Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2024, Az.: B 12 KR 3/24 BH
Durchführung einer obligatorischen Anschlussversicherung ab 1.1.2020 und Bestimmung der Höhe der erhobenen Beiträge; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.11.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 31658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:201124BB12KR324BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 10.08.2021 - AZ: S 6 KR 140/20
- LSG Bayern - 05.12.2023 - AZ: L 5 KR 473/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr ist eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel anerkannt. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2023 - L 5 KR 473/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Durchführung einer obligatorischen Anschlussversicherung ab 1.1.2020 und die Höhe der erhobenen Beiträge.
Der Kläger ist mit Unterbrechungen wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen freiwillig bei der Beklagten in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und bei der Beigeladenen in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert. Seine Leistungsansprüche ruhen seit 2008 wegen Beitragsrück - ständen. Ein früheres Verfahren wegen der Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen ist erfolglos geblieben (SG Urteil vom 16.11.2018 - S 10 KR 475/17; LSG Urteil vom 19.6.2020 - L 5 KR 504/19; BSG Beschluss vom 12.1.2021 - B 12 KR 61/20 B). Die Feststellung der obligatorischen Anschlussversicherung und die Forderung von Beiträgen bis zum 31.12.2019 ist Gegenstand eines gesondert geführten Verfahrens (S 6 KR 17/20; L 5 KR 472/21; B 12 KR 2/24 BH).
Die Beklagte und die Beigeladene erhoben ab 1.1.2020 Beiträge unter Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage (Bescheid vom 10.1.2020, 1.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Beitragserhebung trotz Ruhens der Leistungsansprüche verstoße nicht gegen Art 3 GG; für eine Beitragsreduzierung fehle eine Rechtsgrundlage (Urteil vom 10.8.2021 - S 6 KR 140/20). Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw Klarstellung des Urteils des SG ist abgelehnt worden (Beschluss vom 8.9.2021). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG abgewiesen (Beschluss vom 6.12.2021 - L 5 KR 507/21 B). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat das LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.1.2022 - L 5 KR 507/21 B).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter des zuständigen Senats wiederholt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch vom 22.12.2021 insbesondere wegen Verfahrenshandlungen des Vorsitzenden Richters in dem früheren Verfahren L 5 KR 504/19 ist ohne dessen Mitwirkung mit Beschluss vom 19.12.2022 (L 5 SF 9/22 AB) zurückgewiesen worden. Die anschließende Anhörungsrüge vom 5.1.2023 unter erneuter Bezugnahme auf den Wortlaut des Schreibens vom 22.12.2021 und die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 3.1.2022 ist durch Beschluss vom 5.4.2023 - L 5 SF 9/22 AB - unter dessen Mitwirkung als unstatthaft verworfen worden. Das erneute Ablehnungsgesuch vom 25.8.2023 hat das LSG ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters mit Beschluss vom 23.10.2023 zurückgewiesen (L 5 SF 136/23 AB). Dass dieser in den früheren Verfahren des Klägers L 5 KR 504/19 und L 5 KR 505/19 einen Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt habe, begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge vom 8.11.2023, in der sich der Kläger insbesondere auf die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 8.9.2023 bezieht, ist mit dessen Mitwirkung mit Beschluss vom 20.11.2023 (L 5 SF 136/23 AB) als offensichtlich unzulässig da unstatthaft verworfen worden. Mit seiner Gegenvorstellung vom 5.12.2023 macht der Kläger geltend, dass die Anhörungsrüge bei verfassungskonformer Auslegung statthaft sei und die Mitwirkung des abgelehnten Richters daher gegen den gesetzlichen Richter verstoße.
