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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2025, Az.: B 2 U 25/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 25/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:311025BB2U2525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 02.02.2023 - AZ: S 33 U 382/21
LSG Bayern - 30.07.2025 - AZ: L 3 U 50/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, dem Kläger ab Januar 2020 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.2.2006 zu gewähren. Nach Zustellung am 13.8.2025 hat der Kläger dagegen am 3.9.2025 privatschriftlich "Revision" eingelegt und am 15.9.2025 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er am 1.10.2025 vorgelegt. Der Senat fasst die Eingaben des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und als Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf.

2

1. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 2 und grundlegend vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4, vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; vgl auch BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH-NV 1989, 802; BVerfG Beschlüsse vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 15.9.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 Satz 2 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch erst am 1.10.2025 und damit nicht rechtzeitig vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war.

4

Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

6

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.