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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2026, Az.: B 2 U 64/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 64/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160226BB2U6425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 08.02.2023 - AZ: S 6 U 196/21
LSG Rheinland-Pfalz - 25.04.2025 - AZ: L 2 U 36/23

Redaktioneller Leitsatz

Aus dem Vortrag, trotz fehlender Offenlegung der maßgebenden Beschlüsse und wissenschaftlichen Grundlagen des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS sei von weiterer Sachaufklärung abgesehen worden und durch Unterbleiben der hiernach gebotenen Begutachtung nach § 106 SGG - ggf. auf der Grundlage der tatsächlich beratenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unzulässig verkürzt worden, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht verfahrensfehlerhaft unterlassen hätte.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

a) Der Kläger hat bereits die maßgebliche Verfahrensgeschichte und den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

b) Den einzig geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungs - pflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält zwar die Angelegenheit für grundsätzlich bedeutsam, weil bei allen Polyneuropathien den Betroffenen entgegengehalten wird, dass das zeitliche Intervall zwischen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit und Manifestation der Erkrankung zu groß sei. Die Beschwerdebegründung formuliert aber bereits keine Rechtsfrage und legt folglich auch weder deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit noch deren konkrete Klärungsfähigkeit dar.

6

c) Ebenso wenig bezeichnet der Kläger zumindest sinngemäß einen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher ist insbesondere nicht aufgezeigt mit dem Vortrag, trotz fehlender Offenlegung der maßgebenden Beschlüsse und wissenschaftlichen Grundlagen des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS sei von weiterer Sachaufklärung abgesehen worden und durch Unterbleiben der hiernach gebotenen Begutachtung nach § 106 SGG - ggf auf der Grundlage der tatsächlich beratenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unzulässig verkürzt worden. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) verfahrensfehlerhaft unterlassen hätte (vgl zu den Anforderungen der Rüge eines Aufklärungsmangels beispielhaft BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 17 und vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4). Im Übrigen ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BSG von vornherein nicht das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; grundlegend BSG Beschluss vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 12).

7

2. Soweit der Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.