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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: B 2 U 90/25 B

Hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Anerkennung weiterer Unfallfolgen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.03.2026
Aktenzeichen
B 2 U 90/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:120326BB2U9025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 11.02.2025 - AZ: S 40 U 174/22
LSG Bayern - 30.06.2025 - AZ: L 3 U 66/25

Redaktioneller Leitsatz

Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Anspruch auf Verletztengeld und andere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 12.7.2021 begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

4

2. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält zwar die Angelegenheit für grundsätzlich bedeutsam, "weil in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen bei sich widerstreitenden Sachverständigengutachten (ausnahmsweise doch) ein 'Obergutachten' durch einen Spezialisten (z.B. Sachverständigen an einem Universitätsklinikum) auf dem strittigen Fachgebiet eingeholt werden muss bzw. sich die Unterlassung der Erholung eines solchen als Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) darstellt".

7

Diesbezüglich kann offenbleiben, ob damit überhaupt eine taugliche Rechtsfrage (dazu BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) formuliert ist, die sich mit einem einfachen "ja" oder "nein" beantworten lässt (dazu BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 14.8.2023 - B 7 AS 41/23 B - juris RdNr 3 und vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5), oder ob es sich um bloße Tatfragen handelt, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf (dazu BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7 und vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 9). Denn jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung nicht die Klärungsbedürftigkeit der Fragen auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).

8

Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei medizinisch geprägten Sachverhalten auseinander (zB BSG Beschlüsse vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 7, vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7, vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6 und vom 22.6.2021 - B 13 R 20/21 B - juris RdNr 7). Es hätte insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bedurft, wonach eine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens auch bei einander widersprechenden Gutachten im Allgemeinen nicht besteht (BSG Beschlüsse vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9, vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7 und vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11), die Tatsachengerichte vielmehr nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet sind, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 18, vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 13, vom 28.7.2022 - B 5 R 81/22 B - juris RdNr 7, vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6, vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 7 und vom 18.6.2020 - B 3 KR 19/19 B - juris RdNr 11). Vortrag dazu, inwiefern sich die aufgeworfene Frage durch diese Rechtsprechung nicht beantworten lasse, fehlt. Dessen unbeschadet kann mit der aufgeworfenen Frage zur Amtsermittlung keine Grundsatzrüge angebracht werden, weil damit die Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge umgangen würden (BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 10 mwN, dazu b).

9

b) Auch einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf. Für eine vom Kläger vorgertragene Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der vorinstanzlichen Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).

10

Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG bis zu einer Entscheidung - hier durch Beschluss - aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 9.10.2024 - B 3 KR 3/24 B - juris RdNr 5, 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B - juris RdNr 8, vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7 und vom 23.3.2021 - B 3 KR 63/20 B - juris RdNr 13 f). Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Der Kläger behauptet nicht, dem Genüge getan und vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Auch die Wiedergabe von Teilen der Entscheidungsgründe des LSG zu Beweisangeboten des Klägers in der Berufungsbegründung ändert an diesem Umstand nichts. Der Kläger trägt bereits nicht schlüssig vor, warum das LSG sich hätte zu weiterer Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben (vgl BSG Beschluss vom 29.4.2010 - B 9 SB 47/09 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es hier. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass und aus welchen Gründen das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt heraus gerade keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat.

11

Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen und die Abstandnahme von weiteren Ermittlungen gehören wie die Würdigung sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Diese ist von dem LSG als letztem Tatsachengericht durchzuführen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Eine Verpflichtung zur Einholung eines sog Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen (BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 13 mwN). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.