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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: B 12 KR 26/24 B

Bestehen einer Familienversicherung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 26/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:121224BB12KR2624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 22.01.2020 - AZ: S 8 KR 110/18 SN
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 10.04.2024 - AZ: L 6 KR 25/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Frage, die sich allein darauf bezieht, ob im Rahmen eines konkreten Sachverhalts bestimmte Tatsachen - hier ein Schreiben - unter den Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG zu subsumieren sind, ist keine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, sondern unterliegt grundsätzlich der Bewertung des Einzelfalls.

  2. 2.

    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz wird nicht durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern durch die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2024 durch
den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen einer Familienversicherung der Kinder der Klägerin in der Zeit vom 1.9.2016 bis zum 2.8.2017.

2

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Ihre beiden im April 1999 und April 2008 geborenen Kinder waren bei der Beklagten familienversichert (Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 17.5.2016). Der Vater war privat krankenversichert. Nachdem die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 17.8.2016 vorgelegt hatte, der Einkünfte des Vaters in Höhe von 74 338 Euro im Jahr 2015 ausweist, beendete die Beklagte die Familienversicherung der Kinder mit Ablauf des 31.8.2016 unter Hinweis auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X, § 206 Abs 1 Nr 2 SGB V(Bescheid vom 4.1.2018, Widerspruchsbescheid vom 22.3.2018). Für die Zeit ab 3.8.2017 stellte sie die Familienversicherung erneut fest (Schreiben vom 14.2.2018).

3

Die Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 22.1.2020, Urteil des LSG vom 10.4.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Bescheid vom 4.1.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2018 sei rechtmäßig, die Voraussetzungen der Familienversicherung lägen seit 1.9.2016 nicht mehr vor. Die Beklagte habe zutreffend auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2015 eine Prognose über die Einkünfte des privat krankenversicherten Vaters ab 1.9.2016 erstellt. Das Schreiben der Beklagten vom 17.5.2016, mit dem sie die Familienversicherung der Kinder ab ihrer Geburt bestätige, sei kein Verwaltungsakt und müsse deshalb auch nicht aufgehoben werden. Im Übrigen seien für den Fall weiterer die Familienversicherung feststellender Verwaltungsakte jedenfalls die Voraussetzungen für deren Rücknahme erfüllt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das LSG das Schreiben der Beklagten vom 17.5.2016 nicht als Verwaltungsakt eingeordnet habe und rügt eine Verletzung von § 35 VwVfG. Damit bezeichnet sie keinen Verfahrensmangel. Sie kritisiert nicht das prozessuale Vorgehen des LSG, sondern dessen Subsumtion des hier vorliegenden Sachverhalts unter eine angeblich einschlägige Norm. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

8

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17, BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

9

Die Klägerin meint "Die Einordnung des Verwaltungsaktes vom 17.05.2016 als einfaches Schreiben führt am Beispiel des oben angesprochenen Urteils des LSG Baden-Württemberg auch dazu, dass die hier zu entscheidende Rechtssache, beginnend mit der Frage, was ein Verwaltungsakt und was nicht, grundsätzliche Bedeutung hat". Damit hat die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe - einschließlich der Einordnung eines Schreibens als Verwaltungsakt - betrifft in der Regel Tatfragen. Rechtsfragen können sich insbesondere dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3, insbesondere3a mwN). Die von der Klägerin formulierte Frage betrifft nicht die Wertungsmaßstäbe des Verwaltungsaktsbegriffs. Sie bezieht sich nicht auf (diese oder andere) abstrakte Vorgaben, sondern allein darauf, ob im Rahmen eines konkreten Sachverhalts bestimmte Tatsachen (Schreiben vom 17.5.2016) unter den Begriff Verwaltungsakt iS von § 35 VwVfG(bzw § 31 Abs 1 SGB X) zu subsumieren sind. Das ist keine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage, sondern unterliegt grundsätzlich der Bewertung des Einzelfalls.

10

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

11

Sie bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 18.10.2022 (B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15), wonach für den Fall, dass ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen sei, die Krankenkasse nicht gehindert sei, "rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe". Mit diesen Darlegungen wird eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht substantiiert dargetan. Ungeachtet dessen, ob sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden sind, ist nicht aufgezeigt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.

12

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.