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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 2 U 14/24 B

Verhältnis zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit bei Infektionskrankheiten; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 14/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070725BB2U1424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 17.03.2023 - AZ: S 22 U 117/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 22.12.2023 - AZ: L 6 U 69/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Berufskrankheiten sindin der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Versicherte über einen längeren Zeitraum schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind und erst diese zu der Erkrankung führen. Bei der BK 3101 hingegen ist die schädliche Einwirkung, der Ansteckungsvorgang, ein einmaliges, punktuelles Ereignis, das häufig im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann.

  2. 2.

    Im Rahmen eines Arbeitsunfalls müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises vorliegen. Dagegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG es abgelehnt, die Beklagte zur Anerkennung der Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Virus als Arbeitsunfall und zur Zahlung einer Verletztenrente zu verurteilen. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung gerichteten Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie stellt die Fragen:

1. "Erfüllt eine singuläre Covid-Infektion zum Zeitpunkt der Hochzeit dieser Infektion, also Herbst 2020, die Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalles nach § 7 SGB VII oder aber einer Berufskrankheit nach § 9 SGB VII i.V.m. Nr. 3101 BKV"?

2. Liegt für den Fall, dass diese Frage iS der ersten Alternative (Arbeitsunfall) bejaht wird, "ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vom Versicherten durchgeführten versicherten Tätigkeit und der Covid-19-Infektion im Sinne der oberstgerichtlich festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache vor, liegt also eine Unfallkausalität vor, wenn der Versicherte in dem Infektionszeitraum keine privaten Kontakte gehabt hat?"

5

Die erste Frage betrifft das Verhältnis zwischen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) bei Infektionskrankheiten. Deren Klärungsbedürftigkeit zeigt die Beschwerdebegründung weder im Allgemeinen noch für die Berufskrankheit nach Nr 3101 (BK 3101) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung(BKV - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Dieses geht nur auf eine einzige höchstrichterliche Entscheidung ein (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - BSGE 128, 104 = SozR 4-2700 § 2 Nr 50), die indes weder die BK 3101 noch eine andere Berufskrankheit betrifft und sich auch nicht mit dem Verhältnis zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit beschäftigt (vgl BSG aaO RdNr 24 ff). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der zu diesem Verhältnis gerade bei der BK 3101 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander. Danach sind Berufskrankheiten in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Versicherte über einen längeren Zeitraum schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind und erst diese zu der Erkrankung führen. Bei der BK 3101 hingegen ist die schädliche Einwirkung, der Ansteckungsvorgang, ein einmaliges, punktuelles Ereignis, das häufig im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann. Meistens sind verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege denkbar, ohne dass sich feststellen lässt, bei welcher Verrichtung es tatsächlich zur Ansteckung gekommen ist. Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden. Um den Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich einer konkreten Infektion zu begegnen, genügt bei der BK 3101 als "Einwirkung" iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war, also eine erhöhte Infektionsgefahr gegeben war (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - BSGE 136, 33 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 2, RdNr 21 und vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 18). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

6

Die zweite Frage zielt darauf, ob auf den Nachweis von Infektionsquelle und -zeitpunkt im versicherten Bereich verzichtet werden kann, wenn Konkurrenzursachen im privaten Bereich fehlen. Die Frage läuft auf eine Tatsachenvermutung hinaus und betrifft damit den Beweismaßstab bei Infektionskrankheiten. Auch insoweit fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zum Vollbeweis und zur Glaubhaftmachung (von Tatsachen) sowie zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit (von Ursachenzusam - menhängen), zur Verteilung der Beweislast, zu Beweiserleichterungen und zum Beweisnotstand sowie den Fallgestaltungen, die ausnahmsweise eine Beweislastumkehr rechtfertigen können. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen müssen. Dagegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13). Die Beschwerdebegründung setzt sich hiermit nicht auseinander. Stattdessen meint der Kläger, die Frage wäre bereits in seinem Sinne in dem einzigen von ihm erwähnten Urteil des BSG (vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - BSGE 128, 104 = SozR 4-2700 § 2 Nr 50, RdNr 26 ff) entschieden, was das LSG verkannt habe. Soweit sich der Kläger damit gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies indes über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 60/23 B - juris RdNr 5, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung legt aber nicht nur die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage nicht hinreichend dar, sondern zeigt auch deren (konkrete) Klärungsfähigkeit nicht auf. Insoweit hätte der Kläger ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Der Kläger behauptet in der Beschwerdebegründung zwar, er habe unwidersprochen vorgetragen, im Ansteckungszeitraum private Kontakte allein zu seiner Lebensgefährtin gehabt zu haben, deren Corona-Tests in diesem Zeitraum sämtlich negativ gewesen seien. Die Beschwerdebegründung legt indes keine Feststellungen des LSG dar, dass der Kläger im Ansteckungszeitraum ausschließlich berufliche Kontakte zu denkbaren Indexpersonen gehabt habe.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.