Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.08.2024, Az.: B 9 V 6/24 BH
Anerkennung eines schweren Hirnschadens als Folge eines Impfschadens nach einer Pockenschutzimpfung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.08.2024
- Aktenzeichen
- B 9 V 6/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 23171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:230824BB9V624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 21.08.2020 - AZ: S 10 VI 430/16
- LSG Schleswig-Holstein - 04.06.2024 - AZ: L 2 VI 73/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG weder mit einem Angriff gegen die inhaltliche Richtigkeit in dem vorliegenden Einzelfall noch mit einem solchen gegen die Beweiswürdigung gerügt werden.
- 2.
Für einen Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ergeben sich die maßgebenden Begründungsanforderungen nicht aus § 136 SGG, der gemäß § 142 Abs 1 SGG ausschließlich für Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, sondern aus § 142 Abs 2 SGG. Danach müssen die Beschlussgründe lediglich erkennen lassen, welche Überlegung für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Othmer und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2024 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die 1966 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache im Wege von wiederholten Überprüfungsverfahren seit 1973 die Anerkennung des bei ihr vorliegenden schweren Hirnschadens als Folge eines Impfschadens nach einer Pockenschutzimpfung vom 20.4.1967 und die Gewährung von Beschädigtenversorgung. In mehreren Klageverfahren, zuletzt vor dem LSG (Urteil vom 10.11.2015 - L 2 VI 40/12), blieb das Begehren nach umfangreichen Ermittlungen erfolglos, weil typische Erscheinungsformen einer entzündlichen Schädigung nach der Pockenschutzimpfung nicht vorgelegen hätten. Eine ärztliche Vorstellung wegen Auffälligkeiten sei erst außerhalb der Inkubationszeit im Alter von 13 Monaten erfolgt. Zudem habe der Impfarzt sieben Tage nach der Impfung einen unauffälligen Befund erhoben.
Der streitgegenständliche Überprüfungsantrag blieb wiederum erfolglos (Bescheid vom 25.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen. Aus den gutachterlichen Äußerungen des eigeninitiativ handelnden Sachverständigen D (Neuropädiater) von Dezember 2015 und des auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen K (Kinderarzt) von Januar 2020 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse (Urteil vom 24.8.2020). Im anschließenden Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen G vom 24.8.2022 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.1.2024 eingeholt. Von der Klägerin gestellte Befangenheitsanträge gegen G und die Mitglieder des 2. Senats des LSG vom 26.2.2024 hat das LSG mit Beschluss vom 11.4.2024 als unzulässig verworfen (L 2 SF 20/24 AB). Nach Anhörung der Beteiligten hat das LSG die Berufung ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 4.6.2024 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen wegen eines infolge der Pockenimpfung von April 1967 erlittenen Impfschadens. Bei Erlass des ursprünglichen Ablehnungsbescheids vom 29.4.1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.1974 sei das Recht nicht unrichtig angewandt und kein Sachverhalt angenommen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts. Es werde vollinhaltlich auf die Ausführungen im Urteil vom 10.11.2015 (L 2 VI 40/12) Bezug genommen. Überdies habe G überzeugend herausgearbeitet, dass auch neuere Studien zur Entstehung einer Enzephalitis als eines der wesentlichen Symptome einer erworbenen Enzephalitis neben anderen Erscheinungsformen Fieber kurz nach der Infektion benennen. Dieses Symptom sei bei der Klägerin in der Zeit nach der Pockenschutzimpfung aber nicht beschrieben worden. Ohnehin sei eine ärztliche Vorstellung erst Anfang September 1968 weit außerhalb des Zeitraums nach der Impfung erfolgt, in dem typischerweise Symptome einer Enzephalitis aufträten. Weitere medizinische Ermittlungen, wie von der Klägerin angeregt, seien nicht erforderlich. Auch lägen die Voraussetzungen für eine sogenannte Kann-Versorgung nicht vor.
