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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2024, Az.: B 12 KR 17/23 B

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung aufgrund Beschäftigung eines Ingenieurs; Zulassungsgrund der Divergenz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.07.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 17/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 23174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:300724BB12KR1723B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 26.01.2023 - AZ: L 4 KR 550/16

Redaktioneller Leitsatz

Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 30.4.2014 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die in Großbritannien ansässige klagende Limited schloss mit dem beigeladenen Ingenieur am 17.2.2012 einen "Dienstleistungsvertrag: Freiberufliche Mitarbeiter". Zuvor hat sie bereits mit weiteren Unternehmen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen. Die Beklagte stellte fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom 27.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.11.2016). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG geändert. Es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2013 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2023). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

6

Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Senats vom 4.6.2019 (B 12 R 12/18 R - juris) folgenden Rechtssatz:

"Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor."

7

Zwar folge das LSG dieser Rechtsprechung des BSG im Ausgangspunkt. Bei seiner Beurteilung habe es dann aber ausschließlich die vertraglichen Beziehungen sowohl zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen als auch zwischen der Klägerin und einem weiteren Unternehmen zugrunde gelegt. Dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen tatsächlich als selbstständige Tätigkeit gelebt worden sei, habe das LSG als "unerheblich" beurteilt. Zum einen würde die doppelte Schriftformklausel einer Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Zum anderen sei ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten im Rahmen der Statusabgrenzung nicht maßgeblich. Beide Begründungen seien rechtlich nicht zutreffend. Aus dem angefochtenen Urteil schlussfolgert die Klägerin den Rechtssatz:

"Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die formelle Vereinbarung der gelebten Praxis vor."

8

Hierdurch bezeichnet die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise. Denn hierfür wäre die Bezeichnung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen erforderlich. Demgegenüber rügt die Klägerin - zusammenfassend - lediglich eine aus ihrer Sicht bestehende Abweichung bei der Beurteilung/Subsumtion des konkreten Einzelfalls und leitet daraus selbst den Rechtssatz des LSG ab. Im Einzelnen berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass ihr aus dem Urteil des BSG zitierter Rechtssatz bereits keine auf jeden Fall uneingeschränkt anwendbare Aussage trifft, sondern lediglich einen Grundsatz ("grundsätzlich") aufstellt. Auch legt die Klägerin nicht hinreichend dar, ob die herangezogene Entscheidung eine Fallkonstellation betrifft, die mit der vorliegenden vergleichbar ist. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darstellung des Kontextes, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8). Auch soweit die Klägerin auf sechs weitere in der der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Urteile des BSG eingeht, werden voneinander abweichende Rechtssätze nicht aufgezeigt.

9

Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die - ihrer Meinung nach - faktisch gelebte Selbstständigkeit des Beigeladenen zu Unrecht für unerheblich gehalten, wendet sie sich ausdrücklich gegen die rechtliche Beurteilung durch das LSG. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

12

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Heinz
Bergner
Beck