Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2025, Az.: B 3 KR 26/24 B
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.07.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 26/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160725BB3KR2624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 19.03.2024 - AZ: S 16 KR 113/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 08.08.2024 - AZ: L 16 KR 181/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch der bis Ende 2022 selbständig tätigen Klägerin auf Krankengeld dem Grunde nach abgelehnt, weil sie wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ungeachtet von deren Höhe vom Krankengeld ausgeschlossen sei. Mangels eines Anspruchs auf Krankengeld komme für sie auch eine Versicherung bei der beklagten Krankenkasse mit einem Anspruch auf Krankengeld nicht, auch nicht im Wahltarif, in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozial-gerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Haben selbstständig Tätige, welche Erwerbseinkommen erzielen, welches jedenfalls die Altersrente um ein Zehnfaches übersteigt und welche bereits im Bezug der Altersrente stehen, welche jedenfalls der Höhe nach unter dem Sozialhilfesatz ist, einen Anspruch auf Abschluss eines Wahltarifes Krankengeld?"
Hiermit wird zum einen bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl zu dieser Anforderung nur BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10). Vielmehr bleibt die Frage ganz dem Einzelfall der Klägerin verhaftet, bei der die bezogene Vollrente wegen Alters nach ihrem Beschwerdevorbringen ("krasses Missverhältnis") erheblich unter dem erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit lag.
Ungeachtet dessen lässt die Beschwerdebegründung zum anderen nicht hinreichend erkennen, dass und warum entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V der Ausschluss vom Krankengeld in Fallkonstellationen wie der vorgetragenen nicht anzuwenden sein könnte. Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, dass die typisierende gesetzliche Ausschlussregelung unabhängig von der Höhe einer Alters vollrente greift (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 15/18 R - BSGE 128, 179 = SozR 4-2500 § 50 Nr 3, RdNr 17, 22, 25), und dass einer teleologischen Reduktion der Ausschlussregelung durch Rechtsprechung zudem entgegenstehen dürfte, dass der Gesetzgeber über eine Gestaltungsfreiheit bei der Frage verfügt, wie er einen von ihm als unerwünscht angesehenen Doppelbezug von Leistungen vermeiden oder beseitigen möchte (vgl BVerfG <Kammer> vom 10.9.2024 - 1 BvR 936/24 - juris RdNr 11 mwN).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.