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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 3 KR 6/25 B

Kostenerstattung für in der Vergangenheit selbst beschaffte Wassersterilfilter sowie die künftige Übernahme von Kosten hierfür bzw die Versorgung mit 16 Wassersterilfiltern jährlich

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 6/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:161225BB3KR625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 19.06.2024 - AZ: S 1 KR 827/23
LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 11 KR 2294/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig sind die Kostenerstattung für in der Vergangenheit selbst beschaffte Wassersterilfilter sowie die künftige Übernahme von Kosten hierfür bzw die Versorgung mit 16 Wassersterilfiltern jährlich. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger folgende Rechtsfragen:

"1. Handelt es sich bei dem Einsatz von medizinischen Duschwasserfiltern bei der Erkrankung 'primäre ciliäre Dyskinesie (PCD)' um eine neue Methode im Sinne des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V?

2. Ist ein Seltenheitsfall als Ausnahme des Methodenvorbehaltes gem. § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V auch dann anzunehmen, wenn Duschwasserfilter ebenfalls für andere Erkrankungen als die seltene Erkrankung 'primäre ciliäre Dyskinese (PCD)' des Klägers eingesetzt werden können?"

7

Zweifelhaft ist bereits, ob es sich hierbei überhaupt um abstrakt-generelle Rechtsfragen handelt, weil die Fragen eng an der im vorliegenden Einzelfall vom Kläger begehrten Hilfsmittelversorgung angelehnt sind; dem entspricht, dass die Beschwerdebegründung weithin nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG rügt. Jedenfalls setzt sich der Kläger in den die aufgeworfenen Rechtsfragen betreffenden Passagen nicht mit der aktuellen Hilfsmittel-Rechtsprechung des Senats zum Methodenvorbehalt und Seltenheitsfall auseinander und zeigt insofern auch keinen weiteren bzw erneuten Klärungsbedarf auf (vgl nur BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 14 ff; BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 17/22 R - juris RdNr 14 ff, 20 ff mwN).

8

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.