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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 2 U 130/24 B

Form und Frist der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 130/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:301025BB2U13024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 23.09.2021 - AZ: S 16 U 44/19
LSG Rheinland-Pfalz - 18.11.2024 - AZ: L 2 U 171/21

Redaktioneller Leitsatz

Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist eine unverzichtbare Voraussetzung, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Das BSG ist nicht verpflichtet, den Vortrag einer Partei daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG abgelehnt, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Lebzeitenrente aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nach Nr 4103 der Anl 1 zur BKV ab dem 5.9.2001 bis zum 14.3.2016 zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

3

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin gibt indes weder die Fundstelle noch den Wortlaut eines entsprechenden prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 414, 373 ff ZPO) - wieder und legt auch nicht dar, ein derartiges Beweisgesuch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) innerhalb der Anhörungsfrist gestellt oder wiederholt und damit bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 6.11.2024 - B 2 U 23/24 BH - juris RdNr 7). Keinesfalls genügte es zu behaupten, die Klägerin habe erfolglos "den behandelnden Arzt L, R, und den Hausarzt zur Erkrankungsvorgeschichte benannt". Darüber hinaus dürfen die besonderen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die Grundsatzrüge nicht umgangen werden (BSG Beschluss vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - juris RdNr 25), weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis leerliefen (BSG Beschlüsse vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 13 und grundlegend vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).

4

2. Im Übrigen hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

5

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte (stRspr, BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 5, vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, jeweils mwN). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschlüsse vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 4, vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - juris RdNr 6 und vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Im Übrigen fehlen auch jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der angesprochenen Probleme.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.