Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: B 5 R 91/25 B

Fehlen einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage; Voraussetzungen einer Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 91/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120925BB5R9125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 05.03.2025 - AZ: S 1 R 274/23
LSG Baden-Württemberg - 06.06.2025 - AZ: L 13 R 1033/25

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verfahrensrüge setzt einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraus.

Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist das Institut der Parteivernehmung fremd, weil § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff. ZPO verweist. Selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S.d. § 103 Satz 1 SGG angenommen werden könnte, müsste dazu unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge vorgetragen werden, dass in dem betreffenden Fall ein derartiger (Ausnahme-) Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen im Einzelnen das Berufungsgericht trotz der schriftsätzlichen Äußerungen des Betroffenen sich hätte gedrängt fühlen müssen, ihn persönlich zu hören.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Versorgung mit einem Fahrersitz einschließlich Einbau und Konsole als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des Klägers auf eine entsprechende Versorgung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.11.2022; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2023). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2025). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer sei aufgehoben und könne durch die begehrte Leistung nicht wiederhergestellt werden (Beschluss vom 6.6.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

a) Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

7

Der Kläger erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, "ob nicht alles Zumutbare von der Beklagten zu unternehmen ist, dass ein Arbeitsplatz erhalten bleibt, um Transferleistungen zu vermeiden". Er trägt dazu vor, dass die einmalige Versorgung mit einem Fahrersitz für die Versichertengemeinschaft günstiger wäre als eine dauerhafte Rentenleistung. Dies entspreche auch dem Grundsatz "Reha vor Rente".

8

Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Kläger überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht bezeichnet hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte. Hieran lässt sich schon wegen des Einzelfallbezugs und der offenen Formulierung der Fragstellung erheblich zweifeln (vgl BSG Beschluss vom 11.6.2025 - B 5 R 29/25 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage.

9

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).

10

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger hat schon nicht geprüft, ob die von ihm bezeichnete Fragestellung vom BSG in seiner Rechtsprechung zu Teilhabeleistungen am Arbeitsleben nicht bereits entschieden worden ist. Der vom Kläger hierzu herangezogene Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" ist inzwischen in § 9 Abs 1 Satz 3 SGB VI verankert sowie in der Rechtsprechung des BSG wiederholt herausgearbeitet und konkretisiert worden (vgl zB BSG Urteil vom 8.8.2024 - B 5 R 15/22 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 2 <vorgesehen> - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 1 RdNr 25). Dies stellt der Kläger nicht infrage. Er wendet sich lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Berufungsentscheidung, indem er behauptet, das LSG habe insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar entschieden, den Grundsatz "Reha vor Rente" nicht berücksichtigt und eine allgemeine typisierende Begründung vorgelegt, ohne die Umstände seines Einzelfalls hinreichend zu berücksichtigen. Eine Rüge, die sich auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung stützt, vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7 mwN).

11

Dies gilt auch soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ableiten will, dass das LSG eine falsche bzw widersprüchliche Beweiswürdigung zu seinen Lasten vorgenommen habe. Unabhängig davon, dass es hier bereits an der Bezeichnung einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG fehlt, können zwar prinzipiell auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern. Dies darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.1.2022 - B 7/14 AS 285/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 22). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.

12

b) Auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

aa) Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger, das LSG habe die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen, obwohl eine mündliche Verhandlung mit einer informatorischen Anhörung seiner Person erforderlich gewesen und von ihm auch beantragt worden sei. Damit macht er zunächst sinngemäß eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG geltend. Einen solchen Verfahrensmangel hat er jedoch nicht hinreichend bezeichnet.

14

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG "kann" das LSG die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das BSG kann diese Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 26 mwN). Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das LSG, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13). Hinreichende Ausführungen dazu sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der in allen Instanzen anwaltlich vertretene Kläger stellt lediglich seine eigene Einschätzung der des LSG entgegen. Besondere konkrete Umstände, die die Verfahrensentscheidung des LSG als grob fehlerhaft erscheinen ließen, trägt der Kläger nicht vor. Inwiefern sein Antrag, die Sache nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, die Ermessensausübung des LSG fehlerhaft erscheinen lässt, erläutert er nicht näher. Seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung bedurfte es nicht (vgl BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 10).

15

Soweit er die prozessuale Vorgehensweise des SG beanstandet, indem er moniert, bereits das SG habe ihn nicht angehört, berücksichtigt er nicht, dass eine Verfahrensrüge einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraussetzt. Insoweit hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, dass sich der behauptete Verfahrensfehler des SG in der Entscheidung des LSG fortgesetzt hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 1.12.2016 - B 9 SB 25/16 B - juris RdNr 9). Auch hieran fehlt es.

16

Sofern der Kläger mit seinem Vortrag, das LSG sei zu Unrecht seinem schriftsätzlich gestellten Antrag, ihn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören, nicht nachgekommen, zugleich einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 SGG) rügen wollte, hätte er mit diesem Antrag kein im sozialgerichtlichen Verfahren zulässiges Beweismittel benannt. Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist das Institut der Parteivernehmung fremd, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (BSG Beschluss vom 2.4.2015 - B 13 R 361/14 B - juris RdNr 13 mwN). Aber selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 Satz 1 SGG angenommen werden könnte, hätte unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (vgl BSG Beschluss vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - juris RdNr 18 mwN) vorgetragen werden müssen, dass hier ein derartiger (Ausnahme-) Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen im Einzelnen das LSG, ausgehend von seiner hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung, trotz der schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers sich hätte gedrängt fühlen müssen, ihn persönlich zu hören (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 V 63/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.4.2015 - B 13 R 361/14 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 17.10.2008 - B 13 R 341/08 B - juris RdNr 9). An entsprechendem substantiierten Vortrag fehlt es. Soweit der Kläger geltend macht, seine Tätigkeit habe sich seit der Begutachtung durch G geändert und er hätte seinen aktuellen Arbeitsplatz in der mündlichen Verhandlung genau beschreiben können, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung in der Begutachtung durch den Sachverständigen D vom 31.7.2024 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.12.2024 keine Berücksichtigung gefunden hat. Nur die Mutmaßung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers zu dem Schluss gekommen wäre, dass er seine bisherige Tätigkeit noch ausüben könne, reicht nicht aus.

17

bb) Die vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), hat er ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht aber zwingend "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). Auch dass der Kläger die angegriffene Entscheidung für rechtsfehlerhaft hält (vgl oben zu a), begründet die Zulassung der Revision nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10). Soweit er darüber hinaus eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügt, entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG diese der Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2025 - B 5 R 14/25 B - juris RdNr 9).

18

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.