Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: B 5 R 55/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mangels unzureichender Darlegung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 55/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130126BB5R5525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 10.02.2020 - AZ: S 12 R 3770/18
LSG Berlin-Brandenburg - 26.03.2025 - AZ: L 16 R 233/20

Redaktioneller Leitsatz

Zwar verlangt das BSG seit jeher bei seelisch bedingten Störungen für die Annahme einer das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Krankheit die Anwendung eines strengen Maßstabs bei den tatsächlichen Feststellungen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Simulierende Kläger sollen dadurch vom Rentenbezug ausgeschlossen werden. Daraus geht aber nicht hervor, dass der Begriff "Krankheit" bei Überwindbarkeit mit "zumutbarer Willensanspannung" eingeschränkt werden sollte.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die .

2

Der im Jahr 1969 geborene Kläger stellte im April 2018 bei der Beklagten einen Rentenantrag, den diese nach Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin S ablehnte (Bescheid vom 6.9.2018; Widerspruchsbescheid vom 3.12.2018). Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches Gutachten von T eingeholt und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.2.2020). Im Berufungsverfahren hat das LSG nach Anforderung von aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie G vom 2.5.2023 eingeholt und auf Antrag des Klägers den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin und ärztlichen Psychotherapeuten L angehört. Auch dieser ist in seinem Gutachten mit ergänzender Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Den zu den Akten genommenen Gutachten, erstellt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (D) und einer privaten Versicherung (F), ist es nicht gefolgt (Urteil vom 26.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt, ist darzulegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht hinreichend.

6

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"Was ist die 'zumutbare Willensanspannung'? Ist die 'zumutbare Willensanspannung' aufzugeben?"

7

Damit formuliert der Kläger schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 12 BA 27/22 B - juris RdNr 8 mwN).

8

Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen (BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 12 KR 26/24 B - juris RdNr 9; B. Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3). Einen solchen Bezug hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt. Er verweist auf Rechtsprechung des BSG, wonach es der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegensteht, wenn der Versicherte eine Gesundheitsstörung bei "zumutbarer Willensanspannung" aus eigener Kraft überwinden kann (zB BSG Urteil vom 1.7.1964 - 11/1 RA 158/61 - BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO - juris RdNr 15; vgl auch BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - juris RdNr 30 und den Hinweis darauf in BSG Beschluss vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B - juris RdNr 9). Der Kläger trägt vor, es gebe keine klare Definition des Begriffs der "zumutbaren Willensanspannung", ärztliche Fachgesellschaften hätten dessen Anwendung als "ein komplexes Problem" beschrieben, und auch die Deutsche Rentenversicherung habe in ihrer Leitlinie "Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen" keine handhabbare Definition gegeben. Es sei allein Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 7.9.2023 - B 10 EG 2/22 R - BSGE 136, 271 = SozR 4-7837 § 4 Nr 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr 12, RdNr 37).

9

Damit zeigt er nicht auf, dass die aufgeworfenen Fragen die Auslegung eines dem Gesetz entnommenen unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung betrifft (zum Begriff des unbestimmten Rechtsbegriffs zB Buhr, WzS 2020, 183, 184; Spellbrink in BeckOGK/SGB I, Stand: 1.12.2018, § 39 RdNr 20; Köhler, VSSR 2009, 61, 66 ff). Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung sind in § 43 SGB VI normiert. Weder dort noch an anderer Stelle im Gesetz findet sich der Begriff der "zumutbaren Willensanspannung". Unabhängig von dessen Verwendung ist es auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht eine Rechtsfrage, sondern ausschließlich eine Tatfrage, ob das Leistungsvermögen des Versicherten dadurch rentenbegründend beeinträchtigt ist, dass neben dem tatsächlichen Vorliegen von seelisch bedingten Störungen auch deren Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft des Versicherten besteht. Deren Klärung obliegt allein den Tatsachengerichten, die für eine solche tatsächliche Feststellung alle Möglichkeiten zur Sachverhaltserforschung auszuschöpfen haben (vgl bereits BSG Urteil vom 16.3.1962 - 12/3 RJ 108/57 - SozR Nr 15 zu § 1254 aF RVO - juris RdNr 30; zur objektiven Beweislast bei Nichterweislichkeit BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 5 RJ 42/00 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 1.10.1964 - 11/1 RA 266/62 - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 2.9.1964 - 11/1 RA 90/60 - juris RdNr 11; zu den davon zu unterscheidenden "generellen Tatsachen", die einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen würden, vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 13 mwN).

10

Sollte es dem Kläger letztlich um die Frage nach einer einschränkenden Auslegung von "Krankheit" iS von § 43 Abs 1 Satz 2 und § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI bei seelischen Störungen gehen, fehlt es im Übrigen auch an der hinreichenden Darlegung einer (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Dies geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

11

Nach dem Gesetz sind Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit (oder Behinderung) auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei oder mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs 1 Satz 2 und § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zwar verlangt das BSG seit jeher bei seelisch bedingten Störungen für die Annahme einer das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Krankheit die Anwendung eines strengen Maßstabs bei den tatsächlichen Feststellungen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Simulierende Kläger sollen dadurch vom Rentenbezug ausgeschlossen werden (zu Erkrankungen mit "neurotischem Einschlag" vgl BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - juris RdNr 30 und den Hinweis darauf in BSG Beschluss vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B - juris RdNr 9; noch unter Verwendung des Begriffs "Neurosen" vgl BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 5 RJ 42/00 R - juris RdNr 23). Aus der vom Kläger umfangreich wiedergegebenen Rechtsprechung geht aber nicht hervor, dass der Begriff "Krankheit" bei Überwindbarkeit mit "zumutbarer Willensanspannung" eingeschränkt werden sollte (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.1964 - 11/1 RA 158/61 - BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO - juris RdNr 15; gegen einen gesonderten Krankheitsbegriff bei psychischen Störungen auch Kahlert, NZS 2016, 563, 568).

12

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2026 ein im Rechtsstreit gegen die P AG erstelltes Sachverständigengutachten übermittelt und geltend gemacht hat, danach sei (ohne Eingehen auf die "zumutbare Willensanstrengung") eine volle Erwerbsminderung bereits im Jahr 2018 bewiesen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hierauf kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel jedoch von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in die nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerte Beschwerdebegründungsfrist überhaupt zu gewähren ist.

13

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.