Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: B 5 R 81/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 81/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300925BB5R8125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nordhausen - 14.09.2021 - AZ: S 3 R 1047/20
- LSG Thüringen - 06.03.2025 - AZ: L 3 R 744/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
In einem früheren Rechtsstreit begehrte der Kläger von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme erfolglos die Feststellung höherer erzielter Arbeitsentgelte ua aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 1.12.2022 wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 11.5.2023 - B 5 RS 1/23 B). Seine weitere Klage ua mit der Begründung, er habe unter Verzicht auf Teile seines Einkommens Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) geleistet, und dies müsse zu einer höheren Rente führen, hat das SG abgewiesen (Urteil vom 14.9.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2025). Der Kläger hat daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Wie erfolgt die Berechnung des entstandenen Anspruchs des in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssystems der 'Intelligenzrente' nach Überführung in das deutsche Rentensystem?"
Damit formuliert der Kläger schon wegen des fehlenden Bezugs zu einer bestimmten Vorschrift und der sehr allgemein gehaltenen Formulierung keine aus sich heraus verständliche hinreichend konkrete abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
Soweit der Kläger auch in diesem Verfahren erneut vorträgt, es sei weder eine gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung zur Berücksichtigung von DDR-Rentenanwartschaften bei Berechnung einer Rente nach dem SGB VI vorhanden, und es sei daher ungeklärt, wie Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem die Höhe einer nach dem SGB VI berechneten Rente beeinflussen würden, erfüllt die Beschwerdebegründung zudem nicht die Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Seinem pauschalen Vorbringen zu § 6 AAÜG ohne Bezugnahme auf weitere einschlägige Regelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung lässt sich nicht entnehmen, unter welchem Aspekt die Berechnung von Renten aus übergeleiteten Rentenansprüchen und -anwartschaften noch unklar sein könnte. Mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG befasst sich der Kläger nicht ansatzweise (vgl dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 11.5.2023 - B 5 RS 1/23 B - juris RdNr 8).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 SGG und § 193 Abs 1 und 4 SGG.