Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.09.2025, Az.: B 2 U 20/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verfahrens auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 20/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030925BB2U2025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 09.01.2025 - AZ: S 32 U 650/18
- LSG Nordrhein-Westfalen - 02.07.2025 - AZ: L 15 U 104/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Recht auf Durchführung wenigstens einer mündlichen Verhandlung ist nicht verletzt, wenn das SG (wie vorliegend) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2025 - L 15 U 104/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In der Hauptsache ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung von weiterem Verletztengeld, Heilbehandlungskosten und einer Verletztenrente aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls strittig.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 9.1.2025) zurückgewiesen und einen erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Berufungsverfahrens abgelehnt (Beschluss vom 2.7.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 18.7.2025. Er beantragt die Bewilligung von PKH, damit er sich in einem Verfahren vor dem BSG anwaltlich vertreten lassen könne. Der Kläger hat mit weiteren Schreiben und Anlagen ergänzend vorgetragen.
II
Der Senat legt das Vorbringen des Klägers dahin aus, dass er sich sowohl gegen die Zurückweisung der Berufung als auch gegen die Ablehnung von PKH durch das LSG im gegenständlichen Beschluss wendet.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG (dazu 1.) und für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH (dazu 2.) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder gegen die Ablehnung von PKH mit Erfolg einzulegen und zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG vorliegen könnten (dazu 1.). Die Ablehnung von PKH durch das LSG ist insbesondere nicht anfechtbar (dazu 2.).
1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist weder auf Grundlage des Vorbingens des Klägers noch des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten und der vorinstanzlichen Gerichtsakten erkennbar. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhalts der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 10 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten und sich im gegenständlichen Hauptsacheverfahren stellen, sind hier nicht gegeben. Ob Beschwerden des Klägers auf den Arbeitsunfall vom 23.6.2017 zurückzuführen sind und ihm weiteres Verletztengeld, Heilbehandlung und/oder Verletztenrente zu gewähren ist, wirft keine Rechtsfragen mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 mwN). Hierfür ist aufgrund des Akteninhalts sowie des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Es können - mit Ausnahme von absoluten Revisionsgründen - nur solche Verfahrensmängel des Berufungsgerichts die Zulassung begründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ferner kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Aufgrund des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts der Akten ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Insbesondere liegt ein Verfahrensfehler hier nicht darin, dass das LSG im Wege des Beschlusses ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (§ 153 Abs 4 SGG). Das LSG kann, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG), entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG). Fehler in der Anwendung von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG können zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts führen (§ 33 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs 1 Satz 2, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO). Die Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG begründet regelmäßig einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine fehlerhafte Anwendung von § 153 Abs 4 SGG ist indes vorliegend nicht zu erkennen. Die Befugnis zur Entscheidung im Beschlusswege besteht nicht nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Verfahren, und sie bedarf im Gegensatz zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 151 Abs 1 SGG i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) nicht der Zustimmung der Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von seinem gesetzlich eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, bestehen ebenfalls nicht. Der Ermessensgebrauch ist nur auf die Heranziehung sachfremder Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüfbar, für die hier keine Anhaltspunkte gegeben sind (BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 15 mwN). Jedenfalls liegt hier keine grobe Fehleinschätzung darin, dass das LSG die Berufung im Wege des Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen hat, obwohl bereits das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte. Denn das Recht auf Durchführung wenigstens einer mündlichen Verhandlung ist nicht verletzt, wenn das SG wie hier mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG; BSG Beschlüsse 26.8.2024 - B 9 V 8/24 BH - juris RdNr 6, vom 18.4.2023 - B 5 R 16/23 B - juris RdNr 7 und vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 11 mwN). Ferner ist dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen, dass das LSG auf Grundlage des Schreibens des Klägers vom 19.6.2025 zu einer erneuten Anhörung verpflichtet gewesen sein könnte (BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 15 mwN).
Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG den Streitgegenstand (§ 123 SGG) verkannt hat. Das Gericht ist gemäß § 123 Halbsatz 2 SGG insbesondere nicht an die Fassung der Anträge gebunden (zB BSG Beschluss vom 19.7.2023 - B 2 U 12/23 B - juris RdNr 11). Wenn der Kläger sich auch dagegen wendet, dass die Rentenversicherung Geldbeträge einbehalten habe, so betrifft dies nicht den Streitgegenstand des hier zu beurteilenden Hauptsacheverfahrens.
Soweit der Kläger anführt, das LSG habe sich auf nicht verwertbare Gutachten gestützt, ist für rügefähige Verfahrensfehler auch insoweit nichts ersichtlich. Sofern damit verbunden sein soll, dass das LSG zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen sei (§ 103 SGG), ist vor dem Hintergrund der im Ganzen im Verfahren erfolgten Ermittlungen nicht erkennbar, aus welchen Gründen das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 - juris RdNr 7 mwN). Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger einzelne Gutachten als unverwertbar beurteilt und weiteren Ermittlungsbedarf annimmt. Hält das Gericht eines oder mehrere Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen grundsätzlich anschließen. Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn vorhandene Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 - juris RdNr 8 mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass eines der Gutachten, auf die das LSG hier tragend abgestellt hat, einen solchen Mangel aufweisen könnte. Gerichte sind indes nicht zu stets neuen Beweiserhebungen verpflichtet, nur weil die Beteiligten die bisherigen Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen.
Demgegenüber gehört die Würdigung der vorliegenden und ggf voneinander abweichenden Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen wie die anderer Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und damit zu den Kernaufgaben der Tatsachengerichte. Die Beweiswürdigung als solche ist indes gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen (BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 10 mwN).
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen im Kern geltend macht, dass das LSG in der Sache falsch entschieden habe, auch weil die Unfallfolgen selbsterklärend seien und in einem anderen Verfahren der Fahrer des Rettungswagens als Unfallschuldiger bestimmt worden sei, kann dies wie bereits erwähnt nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Beschwerdegericht nimmt keine allgemeine Überprüfung vor, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Schließlich ergibt die Entscheidung des LSG über einen wiederholten PKH-Antrag zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hier keine Hinweise auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG; BSG Beschlüsse vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9 ff und vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 11 mwN). Denn das LSG hatte über die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren bereits vorab entschieden (Beschluss vom 20.5.2025). Den erneuten Antrag hat es mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hinweise auf neue Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Gesichtspunkte von Entscheidungsrelevanz, die ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag hätten begründen können, sind nicht erkennbar (vgl BSG Beschluss vom 28.1.2025 - B 2 U 49/24 AR - juris RdNr 9 mwN).
2. Auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das LSG hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wäre nicht statthaft, denn die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem Beschluss des LSG hingewiesen worden.
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).