Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.06.2025, Az.: B 4 AS 54/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 54/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200625BB4AS5424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 15.02.2022 - AZ: S 35 AS 3580/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 04.04.2024 - AZ: L 2 AS 1795/22
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juni 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2024 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des LSG, dass das Berufungsverfahren L 2 AS 642/22 durch Rücknahme ihrer Berufungen (§ 156 Abs 1 Satz 1 SGG) erledigt sei. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie ihre Berufungsrücknahmen wirksam widerrufen hätten, nachdem sie zuvor zur Rücknahme ihrer Berufungen "erpresst" worden seien. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet, denn eine Berufungsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl BSG vom 24.4.1980 - 9 RV 16/79 - juris RdNr 18; BSG vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7; BSG vom 11.2.2025 - B 5 R 30/24 BH - juris RdNr 8). Eine Rücknahmeerklärung kann allenfalls dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 578 ff ZPO bzw § 179 Abs 2 SGG) erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat (§ 586 ZPO) eingehalten wird (vgl BSG vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7; BSG vom 11.2.2025 - B 5 R 30/24 BH - juris RdNr 9). Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 578 ff ZPO bzw § 179 Abs 2 SGG erfüllt waren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.