Das LSG hat am 26.10.2023 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5.12.2023 festgelegt. Am Sitzungstag hat der Kläger ua im vorliegenden Verfahren mehrere Telefaxe an das LSG gesandt. Er hat Ablehnungsanträge gegen die an dem Beschluss vom 23.10.2023 (L 5 SF 136/23 AB) beteiligten Richter wegen des im Beschluss verwendeten Begriffs der "Beitragsschulden" statt "Beitragsrückstand" erhoben. Außerdem hat er unter Bezugnahme auf den Anhörungsrügenbeschluss und seine Gegenvorstellung die beteiligten Beisitzer und auch den Vorsitzenden abgelehnt. Höchstvorsorglich für den Fall, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über die Ablehnungsgesuche entscheiden würden, hat er Terminverlegung mit der Begründung beantragt, eine sachgerechte Vorbereitung des Termins sei wegen einer Vielzahl von Verfahren nicht möglich. Das LSG hat mit Protokoll-Beschlüssen vom 5.12.2023 die Gegenvorstellung vom 5.12.2023 und die Befangenheitsgesuche unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richterinnen und Richter als offensichtlich unzulässig verworfen. Befangenheitsgesuche seien unverzüglich anzubringen (§ 60 SGG, § 44 Abs 4 Satz 2 ZPO); der Kläger beziehe sich auf Sachverhalte, welche ihm seit Zustellung der Ladung am 4.11.2023 bekannt gegeben seien. Die Berufung ist unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils zurückgewiesen worden (Urteil vom 5.12.2023).
Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.12.2023 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Fax vom 23.1.2024 die Bewilligung von PKH beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
I. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.1.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2,§ 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), zwar PKH für Beschwerdeverfahren gegen die Urteile L 5 KR 472/21 (dazu B 12 KR 2/24 BH), L 5 KR 473/21 (dazu B 12 KR 3/24 BH) und L 5 KR 476/21 (dazu B 12 KR 4/24 BH) beantragt, die für alle drei Verfahren einheitlich vorgelegte erforderliche Erklärung aber nur unzureichend ausgefüllt vorgelegt. Zu den Abschnitten "E Bruttoeinnahmen" und "G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte" hat er auf Beleg "1" verwiesen, ohne einen Beleg beizufügen. Mit der als "Beleg" vorgelegten "Anlage 1" hat der Kläger lediglich selbst seine wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben. Auch nach seinen Ankündigungen zu den Abschnitten E und G, "WIRD ERGÄNZT" und "Belege werden nachgereicht, soweit erforderlich", sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Eine insoweit ausreichende Vorlage ist trotz Nachfrage aber nicht erfolgt (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 30.9.2024 - B 12 KR 2/24 BH). Das auf diesen Senatsbeschluss reagierende Schreiben des Klägers vom 7.11.2024 (vgl B 12 KR 5/24 C) ändert daran nichts.
II. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG außerdem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
1. Nach Durchsicht der Akten liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.
a) Die Zurückweisung und Verwerfung der zahlreichen Ablehnungsgesuche könnte von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich gerügt werden.
Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG). Etwas anderes gilt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.6.2018 - B 12 KR 3/18 BH - juris RdNr 8). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 42 Abs 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus und liegt ggf ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG vor (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 30; BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 22).
aa) Der Beschluss vom 19.12.2022 (L 5 SF 9/22 AB) genügt diesen Maßstäben. Er stellt zutreffend darauf ab, dass der Umstand der Vorbefassung des Vorsitzenden Richters in dem früheren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 42 Abs 2 ZPO) offenkundig nicht zu begründen vermag. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Deshalb müssen besondere Umstände hinzutreten, um in den Fällen einer Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BSG Beschluss vom 10.1.2018 - B 5 R 301/17 B - juris RdNr 11). Solche ergeben sich nicht aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 22.12.2021, mit dem der Kläger auf einzelne Verfahrenshandlungen des Vorsitzenden im früheren Verfahren Bezug genommen hat. Dass in dem Beschluss vom 19.12.2022 insbesondere wegen der Anforderung streitiger Bescheide und wegen der Auslegung des Klagebegehrens kein Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden gesehen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im Ablehnungsgesuch und in der anschließenden Anhörungsrüge wiederholend geltend gemacht hat, mit der Fassung seines Klagebegehrens durch den Vorsitzenden nicht einverstanden gewesen zu sein und einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht vorgetragen zu haben. Selbst eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts würde für sich genommen noch nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - BVerfGK 17, 298 - juris RdNr 12). Dass der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs 3 ZPO) zu diesem Ablehnungsgesuch lediglich auf den Akteninhalt Bezug genommen hat, begründet unter keinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. In dem Beschluss vom 19.12.2022 wurde daher ersichtlich weder die Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 noch des Art 103 Abs 1 GG verkannt.
