Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 8 SO 15/24 B
Verwerfrung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision sowie des Antrags auf Prozesskostenhilfe; Verstoß gegen geltenden Vertretungszwang bei der notwendigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 15/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040625BB8SO1524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 31.08.2023 - AZ: S 30 SO 302/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 19.06.2024 - AZ: L 20 SO 292/23
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3
- § 169 Satz 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Eine Begründung zu einer Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt. Dies ist zweifelhaft, wenn der Prozessbevollmächtigte explizit nur auf Wunsch seines Mandanten vorträgt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2024 - L 20 SO 292/23 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.5.2021.
Der 1970 geborene voll erwerbsgeminderte Kläger zog zum 1.8.2016 in das örtliche Zuständigkeitsgebiet der Beklagten und beantragte Grundsicherungsleistungen. Anlässlich der Antragstellung bat der Kläger um Überweisung der Grundsicherungsleistungen auf das Konto der mit dem Kläger inzwischen verlobten Zeugin P. Ferner legte er einen Mietvertrag für eine Wohnung vor, der seinen Sohn als Vermieter auswies. Dieser ließ sich ausweislich des Mietvertrags bei Vertragsschluss durch die Zeugin P vertreten. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.7.2017 (Bescheid vom 22.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 12.7.2017) und vom 1.8.2017 bis 31.7.2018 (Bescheid vom 15.08.2017) Grundsicherungsleistungen. Eine auf höhere Leistungen für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.7.2017 gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts <SG> Detmold vom 31.8.2023 - S 30 SO 228/17; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2024 - L 20 SO 290/23). Für die Zeit ab 1.8.2018 lehnte die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab (Antrag vom 24.10.2018; Bescheid vom 23.5.2019; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2019). Die Klage hiergegen blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des SG vom 31.8.2023 - S 30 SO 211/19; Beschluss des LSG vom 19.6.2024 - L 20 SO 291/23).
Den Folgeantrag vom 14.4.2020 lehnte die Beklagte wiederum ab (Bescheid vom 28.8.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2020). Die dagegen gerichtete Klage hat ebenfalls keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 31.8.2023 - S 30 SO 302/20). Das SG hat Zeugen vernommen und im Urteil ausgeführt, der Kläger könne weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, auf die er seine Klage zulässigerweise beschränkt habe, nicht beanspruchen. Er habe schon nicht nachgewiesen, seinen Hilfebedarf nicht aus Einkommen bzw Vermögen der Zeugin P bestreiten zu können. Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin XXX streitigen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss des LSG vom 19.6.2024 - L 20 SO 292/23). Zum 1.5.2021 ist der Kläger nach D verzogen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65).
Der Kläger lässt vortragen, die Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verlet zt worden sei, indem auf seinen ausdrücklichen Antrag in der Berufungsinstanz nicht erneut mündlich ver - handelt worden sei, habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Es kann dahinstehen, ob damit überhaupt zulässig eine konkrete Rechtsfrage gestellt ist. Jedenfalls legt der Kläger schon nicht dar, weshalb die Frage nach den Voraussetzungen für eine Zurück - weisung der Berufung durch Beschluss (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG) nicht schon auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG abschließend geklärt ist. Eine Nennung und Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (vgl zB BSG vom 17.5.2018 - B 8 SO 77/17 B - RdNr 6; BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11, wonach die Zustimmung der Beteiligten zum Beschlussverfahren nicht erforderlich ist) lässt die Beschwerde vollständig vermissen.
Weiter wirft der Kläger die Frage auf, "ob im Regelungssystem SGB XII eine befristete bestandskräftige Bewilligung über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirkt, also nicht verbraucht ist, oder es einer Folgeantragstellung bedarf". Dabei fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Denn der Kläger führt selber aus, dass der Senat diese Frage bereits geklärt hat (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).
Wer eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht aber lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (sog Subsumtionsfehler vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 6; BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 8.8.2024 - B 8 SO 15/23 B - RdNr 6).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet die Entscheidung des Senats vom 29.9.2009 (B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), aus der er ableitet, dass aus der Befristung einer Bewilligung keine Leistungsablehnung ab dem Ende des Bewilligungszeitraums zu sehen sei und dass es deshalb einer Aufhebung des ursprünglich bestandskräftig gewordenen befristeten Bewilligungsbescheides bedurft hätte. Selbst wenn der Kläger damit einen ohne weiteres in den Urteilen auffindbaren Rechtssatz herausgearbeitet hätte, legt er weder dar, dass das LSG einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, noch dass es sich bei diesen Rechtssätzen des BSG bzw des LSG jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze gehandelt hat und dass die Entscheidung des LSG auf dieser - vermeintlichen - Abweichung beruht. Vielmehr hat das LSG sogar explizit die Ausführungen des BSG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung bestätigt.
Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine Abweichung von der Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) zur eheähnlichen Gemeinschaft rügt, legt er ebenfalls nicht dar, dass das LSG einen vom BVerfG abweichenden Rechts - satz aufgestellt hat. Vielmehr rügt er letztlich nur eine aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellung bzw Beweiswürdigung. Mit seinem Vortrag macht er damit nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Einzelfall geltend, worauf eine Divergenz nicht gestützt werden kann.
Schließlich bezeichnet die Begründung auch keinen Verfahrensmangel im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um ein Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53).
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung bezogen auf die auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erhobenen Verfahrensrügen bereits deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen genügt, weil diese gegen den nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bei der notwendigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG verstößt. Eine Begründung zu einer Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl BSG vom 7.1.2025 - B 5 R 97/24 B - RdNr 6). Dies ist zweifelhaft, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - explizit nur auf Wunsch des Klägers vorträgt. Jedenfalls genügt die Beschwerde auch im Übrigen nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Kläger rügt, das LSG habe erst nach der (ersten) PKH-Ablehnung eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum geplanten Zurückweisungsbeschluss eingeräumt. Damit liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, § 62 SGG) vor, weil ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt nach PKH-Ablehnung nicht tätig werden würde. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht ausreichend bezeichnet, weil schon nicht dargelegt wird, was der anwaltlich vertretene Kläger im Rahmen der Anhörung - über das bereits Vorgetragene hinaus - noch hätte vortragen wollen und weshalb die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die fehlende Möglichkeit, sich sachgerecht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, liegt nur vor, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen wäre (vgl § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; dazu BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Dass und weshalb dem Kläger entgegen den nachvollziehbaren Ausführungen des LSG PKH zugestanden hätte, legt der Kläger nicht dar.
Der Kläger rügt zudem, es sei auf seinen ausdrücklichen Antrag in der Berufungsinstanz nicht erneut mündlich verhandelt worden und daher der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Damit erhebt er neben der Grundsatzrüge auch eine Verfahrensrüge. Es fehlt für eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels aber an einer Darlegung, weshalb ein Ermessensfehlgebrauch des LSG hinsichtlich seiner Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, vorliegen sollte. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorher zu hören. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (vgl BSG vom 30.3.2021 - B 8 SO 73/20 B - RdNr 8).
Soweit der Kläger schließlich eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Denn eine überlange Verfahrensdauer kann keinen solchen Verfahrensmangel darstellen, der eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte. Eine überlange Verfahrensdauer kann nur nach Maßgabe von § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz <GVG> geltend gemacht werden (vgl BSG vom 11.2.2025 - B 7 AS 79/24 B - RdNr 8).
Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.