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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2025, Az.: B 8 SO 23/24 B

Übernahme von Fahrkosten zur Schule bzw. zu einer heilpädagogischen Tagesstätte i.R.d. Eingliederungshilfe; Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.07.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 23/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150725BB8SO2324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 23.06.2022 - AZ: S 22 SO 150/21
LSG Bayern - 17.09.2024 - AZ: L 7 SO 197/22

Redaktioneller Leitsatz

Mit der Frage, ob über den vorliegenden Einzelfall hinaus behinderten Menschen ein Anspruch auf kostenfreie Schulbeförderung außerhalb der landesrechtlichen Regelungen als Bedarf der Eingliederungshilfe zustehe, wird keine abstrakte generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt, wenn an keiner Stelle ausgeführt wird, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm im Blick auf welche Bestimmungen ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit stehen die Übernahme von Fahrkosten zur Schule bzw einer heilpädagogischen Tagesstätte im Rahmen der Eingliederungshilfe.

2

Die 2009 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von zuletzt 80 vH und zuerkannten Merkzeichen B, G und H. Nach einem Schulwechsel zum Schuljahr 2020/21 besuchte sie eine private Ersatzschule und nach Schulschluss sowie an unterrichtsfreien Tagen eine heilpädagogische Tagesstätte; die Kosten der Betreuung dort übernahm der Beklagte. Die Mutter fuhr die Klägerin zunächst selbst zur Schule; nach Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit im Jahr 2022 fuhr die Klägerin mit dem Taxi. Der Schulträger übernahm keine Fahrkosten. Auf den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Fahrkosten ab dem 6.10.2020 bewilligte der Beklagte die Fahrkosten nur für den Rückweg von der heilpädagogischen Tagesstätte und nur befristet (Bescheide vom 21.10.2020, vom 10.6.2021 und vom 1.7.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2021 sowie Änderungsbescheide vom 8.12.2021 und vom 8.8.2022). Die Klage hat beim Sozialgericht (SG) wegen der Befristung Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG Nürnberg vom 23.6.2022). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, die seit 1.10.2020 für die Hinfahrt an Schultagen vom Wohnort zur heilpädagogischen Tagesstätte bzw Schule entstandenen notwendigen Fahrkosten zu erstatten bzw unbefristet zu übernehmen (Urteil vom 17.9.2024). Hilfeleistungen zur Teilhabe an Bildung umfassten auch Hilfen zu einer Schulbildung insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch die Fahrkosten, die auf dem Hinweg entstünden, erforderlich. Die Erforderlichkeit der Fahrkosten zur heilpädagogischen Tagesstätte entfalle nicht allein deswegen, weil die Hinfahrt auch wegen des Schulbesuchs am Vormittag notwendig sei und der Schulbesuch ebenfalls Fahrkosten verursache. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in Begleitung der Mutter der Klägerin anstelle des Privat-Pkw sei nicht zumutbar. Für eine Befristung der Eingliederungshilfe fehle eine Rechtsgrundlage.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - gegebenenfalls auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG vom 2.12.2024 - B 8 SO 5/24 B - RdNr 4 bis 5; BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65).

6

Zwar formuliert der Beklagte als Rechtsfrage, ob über den vorliegenden Einzelfall hinaus behinderten Menschen ein Anspruch auf kostenfreie Schulbeförderung außerhalb der landesrechtlichen Regelungen als Bedarf der Eingliederungshilfe zustehe. Hierbei benennt er jedoch bereits keine abstrakte generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§ 162 Sozialgerichtsgesetz <SGG>); denn es wird an keiner Stelle ausgeführt, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm im Blick auf welche Bestimmungen ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden (vgl BSG vom 29.3.2017 - B 5 RE 12/16 B - juris RdNr 8).

7

Darüber hinaus fehlt eine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG vom 2.12.2019 - B 8 SO 52/19 B - RdNr 5 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass es zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gibt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - RdNr 7).

8

Daran fehlt es hier. Der Beklagte zitiert in seiner Begründung zwar zwei Entscheidungen des BSG, setzt sich mit diesen Entscheidungen aber an keiner Stelle in der gebotenen Weise auseinander. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, wonach die Fahrkosten nicht abschließend in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (als sog Kernbereich der pädagogischen Verantwortung) fallen und es für die Gewährung solcher Kosten als Eingliederungshilfe nicht darauf ankommt, ob und in welchen Fällen nach Landesrecht ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger bestünde (BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 3/23 R - RdNr 17, SozR 4-3500 § 53 Nr 11 <vorgesehen>). Der Senat hat in dieser Entscheidung zudem wiederholt, dass eine Prüfung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen der Eltern zur Übernahme der Fahrkosten den Zweck der Privilegierung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung konterkarieren würde, die Eltern von Kindern mit und ohne Behinderung hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 3/23 R - RdNr 21, SozR 4-3500 § 53 Nr 11 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 - BVerwGE 94, 127, 135 f) und weiter ausgeführt, dass er an der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Fälle festhalte, in denen die Schule des gewählten Bildungsgangs behinderten wie nichtbehinderten Schülern gleichermaßen offenstehe. Der Beklagte behauptet zwar, dass der vom Senat entschiedene Fall, der eine Schülerin mit einer körperlichen Behinderung betraf, wegen der Art der Behinderung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, gibt aber weder eine Begründung hierfür an, noch führt er aus, weshalb sich die von ihm bezeichneten Fragen bei Schulen in privater Trägerschaft abweichend von dieser Rechtsprechung stellen sollten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.