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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 2 U 24/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung eines Verfahrensmangels; Kein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutugn der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 24/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:161225BB2U2425B1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 04.05.2022 - AZ: S 4 U 3098/20
LSG Baden-Württemberg - 06.02.2025 - AZ: L 10 U 2468/22

Redaktioneller Leitsatz

Will die Berufungsbegründung die Frage geklärt wissen, ob psychische Erkrankungen im Rechtssinne als durch einen Arbeitsunfall verursacht angesehen werden können, die durch die Einstellung einer auf den Unfall hin erfolgten Heilbehandlung oder durch eine bei der Unfallbearbeitung erfolgte Kränkung vonseiten des Unfallversicherungsträgers hervorgerufen wurden, so muss dazu vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung einer mittelgradigen Depression als weitere Unfallfolge und die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Mit seinem Begehren ist er vor dem SG (Urteil vom 4.5.2022) und dem LSG (Beschluss vom 6.2.2025) ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet er sich mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Darf eine Berufsgenossenschaft im Rahmen im Rahmen der Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und einer später eintretenden psychischen Erkrankung - Persönlichkeitsveränderung bzw. Wesensänderung des Betroffenen unberücksichtigt lassen, durch die - rechtswidrige - Beendigung der Heilbehandlung des Betroffenen bei diesem eine Verletzung der Persönlichkeitsrechts und des Ehrgefühls eingetreten ist, die geeignet ist, eine psychische oder neurologisch-psychiatrische Erkrankung hervorzurufen?"

"Darf eine Berufsgenossenschaft im Rahmen im Rahmen der Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und einer später eintretenden psychischen Erkrankung - Persönlichkeitsveränderung bzw. Wesensänderung des Betroffenen unberücksichtigt lassen, dass seitens der Berufsgenossenschaft selbst konkrete Verhaltensweisen gesetzt wurden, die geeignet sind, das Ehrgefühl sowie das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schädigen sowie psychische und/oder neurologisch psychiatrischen Erkrankungen hervorzurufen?"

"Ist das nicht sachgerechte und nicht gerechtfertigte Verhalten eine Berufsgenossenschaft - Einstellung der Heilbehandlung trotz weiterhin bestehender Beschwerden und Beeinträchtigungen, ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Betroffenen oder seinen Angehörigen - im Rahmen der Prüfung der Kausalitätsprüfung als mitverursachender Faktor bei dem Entstehen einer psychischen Erkrankung bei den Betroffenen zu berücksichtigen?"

"Ist nicht gerechtfertigte Einstellung einer Heilbehandlung durch eine Berufsgenossenschaft und die hierdurch eingetretene Heilungsverzögerung im Rahmen der Entwicklung einer psychischen, psychosomatischen oder neurologisch-psychiatrischen Erkrankung bei dem Betroffenen im Sinne einer Mitverursachung zu berücksichtigen?"

5

Bereinigt um auf die individuelle Situation des Klägers zugeschnittenen Einzelheiten (zum Ungenügen allein den konkreten Einzelfall betreffender Fragen vgl nur BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 14 mwN) will die Beschwerdebegründung wissen, ob psychische Erkrankungen im Rechtssinne als durch einen Arbeitsunfall verursacht angesehen werden können, die durch die Einstellung einer auf den Unfall hin erfolgten Heilbehandlung oder durch eine bei der Unfallbearbeitung erfolgte Kränkung vonseiten des Unfallversicherungsträgers hervorgerufen wurden. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich in keiner Weise mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander - weder mit derjenigen zu der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung (zB BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77, vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 und vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31) oder deren Anwendung auf psychische Gesundheitsstörungen (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2, vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71, vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909 und vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17) noch mit derjenigen zu unmittelbaren und mittelbaren Unfallfolgen (zB BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 16/17 R - SozR 4-2700 § 11 Nr 2, vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21 und vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1) oder zur haftungsausfüllenden Kausalität bei psychischen Folgeschäden (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2, vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 und vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909). Mangels Auseinandersetzung mit irgendeiner Rechtsprechung zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, inwieweit höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.