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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.08.2023, Az.: B 12 BA 27/22 B

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.08.2023
Aktenzeichen
B 12 BA 27/22 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 54019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:030823BB12BA2722B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 11.05.2021 - AZ: S 10 R 1131/17
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2022 - AZ: L 8 BA 2433/21

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Prof. Dr. Waßer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7787,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 7787,04 Euro.

2

Die Beklagte erhob die Nachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung. Bei 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sei der Mindestlohn wegen darauf angerechneter Sachleistungen (Kost und Logis) unterschritten worden. Auch dürfe nach § 107 Abs 2 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der Nettolohn liege vorliegend jedoch unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Zudem sei die Gleitzonenregelung in einem Fall falsch angewendet worden (Bescheid vom 23.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.5.2021); das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ua unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - juris RdNr 29 f) ausgeführt, dem Ziel des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entsprechend forderten §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Leistung in Form von Geld. § 3 MiLoG führe bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Zudem scheitere die Sachbezugsvereinbarung an § 107 Abs 2 Satz 5 GewO. Denn das Nettoarbeitsentgelt der Beigeladenen habe unterhalb der Pfändungsfreigrenze gelegen, obwohl nach dieser Vorschrift der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens in Geld ausbezahlt werden müsse. Da auch Sachbezüge der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfielen, trete keine Erstattungssituation ein. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei es irrelevant, ob ein Rückforderungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB bestehe. Allerdings könne nicht ohne Weiteres von einer Leistung ohne Rechtsgrund ausgegangen werden und es dürfe auch der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs 3 BGB zu beachten sein (Urteil vom 22.7.2022).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

- "Ist die Gewährung von Kost und Logis grundsätzlich mindestlohnwirksam?

- Falls ja (so wohl gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO die Tendenz für Saisonarbeitnehmer / Erntehelfer), kann die Mindestlohnwirksamkeit daran scheitern, dass gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt?

- Falls ja, gilt dies auch für Kost und Logis, also für Verpflegung und Unterkunft, deren Sicherstellung als elementares Bedürfnis eines jeden Menschen ja gerade die Zielsetzung der von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Bezug genommenen Pfändungsfreigrenzen ist?

- Falls ja, hat dieser Verstoß gegen die Pfändungsfreigrenzen sodann lediglich einen Netto-Nachzahlungsanspruch des Arbeitnehmers zur Folge, d.h. einen beitragsrechtlich neutralen Vorgang? Oder ist die Vereinbarung von Kost und Logis damit als Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nichtig, mit der Folge, dass die durch den Wegfall von Kost und Logis verursachte Unterschreitung des Mindestlohnes durch einen zusätzlichen, anstelle von Kost und Logis tretenden, beitragspflichtigen, Bruttovergütungsanspruch zu kompensieren ist?

- Letzterenfalls: Ist der kompensatorische Bruttovergütungsanspruch auch dann beitragspflichtig, wenn er tatsächlich gar nicht geleistet wurde / wird ('Phantomlohn')?

- Falls ja, wird man den Arbeitgebern dann nicht zugestehen müssen, eine ohne Rechtsgrund - z.B. wegen Nichtigkeit der Vereinbarung über Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO - tatsächlich erbrachte Leistung (vorliegend Kost und Logis) auch dann als beitragsfrei im Sinne einer Beitragsrückerstattung behandeln zu dürfen, wenn eine tatsächliche Rückforderung dieser Leistung nicht mehr realisierbar ist? Dies würde doch gerade das Gegenstück zum 'Phantomlohn' bilden und hätte letztlich zur Folge, dass im Ergebnis - weil vorliegend Kost und Logis der Höhe nach deckungsgleich sind mit dem kompensatorischen Bruttovergütungsanspruch - dann doch keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge angefallen wären.

- Kann es beitragsrechtlich überhaupt einen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber - so vorliegend - Kost und Logis in den Verdienstabrechnungen im Bruttoteil als (aus seiner Sicht mindestlohnwirksamen) Vergütungsbestandteil ausweist und sodann im Nettoteil vor Auszahlung des Nettoverdienstes von diesem in Abzug bringt, oder stattdessen

Variante 1:

Kost und Logis in den Verdienstabrechnungen im Bruttoteil zwar als Vergütungsbestandteil ausweist, aber nicht vom Nettoverdienst in Abzug bringt, sondern sich unmittelbar nach (Bar-)Auszahlung des Nettoverdienstes vom Arbeitnehmer zurückgeben lässt?

Variante 2:

unter Aufrechterhaltung desselben Bruttogesamtverdienstes (also Einhaltung des Mindestlohnes) Kost und Logis gar nicht gesondert in den Verdienstabrechnungen ausweist und auch nicht vom Nettoverdienst in Abzug bringt, sondern sich dieselben Kosten für Unterkunft und Verpflegung unmittelbar nach (Bar-)Auszahlung des Nettoverdienstes gegen Rechnung bzw. Kostenaufstellung vom Arbeitnehmer zurückgeben lässt?"

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob damit abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich anhand der Beschwerdebegründung selbst eine Rechtsfrage herauszuarbeiten, der möglicherweise eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden könnte (stRspr; BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 10/21 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 25 RdNr 31 mwN).

9

Unabhängig davon ist mit der Beschwerdebegründung nicht anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt worden, weshalb eine Klärung der aufgeworfenen Fragen erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten sein soll. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in dem allgemeinen Hinweis darauf, dass im Bereich der Saison-Gastronomie "viel Personal aus dem Ausland rekrutiert" werde. Solche Mitarbeiter seien in der Regel darauf angewiesen, "vom Arbeitgeber eine Wohnmöglichkeit und im Idealfall auch Verpflegung ... zur Verfügung gestellt zu bekommen". In diesen Fällen könne Kost und Logis nicht zusätzlich zum Mindestlohn gewährt werden, solange Verbraucher kostengünstige Lebensmittel erwarteten.

10

2. Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet die Beschwerdebegründung auch einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7 mwN). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin führt insoweit aus, das Berufungsgericht habe sich - trotz entsprechendem schriftsätzlichen Vortrag - nicht hinreichend mit dem bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Arbeitgebers auseinandergesetzt, der dazu führen müsse, dass die aus Kost und Logis bereits abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in identischer Höhe wieder an die Klägerin zurückerstattet werden müssten. Das Berufungsgericht habe die Frage, ob ein Bereicherungsanspruch bestehe, ausdrücklich offengelassen, weil ein solcher "für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant" sei.

12

Damit wird eine Gehörsverletzung nicht hinreichend bezeichnet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen mit einbezieht. Hierbei ist das Gericht aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden und zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung zu nehmen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG Kammerbeschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 mwN). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt vor, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG aaO RdNr 15 mwN). Solche besonderen Umstände werden in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Vielmehr legt die Klägerin selbst dar, dass in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils dem wesentlichen Kern ihres Vortrags zu einem Bereicherungsanspruch dessen Unerheblichkeit entgegengehalten worden sei. Dass die Klägerin den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht teilt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel wird dadurch nicht bezeichnet.

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

15

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Heinz
Beck
Waßer