Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 2 U 4/26 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 4/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030326BB2U426BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 10.04.2025 - AZ: S 7 U 1063/24
- LSG Baden-Württemberg - 20.01.2026 - AZ: L 10 U 1522/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Jauar 2026 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das LSG die zulassungsbedürftige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 10.4.2025 als unzulässig verworfen, weil die Klage auf Zahlung von Verletztengeld, Aufwendungsersatz und Verdienstausfall weder den Beschwerdewert von 750 Euro übersteigt noch wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, das SG die Berufungszulassung abgelehnt hat und die Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren L 10 U 1504/25 NZB erfolglos geblieben ist. Nach Eingang des als elektronisches Dokument übermittelten Beschlusses im vom Kläger eröffneten elektronischen Postfach hat dieser noch am selben Tag beim BSG "PKH für eine NZB ... beantragt", ohne jedoch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
II
Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirt - schaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 2 und grundlegend vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4, vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; vgl auch BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH/NV 1989, 802; BVerfG Beschlüsse vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die aufgrund der viertägigen Zustellungsfiktion (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 173 Abs 4 Satz 4 ZPO in seiner seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung von Art 5 Nr 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts vom 15.7.2024, BGBl I Nr 236) am 25.1.2026 begann (§ 64 Abs 1 SGG) und am 24.2.2026 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), hat der Kläger die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Das LSG hat ihn mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war. Auf seine PKH-Erklärung in der Vorinstanz hat der Kläger weder Bezug genommen noch unmissverständlich versichert, dass keine Änderungen eingetreten seien (BGH Beschlüsse vom 27.8.2019 - VI ZB 32/18 - juris RdNr 13, vom 21.8.2018 - VI ZA 20/18 - juris RdNr 5, vom 3.7.2013 - XII ZB 106/10 - juris RdNr 13, vom 14.10.2010 - V ZB 214/10 - juris RdNr 4 und vom 7.10.2004 - V ZA 8/04 - juris RdNr 2).
Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).