Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.12.2024, Az.: B 2 U 32/24 BH
Anerkennung einer diagnostizierten Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK Nr. 2108); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.12.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 32/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 31656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:131224BB2U3224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 20.04.2022 - AZ: S 22 U 177/18
- LSG Niedersachsen-Bremen - 12.09.2024 - AZ: L 6 U 87/22
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs. 2 Nr 1 SGG
- BK Nr. 2108
Redaktioneller Leitsatz
Zur Ermittlung der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen ist weiterhin auf das modifizierte Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) zurückzugreifen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob bei dem Kläger diagnostizierte Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK Nr 2108) anzuerkennen sind.
Das SG hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten eingeholt und nach weiteren Ermittlungen der Beklagten die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.4.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.9.2024). Das Urteil ist der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.9.2024 zugestellt worden.
Der Kläger hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 16.10.2024 mit Anlagen eingereicht, die am 18.10.2024 abgesandt worden und beim BSG am 23.10.2024 eingegangen ist.
II
1. Mit der Einreichung der Erklärung zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der Kläger sinngemäß die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 12.9.2024 beantragt. Der Antrag ist zwar als fristgerecht zu behandeln, er ist aber abzulehnen.
a) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2; vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2 und vom 20.9.2022 - B 2 U 7/22 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 21.10.2024 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG), hatte der Kläger weder einen Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das PKH-Formular ist erst am 23.10.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen. Aus der Sendungsverfolgung der Deutschen Post ergibt sich indes, dass der Kläger die Erklärung bereits am Freitag, dem 18.10.2024 versandt hat. Er durfte daher davon ausgehen, dass die Postsendung beim BSG noch bis zum Ablauf des 21.10.2024 eingeht. An dem verspäteten Eingang trifft ihn daher kein Verschulden iS von § 67 Abs 1 SGG, der mit der Übersendung des PKH-Formulars verbundene Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Beschwerdeverfahren beim BSG ist als fristgerecht gestellt zu behandeln.
b) Der Antrag ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Erfolg einzulegen und zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG vorliegen könnten.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten und der vorinstanzlichen Gerichtsakten nicht erkennbar.
So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte, weil sie klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer W irbelsäulenerkrankung als BK Nr 2108 aufwerfen könnte. Der Senat hat insbesondere zuletzt klargestellt, dass zur Ermittlung der sog arbeitstechnischen Voraussetzungen weiterhin auf das modifizierte Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) zurückzugreifen ist (BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 49 vorgesehen - juris RdNr 30 mwN und grundlegend vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5, RdNr 25; s auch BSG Beschluss vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 9 mwN).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist aufgrund des Inhalts der Akten nicht ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Es können - mit Ausnahme von absoluten Revisionsgründen - nur solche Verfahrensmängel des Berufungsgerichts die Zulassung begründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ferner kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Das LSG durfte in der Besetzung des Berichterstatters als Vorsitzenden mit zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Gemäß § 153 Abs 5 SGG kann der Senat in Fällen, in denen - wie hier - erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Dies ist vorliegend durch Beschluss vom 17.7.2024 geschehen. Mit Einverständnis der Beteiligten durfte das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 SGG). Soweit der Kläger sein Einverständnis nach Ablehnung seines erneuten PKH-Gesuchs wohl aus Kostengründen erteilt hat, ändert dies nichts an dem wirksam erteilten Einver - ständnis. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein könnte. Beschlüsse des LSG über die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren sind isoliert nicht anfechtbar und vom BSG grundsätzlich nicht zu überprüfen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Eine der verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmen von der Bindungswirkung ist hier nicht ersichtlich, denn es ist nicht erkennbar, dass die Ablehnung der PKH-Anträge des Klägers im Hinblick auf das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG) willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Verfassungsgarantien erfolgt ist (BSG Beschlüsse vom 9.2.2023 - B 2 U 11/22 BH - RdNr 13; vom 23.8.2024 - B 9 V 6/24 BH - juris RdNr 13 und vom 10.11.2022 - B 5 R 117/22 B - juris RdNr 17 mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 16). Es ist auch nicht erkennbar, dass der bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens anwaltlich vertretene Kläger gehindert gewesen ist, sich durch Schriftsätze ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Ferner ist kein Verfahrensmangel insoweit ersichtlich, als das LSG seine Entscheidung unzureichend begründet und das rechtliche Gehör des Klägers (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in Form eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG i.V.m. § 153 Abs 2 SGG verletzt haben könnte, weil es teilweise auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug genommen und im Übrigen ergänzend zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ausgeführt hat (vgl zur Zulässigkeit zB BSG Beschluss vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 13 f mwN). Ein möglicher Verfahrensfehler ist schließlich nicht darin zu erkennen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch die Vernehmung von Zeugen betrieben hat. Unerheblich ist, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren hinreichend konkrete Beweisanträge zur Vernehmung von Kollegen des Klägers als Zeugen gestellt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 373 ZPO) und diese auch bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 9 mwN). Denn unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, diese Beweise zu ermitteln (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11 mwN und vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 mwN). Das LSG ist auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags des Klägers davon ausgegangen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr 2108 nicht erfüllt gewesen sein könnten, weil der Orientierungswert iHv 12,5 MNh erheblich unterschritten sei (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 49 vorgesehen - juris RdNr 30 mwN).
Soweit der Kläger mit der Gesamtwürdigung des LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen die als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Eine ggf inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung stellt indes keinen Zulassungsgrund dar (zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11 mwN; vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).