Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2024, Az.: B 5 R 35/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 35/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:011024BB5R3524BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 24.10.2019 - AZ: S 12 R 68/19 KN
LSG Sachsen - 22.05.2024 - AZ: L 4 R 422/22 KN WA

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.

2

Die Beklagte lehnte seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab (Bescheid vom 8.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017). Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete sie sich in einem am 11.12.2018 geschlossenen Vergleich, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren. In Ausführung dieser Verpflichtung erließ sie den Bescheid vom 7.1.2019. Die Beklagte erklärte sich zudem grundsätzlich zur Leistung eines Eingliederungszuschusses an den (zukünftigen) Arbeitgeber bereit (Bescheid vom 25.1.2019).

3

Die Beteiligten stritten in der Folgezeit über die zu erbringenden Teilhabeleistungen. Der Kläger hat die hier zugrunde liegende Klage erhoben und ua begehrt festzustellen, welche konkreten Leistungen die Beklagte aufgrund des Vergleichs vom 11.12.2018 zu erbringen habe. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 24.10.2019). Während des dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Beteiligung eines Integrationsfachdienstes bewilligt (Bescheid vom 30.1.2020). Seit Februar 2022 bezieht er Regelaltersrente. Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin des LSG-Senats vom 7.3.2022 hat der Kläger die Rücknahme der Berufung erklärt. Mit Schreiben vom 29.8.2022 hat er gegenüber dem LSG sinngemäß die Fortsetzung des Berufungsverfahrens begehrt. Das LSG hat mit Urteil vom 22.5.2024 festgestellt, dass das Berufungsverfahren seit dem 7.3.2022 beendet ist. Die vom Kläger erklärte Rechtsmittelrücknahme sei wirksam und weder widerrufbar noch anfechtbar. Soweit der Kläger nunmehr materiell-rechtlich die Feststellung begehre, dass die Beklagte zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Arbeitsplatzes verpflichtet gewesen sei, sei hierüber schon wegen der Verfahrensbeendigung nicht zu entscheiden.

4

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 4.6.2024 zugestellt worden. Am 27.6.2024 hat er beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines noch nicht benannten Bevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.

II

5

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, lediglich dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

7

1. Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirkt, ergibt sich bereits aus § 156 Abs 3 Satz 1 SGG. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Berufungsrücknahme ebenso wie die Klagerücknahme grundsätzlich weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden kann (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr 26 = SozR 4-3500 § 53 Nr 7, RdNr 15 mwN; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7 mwN). Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO bzw § 179 Abs 2 SGG) erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat (§ 586 ZPO) eingehalten wird (BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7 mwN). Hier sind keine Umstände zu erkennen, aufgrund derer eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sein könnte; ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, die eine Berufung auf die Berufungsrücknahme als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, etwa weil der geltend gemachte Irrtum über die das Verfahren endgültig beendende Wirkung der Rücknahmeerklärung für Beklagte und Gericht offensichtlich gewesen wäre (BSG aaO mwN). Auch ist geklärt, dass bei Streit über die Gültigkeit einer Klage- oder Berufungsrücknahme das Gericht, dem gegenüber die Rücknahme erklärt worden ist, das Verfahren zunächst fortzusetzen und entweder in der Sache fortzuführen oder die Erledigung des Verfahrens festzustellen hat (vgl bereits BSG Urteil vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2, juris RdNr 12 ff; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 18 mwN). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf.

8

Insbesondere erwächst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Vorbringen des Klägers, er wolle über die ihm zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 15.11.2019 bis zum 31. 1.2022 verhandeln und Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er wolle über den Rentenbeginn hinaus dauerhafte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

9

2. Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

10

3. Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht zu erkennen. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG davon abgesehen hat, das persönliche Erscheinen des unvertretenen Klägers zum Termin am 22.5.2024 anzuordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im Ermessen des Vorsitzenden des Spruchkörpers. Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass das Gericht stets dafür zu sorgen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (vgl zB BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 13 mwN). Stellt ein mittelloser Beteiligter allerdings einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) darin liegen, dass das Gericht den Antrag übergeht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2023 - B 7 AS 112/22 B - juris RdNr 8 mwN). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das LSG hat dem Kläger auf seinen mit Schreiben vom 22.4.2024 gestellten Antrag hin über die Gerichtsverwaltung eine Zugfahrkarte für den Terminstag zukommen lassen (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 25.4.2023 - B 7 AS 112/22 B - juris RdNr 8 mwN). Weitere Fahrkosten des Klägers, der an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG teilgenommen hat, hat das LSG ihm im Nachgang erstattet. Auch hinsichtlich der Entscheidung des LSG über den mit Schreiben vom 19.10.2022 gestellten PKH-Antrag des Klägers ist nicht erkennbar, dass in einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Gehörsrüge erfolgreich erhoben werden könnte (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.8.2023 - B 7 AS 90/22 BH - juris RdNr 7).

Düring
Uyanik
Hannes