Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 2 U 19/25 BH
Prozesskostenhilfe und hinreichende Aussicht auf Erfolg
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 19/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:131025BB2U1925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 15.12.2023 - AZ: S 18 U 228/22
- LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 323/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 21.5.2025 festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 323/23 durch die vom Kläger am 27.2.2025 erklärte Berufungsrücknahme beendet ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger am 18.6.2025 privatschriftlich Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Akten ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf eine Sachentscheidung über seine Berufung verletzt hat. Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 323/23 durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2025 beendet worden ist (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" bei Feststellung der Erledigung durch Berufungsrücknahme BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 14 AS 120/19 B - juris RdNr 6). Die in der Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung protokollierte Erklärung des Klägers ist eindeutig.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 3.3.2025 erklärt hat, dass er die Berufung doch nicht zurücknehmen möchte, ist dies unerheblich. Eine Anfechtung der Berufungsrücknahme ist nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.2.2025 - B 5 R 30/24 BH - juris RdNr 8, vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7 und vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - juris RdNr 14). Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 578 ff ZPO bzw § 179 Abs 2 SGG) erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat (§ 586 ZPO) eingehalten wird (BSG Beschlüsse vom 20.6.2025 - B 4 AS 54/24 B - juris RdNr 3, vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7 und vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RdNr 13). Dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (§ 179 Abs 1 und 2 SGG i.V.m. § 579, § 580 ZPO) voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Da dem Kläger somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).