bb) Dies gilt auch für den Beschluss vom 23.10.2023 (L 5 SF 136/23 AB). Dieser enthält hinreichende Ausführungen dazu, dass die in den Verfahren L 5 KR 472/21, L 5 KR 473/21 und L 5 KR 476/21 mit Schreiben vom 25.8.2023 geltend gemachte Ablehnung der beantragten Terminverlegung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L 5 KR 504/19 und L 5 KR 505/19 nicht die Befangenheit des Vorsitzenden begründe (vgl aa). Der Beschluss setzt sich mit dem unsubstantiierten Vorwurf einer willkürlichen Ablehnung im Schreiben vom 25.8.2023 auseinander; einer ausführlicheren Begründung bedurfte es insoweit nicht. Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - juris RdNr 17 mwN). Dass der Vorsitzende in der dienstlichen Stellungnahme auf die Verfahrensakte verwiesen hat, gibt auch hier keinen vernünftigen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
cc) Soweit der Kläger wegen der Verwerfung seiner Anhörungsrügen unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden als unstatthaft (Beschlüsse vom 5.4.2023 bzw 20.11.2023) einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG sieht, bestehen ebenso keine Erfolgsaussichten. Zwar hat das BVerfG die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 Satz 2 SGG für statthaft gehalten, um Rechtsschutzlücken zu verhindern (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - BVerfGK 17, 298, juris RdNr 23). Vorliegend kommt es jedoch nicht zu einer Rechtsschutzlücke; denn die vom Kläger mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen hier zugleich auch die Frage der Befangenheit und werden daher bei der Inzidentprüfung ggf mitberücksichtigt (vgl oben aa und bb). Die Verwerfung der Anhörungsrüge als unstatthaft stellt jedenfalls keinen willkürlichen Verfahrensmangel dar. Durch die Formalentscheidung kam es auch nicht zu einer inhaltlichen Beurteilung des eigenen Verhaltens des Vorsitzenden, die bei einer Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG verstoßen würde (vgl zB BVerfG Beschluss <Kammer> vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 30). Abgesehen davon nennt die Anhörungsrüge keine neuen Gesichtspunkte bzw im Hinblick auf die dienstliche Äußerung nur gänzlich untaugliche Gründe (vgl oben a und b), sodass sie auch bei Annahme der Statthaftigkeit offensichtlich nicht zum Erfolg des Ablehnungsgesuchs hätte führen können.
dd) Auch die Verwerfung des zuletzt erhobenen Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden, insbesondere wegen der Behandlung der Anhörungsrüge und der Betreibensaufforderung vom 19.5.2023 als offensichtlich unzulässig (Protokollbeschluss vom 5.12.2023), begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit dem Hinweis auf die fehlende unverzügliche Anbringung der Befangenheitsgesuche (§ 60 SGG i.V.m. § 44 Abs 4 Satz 2 ZPO) wird im Grunde ein unzulässiger Gebrauch des Ablehnungsrechts im Sinne der Verfahrensverzögerung vorgeworfen. Neben echten Formalentscheidungen können auch rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche unter Beteiligung des abgelehnten Richters behandelt werden, da insoweit ein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand nicht erforderlich ist (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2013, aaO, RdNr 30 mwN). Dass der Kläger Ablehnungsgesuche offenbar zur Verzögerung des Verfahrens nutzt, ergibt sich aus dem zugleich eingereichten Antrag auf Terminverlegung. Auch die Verwerfung der Befangenheitsgesuche als offensichtlich unzulässig gegen weitere Richter und Richterinnen wegen der Verwendung des Begriffs der "Beitragsschulden" statt "Beitragsrückstand" und gegen eine nicht mehr am Verfahren beteiligte Richterin ist nicht zu beanstanden.
b) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz des Antrags auf Terminverlegung (§ 227 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG) könnte ebenfalls nicht als Verfahrensfehler erfolgreich gerügt werden: Das entsprechende Telefax vom 5.12.2023, das laut Kopfzeile um 9:36 Uhr empfangen wurde, wurde erst um 10:24 Uhr und damit nach Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Unabhängig davon hat der Kläger darin keine "erheblichen Gründe" für eine Terminverlegung dargetan.
c) Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegen könnte, bestehen nicht.