommen sei, fehle es für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.6.2020 wegen dessen Erledigung an einem Feststellungsinteresse. Eine hierauf bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig: Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hätte der Versicherte keinen Rentenantrag stellen müssen. Zudem fehle es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Urteil vom 30.1.2025).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Klägerin hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie folgenden Satz:
"Ein Versicherter, der nach § 51 Abs. 2 SGB V von der Krankenversicherung zur Stellung des Antrags auf Altersrente aufgefordert wurde, kann der Aufforderung gegenüber der DRV entsprechen und zugleich der Aufforderung mit Widerspruch und nachfolgender Anfechtungsklage begegnen, um die Rechtsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung der Krankenkasse materiell-rechtlich feststellen zu lassen".
Hilfsweise sei Folgendes zu klären:
"Ein Versicherter, der sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, der nach § 51 Abs. 2 SGB V von der Krankenversicherung zur Stellung des Antrags auf Altersrente aufgefordert wurde, kann der Aufforderung gegenüber der DRV entsprechen und zugleich der Aufforderung mit Widerspruch und nachfolgender Anfechtungsklage begegnen, um die Rechtsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung der Krankenkasse materiell-rechtlich feststellen zu lassen".
Es kann offenbleiben, ob damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert ist (vgl zu dieser Anforderung nur BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Die Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert in der Regel, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann und darf weder von einer kommentar- oder lehrbuchartigen Aufbereitung noch von den Umständen des Einzelfalls abhängen und damit auf die Antwort "kann sein" hinauslaufen (vgl BSG vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40).
Auch wenn sich den in der Beschwerdebegründung als Rechtsfragen bezeichneten, oben zitierten Sätzen sinngemäß eine solche Rechtsfrage wohl entnehmen ließe (zum Rechtschutz gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, wenn diese befolgt wurde), fehlt es jedenfalls an hinreichenden Darlegungen ihrer Klärungsbedürftigkeit und ihrer Klärungsfähigkeit. Die Beschwerdebegründung setzt sich in keiner Weise mit den gesetzlichen Voraussetzungen oder den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Zulässigkeit von Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen auseinander. Deshalb lässt sich den Ausführungen auch nicht entnehmen, ob und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung von Rechtsgrundsätzen durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
Diesen Anforderungen wird die Klägerin auch nicht durch ihre Ausführungen zu Art 19 Abs 4 GG gerecht. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, juris RdNr 5; ferner zB BSG vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.2.2022 - B 3 KR 39/21 B - juris RdNr 6). Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich aber darin, einen Verstoß gegen die Rechtschutzgarantie aus Art 19 Abs 4 GG zu behaupten.
Darüber hinaus mangelt es der Beschwerdebegründung an jeglichen Ausführungen zu einem möglichen Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin und damit zur Klärungsfähigkeit der angedeuteten Rechtsfragen in einem späteren Revisionsverfahren. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, für die Feststellungsklage aus § 55 Abs 1 SGG und für die Fortsetzungsfeststellungsklage aus § 131 Abs 1 Satz 3 SGG. Das LSG hat hierzu ausgeführt, ein von der Klägerin geltend gemachtes Rehabilitationsinteresse liege nicht vor. Weitergehende Ansprüche verfolgen zu wollen, habe die Klägerin nicht erklärt; dies sei auch nicht ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung überhaupt begehrt, zumal sie den Anspruch auf Zahlung weiteren Krankengeldes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter verfolgt: Sie macht ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung zur Zulässigkeit von Widerspruch und nachfolgender Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend, um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung zu ermöglichen, auch wenn der Versicherte die Aufforderung befolgt und Rentenleistungen bezogen hat. Soweit das LSG die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von Krankengeld abweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat, ist das Berufungsurteil deshalb in Rechtskraft erwachsen und ein anderweitiges berechtigtes Interesse an der Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit der Aufforderung wird nicht dargelegt.
Eine möglicherweise fehlerhafte Kostenentscheidung kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht begründen, weil im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist, ob das LSG "richtig" entschieden hat.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Kostenfreiheit sieht § 183 Satz 1 SGG nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I vor. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt es nach § 183 Satz 2 SGG (nur) in dem Rechtszug kostenfrei. Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I kann nur für fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen eintreten. Solche sind - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.