Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2024, Az.: B 9 SB 12/24 B
Unzulässige Beschwerde in einem Verfahren wegen eines Antrags auf Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.07.2024
- Aktenzeichen
- B 9 SB 12/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:160724BB9SB1224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 07.12.2021 - AZ: S 19 SB 556/18
- LSG Sachsen - 07.03.2024 - AZ: L 9 SB 197/21
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Othmer und Dr. Röhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des bisher festgestellten GdB von 30.
Das SG hat nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.12.2021). Das LSG ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger vorliegende tiefgreifende Entwicklungsstörung Autismus nicht mit mittleren, sondern mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergehe und keinen höheren GdB als 30 rechtfertige (Urteil vom 7.3.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 9 mwN). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt, das LSG habe im Berufungsverfahren entgegen § 157 Satz 2 SGG neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt. Der vom LSG herangezogene Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr aktuell gewesen. Insbesondere habe er im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er aufgrund einer depressiven Störung, die seit 2016 bestehe und Krankschreibungen bis Ende 2021 erfordert habe, einer schweren Antriebslosigkeit unterliege. Ebenso sei in der mündlichen Verhandlung auf die aktuell noch bestehende Handlungsunfähigkeit hingewiesen worden.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger keinen Verfahrensmangel substantiiert bezeichnet.
Soweit er rügt, das LSG habe entgegen § 157 SGG seiner Entscheidung nicht den "aktuellen Sachverhalt" zugrunde gelegt, zeigt er schon nicht auf, weshalb er die im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts seiner Ansicht nach fehlenden tatsächlichen Angaben zum aktuellen Sachverhalt nicht durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 139 SGG) hätte begegnen können. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er beim LSG einen solchen Antrag gestellt habe (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7 mwN). Hat ein Beschwerdeführer dies aber versäumt, kann er nicht erst mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, sein im Tatbestand enthaltenes tatsächliches Vorbringen sei vom Berufungsgericht nicht zutreffend wiedergegeben worden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 13 mwN).
Tatsächlich wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag, das LSG habe nicht den aktuellen Sachverhalt festgestellt und diesen deshalb auch nicht daraufhin überprüfen können, ob die Entscheidung des SG "der eigenen Einschätzung" entspreche, im Kern gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger meint, das LSG habe sich nur unzureichend mit den Ergebnissen des im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigengutachtens und dem anschließend im Berufungsverfahren von ihm vorgebrachten aktuelleren Sachverhalt befasst. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für inhaltlich unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 11 mwN).
Schließlich ist der Beschwerdevortrag auch unsubstantiiert, soweit er einen Begründungsmangel (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG) betreffen sollte. Denn bei der Rüge eines Begründungsmangels muss der Beschwerdeführer die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit seine Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 8). An entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlt es jedoch.
2. Von eine weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.