Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 5 R 29/25 B
Stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer pulmologisch ausgerichteten Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 29/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110625BB5R2925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dessau-Roßlau - 07.11.2023 - AZ: S 1 R 350/20
- LSG Sachsen-Anhalt - 29.01.2025 - AZ: L 11 R 250/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens könnendie Rehabilitationsziele des § 9 SGB VI nicht mehr erreicht werden.
- 2.
Die Grundsatzrüge verlangt eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer pulmologisch ausgerichteten Einrichtung.
Die Beklagte wies seinen Antrag vom 1.7.2020 zurück. Der Kläger habe erst im Juni 2020 eine stationäre Rehabilitationsleistung mit orthopädischem Schwerpunkt erhalten. Seine pulmologischen Erkrankungen seien mitbehandelt worden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige erneute Leistung bestehe nicht (Bescheid vom 30.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 2.12.2020). Nach Klageerhebung ist dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Februar 2022 bewilligt worden. Während des Berufungsverfahrens hat er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit pulmologischem Schwerpunkt zu Lasten der Krankenversicherung absolviert. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 7.11.2023; Urteil vom 29.1.2025). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, da der Kläger inzwischen eine Altersrente beziehe, komme eine Rehabilitationsleistung zu Lasten der Beklagten nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus habe die Beklagte zutreffend die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rehabilitationsleistung verneint.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Der Kläger erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
"ob eine rein schematische Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zulässig ist oder ob es in bestimmten Fällen einer teleologischen Reduktion bedarf."
Der Senat lässt dahinstehen, ob damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert ist, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte. Hieran lässt sich wegen des Einzelfallbezugs und der offenen Formulierung zweifeln (vgl dazu, dass sich die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren formulierte Rechtsfrage regelmäßig mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen muss, zB BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der angedeuteten Frage.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, die aufgeworfene Frage sei nicht vom BSG entschieden worden. Das BSG hat jedoch bereits Entscheidungen mit Bezug zu § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI getroffen (vgl BSG Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 9/10 R - SozR 4-2600 § 12 Nr 3 RdNr 19 f; BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 32/09 R - juris RdNr 20). Danach können bei einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens die Rehabilitationsziele des § 9 SGB VI nicht mehr erreicht werden, weil dann ein Bezug der begehrten Leistung zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" fehle (vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 aaO). Mit dieser Rechtsprechung setzt der Kläger sich nicht auseinander. Er zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern bei der Auslegung des § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Ungeachtet dessen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass die skizzierte Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren zu klären wäre. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch eigenständig tragend mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen vor Ablauf der Vierjahresfrist des § 12 Abs 2 Satz 1 SGB VI hätten nicht vorgelegen. Hierauf geht der Kläger nicht ein.
Der Kläger wendet sich letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Berufungsurteils, indem er ausführt, § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI sei nicht anzuwenden, wenn sich die rechtskräftige Entscheidung über eine Rehabilitationsleistung aus Gründen verzögere, die der Versicherte nicht zu vertreten habe. Eine Rüge, die sich auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung stützt, vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.