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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2023, Az.: B 7 AS 90/22 BH

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.08.2023
Aktenzeichen
B 7 AS 90/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 38647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:140823BB7AS9022BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 10.05.2022 - AZ: L 7 AS 656/22 RG
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.04.2022 - AZ: L 7 AS 1528/21 WA
SG Köln - 17.09.2020 - AZ: S 8 AS 4774/19

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann – hier im Falle der Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des Gebots des gesetzlichen Richters durch Nichteinleiten eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 7 AS 90/22 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 10.05.2022 - L 7 AS 656/22 RG
LSG Nordrhein-Westfalen 07.04.2022 - L 7 AS 1528/21 WA
SG Köln 17.09.2020 - S 8 AS 4774/19
………………………………………,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Jobcenter Köln,
Pohligstraße 3, 50969 Köln,
Beklagter.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. August 2023 durch
die Vorsitzende Richterin K n i c k r e h m sowie die Richterinnen S i e f e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfahlen vom 7. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Mit dem PKH-Antrag macht der Kläger geltend, die Entscheidung weiche erkennbar von mehreren ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen nach dem einschlägigen nationalen Recht ab und nehme auslegungsfähige und bedürftige Rechtsfragen dem Unionsrecht vorweg, die aber in dem Fall der höchstgerichtlichen Auslegung gemäß Art 267 AEUV dem EuGH vorbehalten sind.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Feststellung der Vorinstanz, die Berufung gelte als zurückgenommen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mit Bezug zum nationalen Recht oder zum Europarecht stellen.

5

Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Abweichung des Urteils des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu bezeichnen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Kläger selbst behauptet in seinem PKH-Antrag lediglich eine Abweichung von ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung, ohne dass hierfür Anhaltspunkte bestünden. Nach Durchsicht der Entscheidung stützt sich das LSG vielmehr auf Rechtsprechung des BSG, des BVerfG sowie - ohne dass diesbezügliche Abweichungen einer Divergenzrüge zugänglich wären - anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes und anderer LSG. Abweichungen sind in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung (allein) unter Mitwirkung des gesetzlichen Richters, sowie - im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs - den Beschluss über den PKH-Antrag am Tag der Entscheidung des LSG und die im Verlauf des Verfahrens tatsächlich nicht gewährte Akteneinsicht.

7

Bezogen auf die Entscheidung über den unter dem 4.1.2022 gestellten PKH-Antrag des Klägers ist nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Verfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deswegen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9; BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - RdNr 6 mwN). So liegt der Fall hier. Auch wenn das Hinausschieben der Entscheidung über den PKH-Antrag bis zum Tag der Sitzung als verfahrensfehlerhaft anzusehen sein mag, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt für den Streit über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 114 ZPO) bestanden haben sollte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Entscheidung des LSG zu den rechtlichen Wirkungen von Ersatzzustellungen durch Niederlegung gemäß § 181 Abs 1 Satz 2 bis 5 ZPO fehlerhaft sein könnte. Die vom Kläger behauptete Manipulation seines Briefkastens ist ohne Beleg geblieben. Im Übrigen sind die niedergelegten Schriftstücke nach Aktenlage nicht an das LSG als Absender zurückgesandt worden (vgl § 181 Abs 2 Satz 1 SGG). Ähnliches gilt für die Erfolgsaussichten bezogen auf eine Bezeichnung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung von Akteneinsicht. Der Kläger ist auf die mehrfachen Angebote des LSG auf Einsichtnahme in die Akten nicht eingegangen. Sie sind ihm zugestellt bzw auf andere Weise nachweislich bekannt gegeben worden.

8

Im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Behauptung, es sei ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzuleiten gewesen, verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG die Unterlassung einer nach Art 267 Abs 3 AEUV gebotenen Vorlage an den EuGH gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. Eine Vorlagepflicht bezieht sich indes nur auf das letztinstanzliche Hauptsachegericht (BVerfG vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 - RdNr 28 mwN). Im Übrigen spricht auch der Sache nach bezogen auf die verfahrensrechtliche Entscheidung des LSG nichts dafür, dass es um Auslegungsfragen des materiellen Unionsrechts gehen könnte, sodass in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch inhaltlich kein Bezug zu Art 267 AEUV herzustellen sein könnte. Soweit das LSG einen erneuten Ablehnungsantrag gegen den Richter am LSG U unter dessen Mitwirkung selbst zurückgewiesen hat, ist nicht erkennbar, dass es dabei die Grenzen einer zulässigen Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch und anschließender Mitwirkung des abgelehnten Richters, die sich aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ergeben, überschritten hat (vgl zu diesen Vorgaben BVerfG vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - RdNr 15 ff; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - RdNr 4 f). Danach unterliegt das Selbstentscheidungsrecht im vereinfachten Ablehnungsverfahren zwar engen Grenzen, ist aber ua bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen möglich (vgl BVerfG vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - RdNr 20; BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - RdNr 8). Auf eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit hat das LSG seine Selbstentscheidung gestützt.

Knickrehm
Siefert
Neumann