Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2025, Az.: B 5 R 50/24 BH
Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 50/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220725BB5R5024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.09.2024 - AZ: L 21 R 76/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Aus dem Grundrentenzuschlag sind keine Zeiten der Arbeitslosigkeit als Grundrenten zu berücksichtigen.
Nach § 76g Abs. 2 S. 1 SGB VI i.d.F. des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wobei § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechend gilt. Abweichend von Satz 1 stellen Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten dar.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag).
Der 1956 geborene Kläger war seit 1986 im Wesentlichen arbeitslos. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte ihm ab Januar 2022 eine Regelaltersrente. Einen Grundrentenzuschlag lehnte sie ab. Anstelle der erforderlichen 396 Monate seien lediglich 192 Monate mit Grundrentenzeiten belegt (Bescheide vom 11.11.2021 und 30.12.2021). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.2.2022). Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.1.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Die notwendigen mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten lägen nicht vor. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld zählten hierzu nicht. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Grundrentenzeiten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 13.9.2024).
Der Kläger hat am 7.10.2024 beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
1. Dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2022 - B 5 R 5/22 BH - juris RdNr 8).
Die Frage, ob die hier streitbefangenen Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind, bedarf keiner weiteren Klärung.
a) Dass solche Zeiten keine Grundrentenzeiten sind, ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Gemäß § 76g Abs 2 Satz 1 SGB VI idF des Grundrentengesetzes vom 12.8.2020 (BGBl I 1879) sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI; § 55 Abs 2 SGB VI gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten (§ 76g Abs 2 Satz 3 SGB VI). Nach § 244 Abs 5 Satz 3 SGB VI idF des Grundrentengesetzes sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten.
b) Auch aus dem Sinn und Zweck des Grundrentenzuschlags, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ergibt sich, dass die hier allein streitigen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat (auch) mit dem Ausschluss dieser Zeiten seinen in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck kommenden Willen umgesetzt, durch den Grundrentenzuschlag nicht pauschal niedrige Versichertenrenten aufzuwerten, sondern insbesondere diejenigen Renten, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit des Rentenberechtigten niedrig sind. Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wollte der Gesetzgeber das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichen Löhnen stärken. Die Versicherten sollten darauf vertrauen können, dass sie nach einem langen Arbeitsleben - auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen - "ordentlich abgesichert" seien und besser dastünden als jemand, der in seinem Erwerbsleben wenig oder gar nicht versicherungspflichtig gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe. Regelungsbedarf sah der Gesetzgeber hiernach hauptsächlich bei Versicherten, die "jahrzehntelang verpflichtend Rentenbeiträge aus unterdurchschnittlichem Einkommen gezahlt haben" (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 21; s auch ebenda S 1 f). Ausdrücklich hat der Gesetzgeber im hier in Rede stehenden Kontext darauf hingewiesen, dass Erwerbsbiografien mit Blick auf die Regelaltersgrenze und je nachdem, ab welchem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen worden sei, unter Umständen bis zu 50 Jahren umfassen könnten, sodass die erforderliche Anzahl an Grundrentenzeiten beispielsweise auch bei längerem oder wiederholtem Bezug von Arbeitslosengeld erreicht werden könne (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 36; s auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 19/17762 S 3).
c) In Anbetracht des besonders weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen (zu Kindererziehungszeiten s BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - juris RdNr 45 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12) wie dem Grundrentenzuschlag (vgl § 213 Abs 2 Satz 4 SGB VI idF des Grundrentengesetzes vom 12.8.2020; zur Finanzierung des Grundrentenzuschlags aus Steuermitteln s Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 4, 25, 28 und 46) bestehen auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der hier streitigen Zeiten der Arbeitslosigkeit als Grundrentenzeiten. Dass der Gesetzgeber durch den Grundrentenzuschlag insbesondere Versicherte mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten als Anerkennung ihrer versicherten Lebensarbeitsleistung innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigen wollte, ist im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
2. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt.
3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG durch den sog kleinen Senat mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) entschieden hat (zu den Voraussetzungen des § 153 Abs 5 SGG vgl BSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 3, 10 mwN). Durch den Übertragungsbeschluss vom 19.6.2024 ist der kleine Senat zum gesetzlichen Richter für das Berufungsverfahren geworden (vgl BSG Beschluss vom 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH - juris RdNr 5).
4. Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).