Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: B 2 U 63/25 B
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 63/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120925BB2U6325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 28.01.2021 - AZ: S 31 U 413/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 19.03.2025 - AZ: L 17 U 96/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2025 einen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber - trotz Fristverlängerung bis zum 18.8.2025 - nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 6.8.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben. Daraufhin hat sich der Kläger in einfachen E-Mails vom 13., 14. und 16.8.2025 mit einem dringenden "Hilferuf nach Rechtsbeistand notfalls auch bei privater Kostenübernahme" ua an das BSG gewandt und "aus humanitären Gründen [..] nach einer Verlängerungsmöglichkeit der Frist über den 18.08.2025 hinaus" nachgesucht. Außerdem hat er ua das Schreiben des verdi-Bundesvorstandes vom 6.8.2025 vorgelegt, wonach die Gewährung von Rechtsschutz mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt werde. Der Senat fasst die Eingabe als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 SGG i.V.m. § 78b ZPO auf.
1. Dem Kläger ist kein Rechtsanwalt als Notanwalt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen. Nach § 202 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann das Gericht einen sogenannten Notanwalt bestellen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er keinen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611.91 - juris RdNr 2) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 4, vom 7.10.2024 - B 2 U 85/24 B - juris RdNr 11 und grundlegend vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris RdNr 4 sowie vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris RdNr 3). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschlüsse vom 19.12.2019 - III ZB 69/19 - juris RdNr 2 und vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - juris RdNr 2). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht, der trotz Hinweisschreibens des Berichterstatters vom 14.8.2025 lediglich das Ablehnungsschreiben des verdi-Bundesvorstandes vom 6.8.2025 vorgelegt hat. Im Übrigen war die elektronische Übermittlung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts mit einfachen E-Mails nicht rechtswirksam, worauf der Kläger ebenfalls hingewiesen worden ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.8.2025 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Die Beschwerdebegründungsfrist kann - auch in Härtefällen (BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - juris RdNr 4) - nicht mehrmals verlängert werden, weil § 160a Abs 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (stRspr, Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B - juris RdNr 3 sowie BSG Beschlüsse vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - juris RdNr 4, vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B - juris RdNr 2 und grundlegend vom 2.4.1992 - 12 BK 7/91 - juris RdNr 11).