Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2026, Az.: B 5 R 132/25 B

Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Begehrens einer höheren Altersrente für besonders langjährige Versicherte unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags; Unzulässigkeit der Beschwerde wegen nicht formgerechter Darlegung derallein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 132/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:190326BB5R13225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 13.03.2025 - AZ: S 15 R 305/22
LSG Rheinland-Pfalz - 03.09.2025 - AZ: L 4 R 52/25

Redaktioneller Leitsatz

Der Gesetzgeber hat mit dem Grundrentenzuschlag seinen in den Gesetzesmaterialien deutlich ersichtlichen Willen umgesetzt, nicht pauschal niedrige Versichertenrenten aufzuwerten, sondern insbesondere diejenigen Renten, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit des Rentenberechtigten niedrig sind. Regelungsbedarf sah der Gesetzgeber hauptsächlich bei Versicherten, die "jahrzehntelang verpflichtend Rentenbeiträge aus unterdurchschnittlichem Einkommen gezahlt haben". Es ist keine Auslegung des einfachen Rechts erkennbar, die es ermöglichen könnte, einen Abschlag an EP durch Versorgungsausgleich gemäß § 76 Abs. 3 SGB VI bei den Grundrentenbewertungszeiten und deren Durchschnittsberechnung zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten (EP) für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 31.7.2023.

2

Die Beklagte bewilligte dem 1956 geborenen Kläger ab dem 1.4.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Einen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag verneinte sie, weil der Durchschnittswert an EP aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten den zulässigen Höchstwert von 0,0667 EP bei mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten überschritt. Bei der Altersrente berücksichtigte die Beklagte einen Abschlag von 13,0575 EP aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs (Bescheid vom 20.7.2022). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022).

3

Während des Klageverfahrens berechnete die Beklagte die Altersrente neu. Einen Grundrentenzuschlag berücksichtigte sie weiterhin nicht (Bescheid vom 26.7.2023). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.3.2025). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag seien beim Kläger nicht erfüllt. Der Durchschnittswert an EP aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten übersteige den maßgebenden Höchstwert. Der Gesetzgeber unterstelle, dass derjenige, der auf Grund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt diese Grenze überschreite, regelmäßig nicht auf den Grundrentenzuschlag angewiesen sei. Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich blieben bei der Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten unberücksichtigt. Der Kläger könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Abschläge an EP aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs bei verfassungskonformer Auslegung des § 76g SGB VI hätten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege insbesondere keine nach Art 3 Abs 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung vor (Urteil vom 3.9.2025).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

5

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)D (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar .

6

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.9.2025 - B 5 R 81/25 B - RdNr 4 mwN).

7

Der Kläger benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Kann bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten gemäß § 76g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 SGB VI ein Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund Versorgungsausgleichs (§ 76 Abs. 3 SGB VI) berücksichtigt werden, wenn nur durch Berücksichtigung dieses Abschlags die Gleichbehandlung mit einem grundrentenzuschlagsberechtigten Versicherten gewährleistet ist?"

8

Er trägt dazu im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe mit dem Grundrentenzuschlag diejenigen besserstellen wollen, die nach langjähriger Versicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen über eine nur geringe Rentenanwartschaft verfügten. Es werde unterstellt, dass derjenige, der aufgrund seines versicherten Entgelts den Höchstwert überschreite, regelmäßig nicht auf den Grundrentenzuschlag angewiesen sei. Diese Annahme treffe allerdings nur für den Fall zu, dass die Altersrente auch entsprechend der gemäß § 76g Abs 4 SGB VI ermittelten Durchschnitts-EP berechnet und tatsächlich gewährt werde. Anders sehe es demgegenüber aus, wenn die Altersrente nicht nach EP berechnet werde, die gemäß § 76g Abs 3 und 4 SGB VI ermittelt worden seien, sondern bei der Rentenberechnung ein Abschlag an EP für einen durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 Abs 3 SGB VI) vorzunehmen sei. In diesem Fall könne es sein, dass der Regelfall, wonach Versicherte nicht auf die "Grundrente" angewiesen seien, nicht mehr zutreffe. Die Nichtberücksichtigung des Abschlags aufgrund Versorgungsausgleichs bei den Grundrentenbewertungszeiten verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Abschlag aus Versorgungsausgleich entstamme aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich sei ein Gebot der Sozialstaatlichkeit. Insofern unterscheide sich dieser Zweck nicht grundlegend von der gesetzgeberischen Absicht, Zeiten der Kindererziehung oder Pflege nachträglich innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwerten. Zudem lasse sich ein sachliches Kriterium, weshalb das Gesetz die Renten bestimmter Versicherter mit einem Zuschlag aufwerten wolle, nicht identifizieren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Versicherter mit niedriger Rente aufgrund eines Abschlags gemäß § 76 Abs 3 SGB VI gegenüber einem Versicherten mit niedriger Rente aufgrund langjähriger Teilzeitbeschäftigung anders zu behandeln sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sei hierfür keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben. Die Aufwertung bestimmter Renten erfolge ohne Konzept und sei somit willkürlich. Für die unterlassene Förderung der nicht erfassten Gruppe der Ausgleichspflichtigen beim Versorgungsausgleich gebe es daher keine Rechtfertigung.

