Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 5 R 153/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 153/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB5R15324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 27.09.2021 - AZ: S 4 R 698/17s
- LSG Hessen - 29.10.2024 - AZ: L 2 R 230/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge werden mit einem Vortrag verfehlt, der sich im Wesentlichen in der persönlichen Betroffenheit erschöpft. Dadurch versäumt es der Betroffene, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht zu formulieren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszuarbeiten und zu formulieren.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls und in diesem Zusammenhang das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Nachdem die Beklagte bereits im Juni 2015 eine Rentengewährung abgelehnt hatte, beantragte der Kläger im August 2016 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen abgelehnt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde zwar der Eintritt eines Leistungsfalls im März 2020 festgestellt. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im August 2016 erfüllt seien, komme ein Rentenanspruch aber nicht in Betracht (Gerichtsbescheid des SG vom 27.9.2021; Urteil des LSG vom 29.10.2024).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Weder werden die geltend gemachten Verfahrensmängel anforderungsgerecht bezeichnet noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anforderungsgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
Der Kläger macht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) geltend. Das LSG habe keinen weiteren Arztbericht des Facharztes M eingeholt und auch die Sachverständigen D und B nicht zur Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten geladen.
Mit diesem Beschwerdevortrag erfüllt der Kläger die besonderen Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Wird - wie hier - aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter wie der Kläger die Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten, oder das Gericht muss die Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergeben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.1.2025 - B 5 R 80/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23). Dass das LSG seine schriftsätzlichen Anträge im Berufungsurteil wiedergegeben habe, behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig trägt er vor, dass das Protokoll der mündlichen Ver - handlung entsprechende Beweisanträge enthalte. Solche Anträge haben im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Es soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisiert werden, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 9.1.2025 - B 5 R 80/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18).
Die Beschwerdebegründung genügt auch dann nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, wenn man die von dem Kläger ausdrücklich erhobene Sachaufklärungsrüge zugleich als Rüge einer Verletzung seines Rechts auf Befragung der Sachverständigen D und B aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. § 402, § 411 Abs 4 ZPO verstehen wollte. Ein Verstoß gegen das Fragerecht kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Verletzung des nach Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Eine entsprechende Rüge muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des oder der Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7). Einen entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerde aber nicht.
Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfüllt der Kläger ebenfalls nicht, wenn er rügt, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es allgemeine Erfahrungssätze außer Acht gelassen, durch eine widersprüchliche Würdigung des Sachverhalts gegen Denkgesetze verstoßen habe und von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sei. Er wendet sich damit im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Anders als im Verfahren über eine (zugelassene) Revision (vgl zB BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, RdNr 15) sind solche Angriffe nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unzulässig (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 6). Soweit der Kläger meint, das LSG laste ihm letztlich die lange Verfahrensdauer an und er darin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, das Gebot des fairen Verfahrens sowie das Sozialstaatsprinzip sieht, setzt er sich schon nicht in gebotener Weise mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen auseinander. Dass der Kläger die angefochtene Entscheidung des LSG für inhaltlich unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.7.2024 - B 12 KR 17/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 65/15 B - juris RdNr 10).
Soweit der Kläger auch das erstinstanzliche Vorgehen des SG für verfahrensfehlerhaft hält, insbesondere weil das SG die Gutachten des D nicht habe verwerten dürfen und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe, hat er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Grundsätzlich kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14). Solche Gesichtspunkte hat der Kläger nicht aufgezeigt.
b) Der Kläger hat auch die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 6) verfehlt er mit seinem Vortrag, der sich im Wesentlichen in der persönlichen Betroffenheit des Klägers erschöpft, schon deshalb, weil er es versäumt, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht zu formulieren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszuarbeiten und zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 19).
c) Der Bitte des Klägers um einen richterlichen Hinweis, "sollte das Gericht in der einen oder anderen Hinsicht weitere Darlegungen, Belege, Beweisantritte, weiteren Vortrag oder dergleichen für erforderlich erachten", ist vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Auch aus § 106 Abs 1 SGG erwächst keine Pflicht, einen Beteiligten, der rechtskundig durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 8 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.