Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2025, Az.: B 5 R 30/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 30/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110225BB5R3024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.04.2024 - AZ: L 3 R 289/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine erneute Anhörung zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist nur erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. 2. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation, die zum Verbrauch der Anhörungsmitteilung führt, liegt nicht in einer ablehnenden Entscheidung des Berufungsgerichts über Ablehnungsgesuche gegen alle Richter des Beerufungssenats und gegen den Richter erster Instanz.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 24.4.2024 festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 R 1058/21 durch die vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftlich erklärte Rücknahme der Berufung vom 25.11.2022 erledigt ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung habe dieser den Kläger wirksam vertreten. Hieran ändere auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, er habe seinem damaligen Prozessbevollmächtigten verboten, die Berufung zurückzunehmen, nichts. Die Prozesserklärung könne vom Kläger nicht zurückgenommen, angefochten oder widerrufen werden.
Mit am 10.6.2024 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Beschluss einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Insbesondere durfte das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 7). Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte (zur Ermessensausübung im Rahmen des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG s zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4 f). Das LSG hat den Kläger auch mit gerichtlichem Schreiben vom 10.11.2023, ihm zugestellt am 15.11.2023, nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zu der Verfahrensweise angehört und ihn unter Darlegung seiner Rechtsauffassung auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen (zur Anhörungspflicht s zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B - juris RdNr 5).
Die Anhörungsmitteilung war auch nach Ablehnung des Richters am SG und des gesamten 3. Senats des LSG durch den Kläger nicht verbraucht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B - juris RdNr 6 mwN). Eine solche Änderung hat nicht in den ablehnenden Entscheidungen des LSG vom 8.4.2024 über diese Ablehnungsgesuche gelegen; selbst bei einer Änderung der Besetzung des Gerichts - wie hier nach Ausscheiden des Richters am SG - musste nicht erneut nach § 153 Abs 4 SGG angehört werden (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 8 SO 73/20 B - juris RdNr 9 mwN). Dass der Kläger nach Erhalt der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorgetragen hat, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, sodass eine erneute Anhörung erforderlich geworden sein könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 30.3.2021 aaO mwN), ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er mit seinen Schreiben vom 4.12.2023 und 7.2.2024 zu seinen Ablehnungsgesuchen vorgetragen und im Übrigen sein bisheriges Vorbringen lediglich wiederholt.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf eine Sachentscheidung über seine Berufung verletzt hat. Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 R 1058/21 durch die Berufungsrücknahme des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2022 beendet worden ist. Diese Erklärung ist eindeutig. Der Kläger muss sie gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Sofern der Kläger geltend machen will, dass er mit den Auswirkungen dieser Erklärung nicht einverstanden gewesen sei, ist dies unerheblich. Eine Anfechtung der Berufungsrücknahme ist nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RdNr 12).
Damit könnte das Verfahren allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage iS von § 579 ZPO oder Restitutionsklage iS von § 580 ZPO wieder aufgenommen werden (§ 578 ZPO; vgl BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RdNr 13 mwN); dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (§ 179 Abs 1 und 2 SGG i.V.m. § 579, § 580 ZPO) voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger den Beschluss des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).
Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist unzulässig. Sie konnte wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
Die nicht formgerechte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Zwar besteht für den Kläger die Möglichkeit einer erneuten - formgerechten - Beschwerdeeinlegung innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs 4 SGG), die mit der Zustellung der Entscheidung am 30.4.2024 zu laufen begonnen hat. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG ist keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Dies hindert den Senat jedoch nicht an einer Verwerfung der vorliegenden Beschwerde, die privatschriftlich eingelegt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 11.7.2019 - B 13 R 163/19 B - juris RdNr 4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.