Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: B 2 U 27/25 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 27/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:210126BB2U2725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 16.10.2024 - AZ: S 9 U 27/24
- LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 331/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das Landessozialgericht (LSG) im Überprüfungsverfahren abgelehnt, der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.7.1996 unter Berücksichtigung weiterer Unfallfolgen Verletztenrente und über den 11.8.1996 hinaus Heilbehandlung zu gewähren. Nach Zustellung am 14.8.2025 hat die Klägerin dagegen am 18.9.2025 beim LSG privatschriftlich "Rechtsmittel" eingelegt. Das LSG hat das Schreiben der Klägerin an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet. Unter dem 13.11.2025 hat die Klägerin beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Senat fasst die Eingaben der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und als Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf.
II
1. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 2 und grundlegend vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4, vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; vgl auch BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH-NV 1989, 802; BVerfG Beschlüsse vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Beides ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 15.9.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 Satz 2 ZPO), hat die Klägerin weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war.
Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde, die die Klägerin selbst eingelegt hat, entspricht nicht der gesetzlich en Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).