9

Der Kläger hat trotz seines umfänglichen Vortrags die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargelegt. Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG (hier: Art 3 Abs 1 GG) ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). An diesen Maßstäben richtet der Kläger sein Vorbringen nicht genügend aus. Wie er selber einräumt, ist keine Auslegung des einfachen Rechts erkennbar, die es ermöglichen könnte, einen Abschlag an EP durch Versorgungsausgleich gemäß § 76 Abs 3 SGB VI bei den Grundrentenbewertungszeiten und deren Durchschnittsberechnung zu berücksichtigen. Warum und auf welchem methodischen Weg aber dennoch bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an EP nach § 76g SGB VI ein Abschlag an EP aufgrund des Versorgungsausgleichs aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) geboten sein könnte, zeigt er nicht hinreichend auf. Wie der Kläger insbesondere sogar selbst ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Grundrentenzuschlag seinen in den Gesetzesmaterialien deutlich ersichtlichen Willen umgesetzt, nicht pauschal niedrige Versichertenrenten aufzuwerten, sondern insbesondere diejenigen Renten, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit des Rentenberechtigten niedrig sind. Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wollte der Gesetzgeber das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichen Löhnen stärken. Diese sollten darauf vertrauen können, nach einem langen Arbeitsleben - auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen - "ordentlich abgesichert" zu sein und besser dazustehen als ein Versicherter, der in seinem Erwerbsleben wenig oder gar nicht versicherungspflichtig gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Regelungsbedarf sah der Gesetzgeber hauptsächlich bei Versicherten, die "jahrzehntelang verpflichtend Rentenbeiträge aus unterdurchschnittlichem Einkommen gezahlt haben" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 1 f, 21; s auch BSG Beschluss vom 22.7.2025 - B 5 R 50/24 BH - juris RdNr 9). Der Kläger behauptet selbst nicht, zu dieser Versichertengruppe mit unterdurchschnittlichen Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelten zu gehören. Wie der Senat im Zusammenhang mit § 76g SGB VI und Art 3 Abs 1 GG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG betont hat, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen wie dem Grundrentenzuschlag auch bei der Auswahl des begünstigten Personenkreises besonders weit (vgl BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R - für BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 24 f; BSG Beschluss vom 22.7.2025 - B 5 R 50/24 BH - juris RdNr 10, jeweils mwN). Hierauf geht der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend ein.

10

In diesem Kontext setzt er sich insbesondere nicht im gebotenen Maße mit dem Institut des Versorgungsausgleichs und seinen rentenrechtlichen Folgen auseinander. Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften führt, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG(BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 158). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn er beim Verpflichteten zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muss (BVerfG aaO - juris RdNr 162). Dass § 76g SGB VI trotzdem bezogen auf die Nichtberücksichtigung eines Abschlags infolge eines Versorgungsausgleichs bei den Grundrentenbewertungszeiten eine - ggf auch durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließende - planwidrige Regelungslücke enthält, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Diese besteht nicht bereits dann, wenn eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl zB BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 5 R 56/24 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 12). Im Kern seines Vorbringens legt der Kläger vielmehr lediglich seine eigenen Vorstellungen von einer sachgerechten Ausgestaltung eines Zuschlags an EP für langjährig Versicherte dar. Dies genügt nicht.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.