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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.09.2022, Az.: B 2 U 7/22 BH

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.09.2022
Aktenzeichen
B 2 U 7/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 39625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2022:200922BB2U722BH1

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.07.2022 - AZ: L 3 U 124/21
SG Hildesheim - 18.05.2021 - AZ: S 5 U 56/20

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 2 U 7/22 BH
LSG Niedersachsen-Bremen 12.07.2022 - L 3 U 124/21
SG Hildesheim 18.05.2021 - S 5 U 56/20
…………………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg,
Beklagte.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. September 2022 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. R o o s sowie den Richter K a r m a n s k i und die Richterin Dr. K a r l
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Juli 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.7.2022 mit einem am 18.8.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Urteil des LSG ist ihm am 19.7.2022 zugestellt worden.

II

2

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, dem 19.8.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), zwar den Antrag gestellt, nicht aber die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das Erklärungsformular des Klägers ist erst am 22.8.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.

3

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die erforderliche Erklärung rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Roos
Karmanski
Dr. Karl