Nach Zustellung des LSG-Beschlusses am 11.6.2024 hat die Klägerin mit einem am 14.6.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für einen solchen Verfahrensmangel ist vorliegend nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin mit der Entscheidung des LSG, dass keine signifikanten Anhaltspunkte für eine postvakzinale Enzephalitis bzw Enzephalopathie vorlägen, nicht einverstanden sein sollte, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.7.2024 - B 9 SB 12/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN). Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Arztberichte und Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aber nicht gerügt werden.
Das Berufungsgericht musste sich im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Einen konkreten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO, der die Tatsacheninstanz ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärung des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht, hat die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin nach der Anhörung durch das Berufungsgericht vom 19.2.2024 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht gestellt und damit nicht bis zuletzt aufrechterhalten (vgl zu diesem Erfordernis im Zusammenhang mit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 SB 46/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11). Sofern die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2024 die Frage aufgeworfen hat, welche Symptome auf eine mögliche Impfreaktion bei ihr hindeuten und ob diese in der medizinischen Dokumentation ausreichend berücksichtigt und bewertet worden seien, sowie mit Schriftsatz vom 29.4.2024 unter Benennung von H als Gutachter ausgeführt hat, dass dieser zu den Fragen des Impfschadens Stellung nehmen solle, hat sie außer einer eigenen Bewertung keine weiteren noch aufklärungs- oder erläuterungsbedürftigen ("zu begutachtenden") Punkte iS des § 403 ZPO unter Auswertung der bisher vorliegenden medizinischen Befunde und gutachterlichen Äußerungen bezeichnet, die das LSG zu einer weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 31; BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - juris RdNr 7). Einer erneuten Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG bedurfte es mangels entscheidungserheblicher Änderung der Prozesssituation nicht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 29 mwN).
Das LSG durfte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann vom BSG nur auf einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüft werden. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 9 mwN). Anhaltspunkte dafür sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich. Sofern sie mit einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren nicht einverstanden gewesen sein sollte, ist dies unerheblich. Ihrer Zustimmung zur Entscheidung des LSG, das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zu wählen, bedurfte es nicht.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist nicht ersichtlich. Sie hatte während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre Rechtsansicht darzulegen. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN).
Die Entscheidung des LSG über die Befangenheitsanträge der Klägerin mit Beschluss vom 11.4.2024 ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Beurteilung durch das Revisions- bzw Beschwerdegericht (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist insoweit nicht ersichtlich; die Entscheidung deutet auch nicht darauf hin, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 10; siehe auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 14 ff).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auf den absoluten Revisionsgrund des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO stützen ließe, der gegeben ist, wenn die angefochtene Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Gründen versehen ist. Für einen Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ergeben sich die insoweit maßgebenden Anforderungen nicht aus § 136 SGG, der gemäß § 142 Abs 1 SGG ausschließlich für Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, sondern aus § 142 Abs 2 SGG(BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 29 mwN). Die Beschlussgründe müssen erkennen lassen, welche Überlegung für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 10). Diese Mindestanforderungen werden in dem Beschluss des LSG erfüllt. Dieser führt die tatbestandlichen Voraussetzungen des Klagebegehrens auf und lässt erkennen, dass sich das Berufungsgericht von der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht überzeugen konnte. Zwar konnte sich das LSG für seinen Verweis auf das in einem früheren Verfahren zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil vom 10.11.2015 (L 2 VI 40/12) nicht auf § 136 Abs 3 SGG stützen und auch § 153 Abs 2 SGG erfasst diesen Fall nicht. Es ist aber allgemein anerkannt, dass diese Regelungen nicht abschließend sind, sodass darüber hinaus eine Bezugnahme auf andere, den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugängliche Schriftstücke zulässig ist (BSG Beschluss vom 20.1.2000 - B 7 AL 116/99 B - SozR 3-1500 § 153 Nr 10 - juris RdNr 5).
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).