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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 2 U 71/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 71/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150825BB2U7124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nordhausen - 29.09.2022 - AZ: S 10 U 1183/21
LSG Thüringen - 10.04.2024 - AZ: L 3 U 521/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, ob das Eigentum und der lediglich bloße Besitz an einer Waldfläche eine Unternehmereigenschaft begründen können, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5197,14 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die "Veranlagung" des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer und die Festsetzung des Unfallversicherungsbeitrags für das Jahr 2020 iHv 109,52 Euro sowie des Vorschusses für das Jahr 2021 iHv 87,62 Euro im Bescheid vom 26.7.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2021 aufzuheben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.

3

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob das Eigentum und der lediglich bloße Besitz an einer Waldfläche eine Unternehmereigenschaft begründen können" und

"ob hieraus letztlich eine Beitragspflicht resultieren kann."

5

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Denn beide Fragen lassen bereits offen, welche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale welcher bundesrechtlichen Normen mit Blick auf welche Bestimmungen ausgelegt und/oder an welchem höherrangigen Recht gemessen werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

6

Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Probleme. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 8.5.2025 - B 2 U 25/24 BH - juris RdNr 4 sowie grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5), so gut wie unbestritten ist (BSG Beschluss vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 10 sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1 und vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17) oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 17.7.2024 - B 2 U 29/24 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5 mwN sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1). Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Kontext und der Entstehungs- bzw Entwicklungsgeschichte des fraglichen Normenkreises sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Hieran fehlt es.

7

Der Kläger geht schon mit keinem Wort auf die Senatsurteile vom 26.11.2019 (B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3) und vom 23.1.2018 (B 2 U 7/16 R - juris sowie B 2 U 10/16 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 4) ein, wonach landwirtschaftliche Unternehmen auch solche der Forstwirtschaft sind und die Eigentümer einer Waldfläche - unabhängig von deren Größe und Bewirtschaftung - als Unternehmer der Forstwirtschaft beitragspflichtig sind, sofern die Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht ausnahmsweise widerlegt ist, zB weil ihnen nach Landesrecht jede forstwirtschaftliche Maßnahme im Eigeninteresse verboten ist. Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander und lässt folglich unerörtert, ob und inwieweit sich die aufgeworfenen Fragen damit nicht bereits beantworten lassen und inwiefern die bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits ggf erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen.

8

Schließlich versäumt es der Kläger darzulegen, dass die Festsetzung des Beitragsvorschusses für das Umlagejahr 2021 (noch) nicht durch die (endgültige) Festsetzung des Beitrags für das Umlagejahr 2021 nebst Anrechnung des Beitragsvorschusses "auf andere Weise" iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist (vgl dazu BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 = SozR 4-1300 § 44 Nr 42, RdNr 35) und deshalb über die Rechtmäßigkeit der Vorschussfestsetzung im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch entschieden werden kann.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Ein land- bzw forstwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 32 und Beschluss vom 9.7.2024 - B 2 U 28/23 B - juris RdNr 14).

11

3. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist - nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG auf 5197,14 Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG; vgl BSG Beschlüsse vom 5.3.2020 - B 2 U 116/19 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 13 ff). Soweit sich der Kläger gegen die Mitgliedschaft bei der Beklagten wendet, bietet der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen ist. Soweit im Übrigen die Forderungen der Beklagten über insgesamt 197,14 Euro angegriffen werden, bestimmt deren Höhe den Streitwert. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs 1 GKG).