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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 2 U 35/24 BH

Kostenerstattung für das Besorgen einer Lebensbescheinigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 35/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070425BB2U3524BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 24.03.2023 - AZ: S 10 U 15/22
LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2024 - AZ: L 3 U 53/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Verfassungsbeschwerden entfalten als außerordentlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für das weitere Verfahren. Beteiligte sind stattdessen in der Regel vorrangig auf die Verfolgung des Instanzenzugs in der Hauptsache zu verweisen.

  2. 2.

    Allein eine kurze Zeitspanne zwischen Ablehnungsgesuch und Entscheidung darüber begründet keine Willkür. Die Entscheidung über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch zugleich mit der Hauptsache unter Mitwirkung abgelehnter Richter begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

  3. 3.

    Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für das Besorgen einer Lebensbescheinigung.

2

Der Kläger erhält wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH. Im Jahr 2021 forderte die Beklagte im Zusammenhang mit der jährlichen Rentenanpassung den damals in London lebenden Kläger wie bereits in den Vorjahren durch den Renten Service der Deutschen Post AG zur Beibringung einer Lebensbescheinigung auf. Die Aufforderung enthielt ebenso wie eine nachfolgende Erinnerung an den Kläger den Hinweis, dass auch im Jahr 2021 wegen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie keine amtliche Bestätigung erforderlich sei, sondern die Rücksendung der vom Rentenberechtigten unterschriebenen Lebensbescheinigung bis zum 20.8.2021 bzw 15.10.2021 genüge.

3

Der Kläger reichte bei der Beklagten eine mit einer Bestätigung der Deutschen Botschaft in Wien versehene Lebensbescheinigung in Kopie ein und beantragte die Erstattung der Reisekosten, was die Beklagte ablehnte. Die Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2024).

4

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 18.12.2024 und vom 8.1.2025 an das BSG gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

6

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

1. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg einzulegen und zu begründen.

8

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen sum - marischen Prüfung keinen Hinweis auf einen solchen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund ergeben.

9

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil sie klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu den Voraussetzungen einer Erstattung von Reisekosten aufwerfen könnte. Soweit der Kläger sich unter anderem wegen seiner persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Lage gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in seinem Einzelfall wenden möchte, kann allein hierauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden (zB BSG Beschluss vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 14 mwN). Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte (zB BSG Beschluss vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5 mwN).

10

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der zur Zulassung der Revision führen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

11

Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die eine rügefähige Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 3 GG), den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) oder des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), begründen könnten.

12

a) Das LSG hat über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ebenso wie über den Antrag auf Gewährung von Reisekosten vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Soweit der Kläger sich auf anhängige Verfassungsbeschwerden beim BVerfG (Art 94 Abs 1 Nr 4a GG i.V.m. § 13 Nr 8a, §§ 90 ff BVerfGG) gegen die jeweiligen Ablehnungen beruft, hinderten diese das LSG nicht an einer Entscheidung über die Berufung. Verfassungsbeschwerden entfalten als außerordentlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für das weitere Verfahren (zB zu Ablehnungsgesuchen BGH Urteil vom 5.7.2018 - IX ZR 264/17 - juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 15.6.2010 - XI ZB 33/09 - juris RdNr 18). Beteiligte sind stattdessen in der Regel vorrangig auf die Verfolgung des Instanzenzugs in der Hauptsache zu verweisen (Grundsatz der Subsidiarität, Art 94 Abs 2 Satz 2 GG und § 90 Abs 2 Satz 1 BVerfGG; BVerfG Kammerbeschluss vom 12.12.2024 - 1 BvR 2183/24 - juris RdNr 11 mwN). Dies ist hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG, in dem Mängel nicht isoliert anfechtbarer Zwischenentscheidungen (§ 177 SGG; § 202 Satz 1 SGG i.V.m. 557 Abs 2 ZPO) im Rahmen der Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) überprüfbar sind (BVerfG Kammerbeschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 16). Die Überprüfung ist in diesen Fällen indes darauf beschränkt, dass die Ablehnung auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Verfassungsgarantien grundlegend verkannt hat (zB BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 32/24 BH - juris RdNr 11, vom 20.11.2024 - B 12 KR 3/24 BH - juris RdNr 12, vom 10.11.2022 - B 5 R 117/22 B - juris RdNr 17 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 - juris RdNr 6, jeweils mwN). Eine dieser verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmen von der Bindungswirkung ist hier nicht ersichtlich, denn es ist nicht erkennbar, dass die Ablehnung des PKH-Antrags oder des Antrags auf Reiseentschädigung im Hinblick auf das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG) oder auf das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG) willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Verfassungsgarantien erfolgt ist. Das LSG hat die Ablehnung von PKH mit zutreffender Begründung auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützt (dazu auch 2.). In der Folge ist auch die Ablehnung einer Reiseentschädigung zur mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, an welchem sachdienlichen Vorbringen der Kläger gehindert gewesen sein könnte bzw was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen können bzw vorgebracht hätte (BSG Beschluss vom 29.7.2020 - B 8 SO 60/20 B - juris RdNr 9 mwN).

