Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: B 2 U 51/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 51/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:280126BB2U5125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 17.03.2022 - AZ: S 8 U 63/21
- LSG Sachsen-Anhalt - 27.03.2025 - AZ: L 6 U 18/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes.
- 2.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, zudem eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
- 3.
Unterlassene Beweisanträge können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden; die Berücksichtigung in der Beschwerdebegründung benannter Beweismittel ist daher von vornherein ausgeschlossen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
a) Der Kläger hat bereits die maßgebliche Verfahrensgeschichte und den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
b) Den einzig ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil sie bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert und jedenfalls den Klärungsbedarf von Fragen zur Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne der streitigen Wie-BK sowie deren Klärungsfähigkeit im konkreten Fall nicht aufzeigt.
c) Ebenso wenig bezeichnet der Kläger einen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher ist insbesondere nicht mit dem Vortrag, es seien weitere Untersuchungen notwendig gewesen, hinreichend aufgezeigt. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 i.V.m. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) verfahrensfehlerhaft unterlassen hätte. Die Beschwerdebegründung bezeichnet insoweit schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte (vgl zu den Anforderungen der Rüge eines Aufklärungsmangels beispielhaft BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 17 und vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4). Neue Anträge des Klägers auf weitere Ermittlungen in arbeitstechnischer als auch arbeitsmedizinischer Hinsicht sind unbeachtlich. Unterlassene Beweisanträge können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden; die Berücksichtigung in der Beschwerdebegründung benannter Beweismittel ist daher von vornherein ausgeschlossen.
2. Soweit der Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).