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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2023, Az.: B 5 RS 1/23 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.05.2023
Aktenzeichen
B 5 RS 1/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 29550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:110523BB5RS123B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Thüringen - 01.12.2022 - AZ: L 1 R 878/21
SG Nordhausen - 14.09.2021 - AZ: S 3 R 988/20

Redaktioneller Leitsatz

Zur Begründung einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufzeigen – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 RS 1/23 B
Thüringer LSG 01.12.2022 - L 1 R 878/21
SG Nordhausen 14.09.2021 - S 3 R 988/20
………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ……………………………….,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,
Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie die Richterinnen Prof. Dr. K ö r n e r und Dr. H a n n e s
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 1.5.2009 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Auf seinen Antrag vom 25.1.2019 stellt die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger nach § 8 Abs 4 Nr 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (AAÜG) seine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 1.9.1976 bis zum 30.6.1990 (ohne den Monat Mai 1979) fest. Gleichzeitig stellte sie die während dieser Zeit aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung erzielten Entgelte fest (Bescheid vom 12.9.2019). Im Bescheid wurden in Tabellenform die Entgeltteile dargestellt, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden waren (Spalte "Soz.-Pfl."), die Entgeltteile, für die der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt hatte (Spalte "FZR"), und eine etwaige Differenz zwischen dem Entgelt und der Summe aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt und FZR-Entgelt (Spalte "Versorg."). Den auf eine Feststellung höherer Entgelte gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.6.2020).

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2021). Mit Urteil vom 1.12.2022 hat das LSG die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das während der Zugehörigkeitszeiten erzielte Arbeitsentgelt sei zutreffend nach Maßgabe von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG festgestellt worden. Soweit der Kläger begehre, in der Spalte "Versorg." 60 von Hundert des erzielten Arbeitsentgeltes auszuweisen, könne er dies schon deswegen nicht von der Beklagten beanspruchen, weil diese als Versorgungsträger lediglich die konkreten Zugehörigkeitszeiten und die jährlichen Arbeitsentgelte verbindlich feststelle.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar.

5

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

6

Ihr lassen sich die Fragen entnehmen,

"Wie ist die Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (nachfolgend nur noch Intelligenzrente) rechnerisch bei den Rentenanwartschaften, auch soweit sie über das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitseinkommen hinausgehen, im Rahmen der Rentenberechnung zu bemessen und als Anwartschaft festzustellen?

Wie ist die Zugehörigkeit zur Intelligenzrente rechnerisch bei den Rentenanwartschaften neben der Berücksichtigung von FZR-Beträgen im Rahmen der Rentenberechnung zu bemessen und als Anwartschaften festzustellen?"

7

Ungeachtet der schwer verständlichen Formulierung sind damit wegen des fehlenden Bezugs zu einer bestimmten Vorschrift schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt. Will man dem Gesamtvorbringen des Klägers sinngemäß Fragen zur Auslegung von § 259b SGB VI und § 6 AAÜG entnehmen, wäre jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit derartiger Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt (vgl zu den diesbezüglich Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN).

8

Der Kläger trägt vor, es sei weder eine gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung zur Berücksichtigung von DDR-Rentenanwartschaften bei Berechnung einer Rente nach dem SGB VI vorhanden. Es sei daher ungeklärt, wie Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem die Höhe einer nach dem SGB VI berechneten Rente beeinflussen würden. Diesen pauschalen Behauptungen lässt sich nicht entnehmen, unter welchem Aspekt die Berechnung von Renten aus übergeleiteten Rentenansprüchen und -anwartschaften noch unklar sein könnte. Der Kläger versäumt es, sich näher mit § 259b SGB VI und § 6 AAÜG zu beschäftigen. Danach sind auch für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem Entgeltpunkte zu ermitteln (§ 259b Abs 1 Satz 1 SGB VI) und ist dabei grundsätzlich als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen (§ 259b Abs 1 Satz 1 SGB VI iVm § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Wegen dieser Anknüpfung an den Verdienst kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verdienst durch Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder zur FZR versichert worden war (vgl hierzu zB Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 259b RdNr 109). Der Kläger geht ebenso wenig auf die bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ein. Danach darf bei der Überleitung von Rentenansprüchen und -anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zwischen Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung der DDR einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits unterschieden werden (vgl zB BSG Urteil vom 14.9.1995 - 4 RA 90/94 - BSGE 76, 257, 263).

9

Soweit der Kläger ausführt, warum nach seinem Dafürhalten Art 6 AAÜG, speziell dessen Abs 7 Satz 2 hier nicht herangezogen werden könne, wendet er sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Damit lässt sich eine Revisionszulassung nicht erreichen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN).

10

Ungeachtet dessen fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Hierfür ist darzutun, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 8 mwN). Dem ist mit dem pauschalen Vorbringen, eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch das Revisionsgericht sei zu erwarten, denn sie sei im konkreten Rechtsstreit "notwendigerweise" zu beantworten, nicht genüge getan. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass die Renten(neu)berechnung allein durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt, worauf bereits das LSG hingewiesen hat. Die Beklagte als Versorgungsträger gibt dem Berechtigten nur bekannt, welches tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sie nach § 8 Abs 2 AAÜG dem zuständigen Träger der Rentenversicherung mitgeteilt hat (vgl zB BSG Urteil vom 9.12.2020 - B 5 RS 3/20 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 11 RdNr 17).

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 SGG sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Düring
Prof. Dr. Körner
Dr. Hannes