13

b) Das LSG war auch nicht gehindert, die Entscheidung in der erfolgten Besetzung zu treffen. Die zwei Ablehnungsgesuche waren durch die Entscheidungen des LSG im Instanzenzug rechtskräftig erledigt (§ 60 SGG i.V.m. § 47 Abs 1 ZPO; § 177 SGG). Soweit der Kläger mit seinen Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnungen seines PKH- und Reisekostenantrags weiterhin eine Befangenheit der Richter am LSG geltend macht, hindern diese mangels Devolutiv- und Suspensiveffekt die Beendigung der Wartepflicht für die Fachgerichte wie unter a) dargelegt nicht. Dass der Kläger zudem strafrechtlich gegen das LSG vorgeht und deswegen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, beeinflusst die Entscheidungsbefugnis des LSG nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs im fachgerichtlichen Verfahren ebenso wenig wie die Anhängigkeit weiterer Verfahren bei anderen Gerichtshöfen.

14

Auch Entscheidungen über Ablehnungsgesuche sind als Zwischenentscheidungen nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer Verfahrensrüge zugänglich (zB BSG Beschlüsse vom 6.12.2024 - B 10 ÜG 2/24 B - juris RdNr 6, vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 16 und vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12, jeweils mwN). Die Ablehnungsentscheidungen des LSG lassen nicht erkennen, dass sie willkürlich oder manipulativ sind oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben. Allein eine kurze Zeitspanne zwischen Ablehnungsgesuch und Entscheidung darüber begründet keine Willkür in diesem Sinne. Die Entscheidung über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch zugleich mit der Hauptsache unter Mitwirkung abgelehnter Richter begegnet ebenfalls keinen Bedenken (zB BSG Beschlüsse vom 22.11.2022 - B 2 U 38/22 BH - juris RdNr 10 mwN und vom 9.1.2023 - B 8 SO 45/22 BH - juris RdNr 5 mwN). Die Einschätzung des LSG der Ablehnungsgesuche als unzulässig ist nicht zu beanstanden.

15

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg im Übrigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügen könnte.

16

Den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung durfte die Vorsitzende am LSG zutreffend mangels eines erheblichen Grundes ablehnen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 ZPO).

17

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das LSG Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen sowie nicht in seine Erwägungen aufgenommen und deswegen das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Einen Verstoß begründet nicht allein der Umstand, dass die Entscheidung des LSG nicht auf jeden Aspekt eingeht, der im Laufe des Verfahrens zur Sprache gekommen ist. Gerichte brauchen nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach ihrer Auffassung nicht ankommt (vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; s auch BSG Beschlüsse vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 9 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10). Insoweit liegt auch kein Begründungsmangel vor (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 12 mwN).

18

Auch für eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (§ 120 SGG) ergeben sich hier keine Anhaltspunkte. So hat das LSG dem Kläger wiederholt die Möglichkeit zur Akteneinsicht am LSG angeboten. Über die Durchführung der Akteneinsicht entscheidet das Gericht im Rahmen seiner prozessleitenden Befugnisse, die als solche nicht anfechtbar sind (§ 172 SGG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) kann daraus nur folgen, wenn der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (zB BSG Beschlüsse vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 8, vom 24.1.2023 - B 6 KA 2/22 BH - juris RdNr 10 und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5, jeweils mwN). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Akteneinsicht nicht möglich gewesen ist. Das Scheitern der elektronischen Akteneinsicht hat der Kläger nur behauptet. Das LSG hat dem Kläger ergänzend angeboten, die Akten am LSG einzusehen.

19

2. Es kann hier aber auch dahinstehen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründet werden könnte. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (BSG Beschlüsse vom 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH - juris RdNr 5, vom 10.3.2022 - B 9 V 6/21 BH - juris RdNr 8 und vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 8 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 25). Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen. Ein Erfolg in der Hauptsache muss zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance darf aber nicht nur eine entfernte sein (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - juris RdNr 16 und vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 12 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 26).

20

So liegt der Fall hier. Der Kläger kann mit seinem Klagebegehren nicht durchdringen. Denn er hat offenkundig keinen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten zur Botschaft in Wien für eine Bestätigung seiner Lebensbescheinigung. Soweit für die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten zum Weiterbezug einer Verletztenrente (§ 100 Nr 1 SGB VII i.V.m. §§ 60 ff SGB I) überhaupt ein Kostenersatz in Betracht kommt, steht dieser unter dem generellen Vorbehalt der Notwendigkeit entstandener Kosten (§ 65a SGB I). Im Jahr 2021 fehlte es bereits an der Notwendigkeit einer amtlichen Bestätigung. Aufgrund der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie hatte der hierfür zuständige Renten Service (§ 99 SGB VII, § 100 Nr 1 SGB VII i.V.m. § 25 RentSV) darauf ausdrücklich und für den Kläger ohne Weiteres erkennbar verzichtet. Die Aufforderung für das Jahr 2021 enthielt ebenso wie die nachfolgende Erinnerung an den Kläger den Hinweis, dass wegen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie die Rücksendung der vom Rentenberechtigten unterschriebenen Lebensbescheinigung genüge. Im Übrigen kann die amtliche Bestätigung durch Stellen vor Ort erfolgen, sodass für eine Reise des Klägers zu einer Botschaft im Ausland unter jedem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit bestand. Die Beklagte ist aufgrund dieser Sachlage auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen Härteausgleich zu gewähren (§ 39 Abs 2 SGB VII). Weder die Beklagte noch der Renten Service haben schließlich einen Rechtsschein gesetzt, dass der Kläger Aufwendungsersatz für Reisekosten zur Beschaffung der Lebensbescheinigung bei der Botschaft in Wien erhalten könne, sodass auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung kein Anspruch in Betracht kommt.

21

3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).